Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die Werkanlagen des Etzelwerkes
                            (Vom 12., 17., 20. November 1936)  2  Mit Beschluss vom 29. Januar /17. Februar 1931  3   genehmigten die Regierun-  gen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug das Projekt für das Etzelwerk vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Juni 1930 unter Bedingungen. Nach diesem Beschluss sind sämtlichen drei
                            beteiligten Regierungen die Detailpläne der Staumauer mit den statischen Be-  rechnungen,  sowie  die  Pläne  über  Werkeinlauf,  Stollen,  Druckleitung  und  Krafthaus, nebst Ablauf, sofern diese nicht genau der Vorlage vom 12. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1930 entsprechen, zur Genehmigung vorzulegen. Mit Eingabe vom 8. Juni 1933  reichte die Etzelwerk AG eine Vorlage vom 15. Mai 1933 über die eigentlichen  Werkanlagen ein.  Die Prüfung des Projektes führte zu verschiedenen Ergänzungen und Abände-  rungen  desselben,  die  in  einer  Ergänzungsvorlage  vom  1.  September  1936  enthalten sind.  Gestützt hierauf erteilen die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug  der  Planvorlage  über  die  eigentlichen  Werkanlagen  für  das  Etzelwerk  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Mai 1933 mit Berücksichtigung der in der Ergänzungsvorlage vom 1. Sep-
                            Bedingungen die Genehmigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Die Spülleitung in der Staumauer ist mit dem im Genehmigungsbeschluss vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. Januar / 17. Februar 1931 verlangten Durchmesser von 1.6 m zu erstellen.
                            Sie soll auch während des Zentralenbetriebes benützt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Auf der Flussstrecke von der Staumauer bis 300 m unterhalb des Auslaufes des  Grundablasses  ist  der  Unterhalt  und  die  Reinigung  des  Flussbettes  und  der  beidseitigen Ufer durch das Werk zu übernehmen. Sollten sich durch den Be-  trieb des Grundablasses Übelstände ergeben, so behält sich die Verleihungsbe-  hörde vor, auf Kosten der Konzessionärin Sicherungen anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Es wird vorbehalten, am Auslauf des Unterwasserkanals in den Zürichsee, ausser  der  vorgesehenen  Pfahlreihe,  eventuell  weitere  Sicherungen  auf  Kosten  der  Konzessionärin anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Auf den Zeitpunkt der Bauvollendung des Werkes ist die Zufahrtsstrasse zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es steht den Verleihungsbehörden frei, für die Berechnung des Wasserzinses der  ersten sechs Jahre zur Ermittlung der gew  öhnlichen Wassermenge (Art. 22 der  eidgenössischen Verordnung vom 12. Februar 1918) die vor der Inbetriebset-  zung des Etzelwerkes bei der eidgen  össischen Wassermessstation Untersitten  gemessenen Wassermengen einer ausgeglichenen 15 - 20j  ährigen Abflussperi-  ode zu verwenden.  Sollten die vorgesehenen Wasserstands- und Wassermesseinrichtungen bei der  Staumauer und der Zentrale nach Ansicht der Konzessionsbeh  örden den Anfor-  derungen f  ür die Bestimmung der Wasserstände und Wassermengen nicht gen  ü-  gen, so kann die Konzession  ärin verhalten werden, die notwendigen Erg  änzun-  gen anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            Als massgebend f  ür die Unterwasserstände des Kraftwerkes wird vorl  äufig der  Limnigraph Schmerikon betrachtet, sofern derselbe vom  Amt  f  ür  Wasserwirt-  schaft für die Kontrolle zur Verf  ügung gestellt wird und dieses die n  ötigen Kopi-  en der Limnigraphenstreifen abgibt.  Vorbehalten  bleibt  eventuell  die  Aufstellung  eines  Limnigraphen  bei  der  Zentrale.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
                            Die  Konzessionsbeh  örden  behalten  sich  vor,  f  ür  die  Bauausführung  weitere  Anordnungen, eventuell auf Grund von Expertisen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.
                            Das bei Hochwasser w  ährend der Bauausf  ührung im Bereiche  der  Überstau-  ungsmöglichkeit liegende Gebiet ist entsprechend dem Baufortschritt rechtzeitig  zu räumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.
                            Umbauarbeiten an der Staumauer und deren Aufbauten, die die Standsicherheit  der Mauer beeintr  ächtigen k  önnten, sowie Unterhaltsarbeiten an den Regulier-  schützen, bei denen nicht die volle Man  övrierfähigkeit derselben gew  ährleistet  ist, sind bei abgesenktem Seespiegel und ganz abgesenkten Schützen auszuf  üh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.
                            In  Ab  änderung  der  im  Genehmigungsbeschluss  vom  29.  Januar/17.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Die Stauseeregulierung hat mit H  ülfe von drei Tauchschützen von je 10 m  Breite  zu  erfolgen,  deren  Oberkante  im  ge  öffneten  Zustande  auf  Kote
                        
