Reglement über den Fonds zur Förderung der Kultur
                            (Vom 25. Juni 1996)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §  44 Abs.   3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. November 2013 (FHG)
                            2  ,  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 1. Zweck
                            1   Es besteht   ein „Fonds zur Förderung der Kultur  “ (Kulturfonds)  als Spezialfonds  im Sinne von § 44 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mittel des Fonds sind zur Förderung des künstlerischen Schaffens und der  kulturellen Bestrebungen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Einlagen
                            In den Fonds werden eingelegt:  a)   Lotterieerträge,  b)   freiwillige Zuwendungen,  c)   Erträge aus eigenem Bücher  - und Schriftenverkauf,  d)   Zinsertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Ausgaben
                            a) Verwendung  Die Fondsmittel werden verwendet für:  a)   Publikationen,  b)   Ausste  llungen,  c)   Veranstaltungen und Anlässe,  d)   Werke und Projekte,  e)   Forschungsarbeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Auszeichnungen von Personen und Institutionen,  g)   Ankäufe für die kantonale Kunstsammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Förderungsbereiche
                            Gefördert  werden  Projekte  von  kantonaler  und  regi  onaler  Bedeutung  in  den  B  e-  reichen:  a)   Literatur und Sprache,  b)   Theater, Tanz und Performance,  c)   Musik,  d)   Bildende Kunst,  e)   Angewandte Kunst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Foto, Film und Video,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)   Brauchtum, Volks  - und Landeskunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4. Beiträge
                            a) Empfänger  Beiträge  können  ausgerichtet  werden  an  Personen  und  Institutionen,  die  Wohn-  sitz  oder  Sitz  im  Kanton  haben  oder  in  besonderer  Beziehung  zum  Kanton  st  e-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 b) Beitragsverfahren
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesuch muss enthalten:  a)   Angaben über die Trägerschaft,  b)   Projektbeschrieb und Dokumentation,  c)   Budget,  d)   Finanzierungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 c) Beitragsleistungen
                            1    Wird  ein  Gesuch  bewilligt,  werden  Beiträge  zugesichert  oder  Defizitgarantien  übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beitragsleistungen  erfolgen  projektbezogen  und  setzen  in  der  Regel  eigene  Finanzierungsanstrengungen der Empfänger voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zusicherung und Auszahlung richtet sich nach den verfügbaren Mitteln des  Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5. Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat wählt eine Kulturkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er beschliesst auf Antrag der Kulturkommission über Ausgaben, die den Betrag  von Fr. 20 000.  - übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er entscheidet über die Auszeichnung von Personen und Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 5 6. Bildungsdepartement
                            1   Das Bildungsdepartement entscheidet über Ausgaben bis zum Betrag von    Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                2000. -.
                            2   Das Sekretariat des Bildungsdepartementes ist die Geschäftsstelle der Kultur-  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 6 7. Kulturkommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kulturkommission besteht aus sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vorsteher  des  Bildungsdepartementes  ist  Präsident  der  Kulturkommis  -  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 b) Aufgaben
                            1   Die Kulturkommission begutachtet wichtige Fragen im Zusammenhang mit der  Förderung des kulturellen Lebens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  Aufgaben  der  Kulturförderung  selbst  übernehmen,  anregen  oder  un-  terstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  entscheidet  über  Ausgaben  zwischen  Fr.  2000.  -  und  Fr.  20  000.  -  und  stellt dem Regierungsrat Antrag für höhere Ausgaben sowie für  die Auszeichnung  von Personen und Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  informiert  über  ihre  Tätigkeit  und  pflegt  Kontakte  mit  anderen  Fachgre-  mien, Kultur  - und Kunstschaffenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 c) Aufwand
                            Der Aufwand der Kulturkommission wird dem Fonds belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 7 8. Schluss bestimmungen
                            1   Die Verordnung über die Förderung des kulturellen Lebens vom 18. Juli 1966  8  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Erlass tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  19  -143  mit  Änderung  vom  17.  Juni  2008  (GS  22  -22ab)  ,  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS  23  -97)    und  vom  9.  Dezember  2015  (FHV,  GS  24  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60a)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 144.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ingress in der Fassung vom 9. Dezember 2015  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 in der Fassung vom 9  . Dezember 201  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   GS 15  -284.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Änderung  en vom 17. Juni 2008 am 1.   Juli 2008 (Abl 2008 1339)   vom 17. Dezember 2013 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 9. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015
                            2849)  in Kraft getreten.