                        
                    
                    
                    
                890.15 liegt. Die H öhe der Sch ützenoberkante im geschlossenen Zustande
                            wird  bei  Genehmigung  des  Bedienungsreglementes  noch  festgelegt.  Die  Schützen sind so zu dimensionieren, dass dieselben bei einer Seespiegelkote
                        
                        
                    
                    
                    
                892.90 zusammen 290 m 3 /Sek. abzuführen verm ögen.
                            b) Alle drei Sch  ützen sind immer gleichzeitig und im gleichen Masse zu senken  oder zu heben.  c) Mit der Senkung der Sch  ützen ist zu beginnen, sobald der Seespiegel die  Kote 892.60  überschreitet. Entsprechend dem weiteren Steigen des See-  spiegels sind die Schützen gleichm  ässig zu senken, derart, dass bei einer  Seespiegelhöhe Kote 892.70 60 m  3  /Sek. und bei Kote 892.90 290 m  3  /Sek.  abfliessen können.  d) Die Abflussänderungen sowohl beim  Öffnen, als auch beim Schliessen der  Schützen d  ürfen auf keinen Fall  über 40 m  3  /Sek. und pro Stunde hinausge-  hen in der Meinung, dass die Zu- und Abnahme des Abflusses gleichm  ässig  über die Stunde verteilt erfolgen soll.  Sollten sich durch diese Regulierung Nachteile im Unterlauf der Sihl oder an  den Zufl  üssen zum Sihlsee oder in dessen Hinterland zeigen, so behalten  sich die Beh  örden  Änderungen oder Erg  änzungen der Bedingungen vor.  e) Steigt  der  Seespiegel  schon  vor  Erreichung  der  Staukote  892.60  derart  rasch an, dass bei entsprechend weiterem Steigen die Bedingungen c und d  nicht gleichzeitig erfüllt werden k  önnen, oder ist ein Teil der  Überlaufbreite  für die Regulierung nicht benutzbar, so ist mit der Regulierung bei einem  entsprechenden tieferen Seestand zu beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.
                            Für die Bedienung der  Überlaufschützen, Dotierungs- und Spülleitungen, sowie  des Grundablasses ist das Reglement den Konzessionsbeh  örden zur Genehmi-  gung vorzulegen.  Der Wehrw  ärter ist in der N  ähe der Staumauer zu stationieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.
                            Dem  Ausbau  der  Werkanlagen  zur  Erm  öglichung  einer  eventuellen  sp  äteren  Vergrösserung des maximalen Werkschluckverm  ögens von zirka 24 m  3  /Sek. auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 m  3  /Sek. wird zugestimmt in der Meinung, dass die Konzession  ärin allfällige  dadurch hervorgerufene Ansprüche Dritter von sich aus zu erledigen h  ätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.
                            Die technischen Organe der Regierungen sind w  ährend der Bauausführung des  Werkes  über grössere Arbeitsvergebungen und wichtige Vorkommnisse zu orien-  tieren.  Der Aufstau des Stausees und die Inbetriebsetzung des Werkes darf erst erfol-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist den Konzessionsbeh  örden ein Programm zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                14.
                            Dispositionsänderungen an der Planvorlage vom 15. Mai 1933 und der Erg  än-  zungsvorlage vom 1. September 1936 sind den technischen Organen der Regie-  rungen zur Genehmigung vorzulegen. Auf Verlangen sind erg  änzende Detailpl  ä-  ne, sowie weitere Angaben  über die Bauausführung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 11-421.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Regierungsrat des Kantons Z  ürich am 12. November 1936, vom Regierungsrat des Kan-  tons Schwyz am 17. November 1936 und vom Regierungsrat des Kantons Zug am 20. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1936 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 11-105.