Vollzugsverordnung zur Spitalverordnung und zur Verordnung über die Spitalfinanzierung 2000 - 2002
                            SRSZ 31.1.2001  1  finanzierung 2000 - 2002  1  (Vom 24. Oktober 1995)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 16 der Spitalverordnung vom 24. Juni 1993  2   sowie § 5 der Ver-  ordnung über die Spitalfinanzierung 2000 – 2002 vom 22. März 2000,  3  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  §   1  4  Geltungsbereich  Diese Vollzugsverordnung regelt:  a)  das Verfahren f  ü  r die Ausrichtung von Kantonsbeitr  ä  gen;  b)   die  Anforderungen  an  die  Steuerungsinstrumente  betreffend  Kostenrech-  nung, Patientenklassifikation sowie Qualit  ä  tsmanagement;  c)   die Einsetzung einer Spitalkommission.  §   2  Begriffe  a) Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Neubauten  gelten  Bauvorhaben,  die  f  ü  r  den  Spitalbetrieb  neu  geschaffen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Erweiterungsbauten gelten Bauvorhaben, die auf einem bestehenden Areal  im  Sinne  einer  Programmerweiterung  neu  geschaffen  werden  und  die  M  ö  glich-  keit bieten, Infrastrukturteile von bestehenden Bauten mitzuben  ü  tzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Unter  baulichem  Unterhalt  sind  Kosten  f  ü  r  Massnahmen,  die  der  Werterhal-  tung dienen, zu verstehen.  §   3  b) Erstausstattung/Einzelanschaffungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Erstausstattung  gilt  die  mit  einem  Neu-  oder  Erweiterungsbau  einherge-  hende  erstmalige  Anschaffung  von  M  ö  beln  und  Einrichtungen.  Nicht  unter  die  Erstausstattung   fallen   namentlich   Verbrauchs-   und   Reservematerial   sowie  k  ü  nstlerischer Schmuck und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  medizinischen  Einzelanschaffungen  wird  der  Erwerb  von  medizinischen  Ger  ä  ten oder Apparaturen verstanden, der nicht unter Abs. 1 f  ä  llt.  Il. Kantonsbeitr  ä  ge  A. Baubeitr  ä  ge  §   4  Projektanmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Projekt muss schriftlich beim Regierungsrat angemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Zur Projektanmeldung geh  ö  ren namentlich folgende Angaben und Unterlagen:  a)   Bed  ü  rfnisnachweis  gest  ü  tzt  auf  die  Spitalkonzeption  und  den  Leistungs-  auftrag;  b)   Raumprogramm/Projektstudie;  c)   Kostensch  ä  tzung;  d)   Erschliessung, Versorgung und Entsorgung;  e)   Terminplan;  f)   Finanzierungsnachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  pr  ü  ft,  ob  das  Projekt  die  Voraussetzungen  nach  §    15  der  Spitalverordnung erf  ü  llt und teilt seinen Entscheid dem Gesuchsteller mit.  §   5  Vorprojekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zum Vorprojekt geh  ö  ren namentlich folgende Angaben und Unterlagen:  a)   Projektbeschrieb;  b)   Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000;  c)   Grundrisse, Schnitte und Fassaden im Massstab 1:200 oder 1:100;  d)   kubische Berechnung nach SIA;  e)   Kostensch  ä  tzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat pr  ü  ft das Vorprojekt und teilt mit, ob er auf dieser Grundlage  die Ausarbeitung eines Detailprojektes bef  ü  rwortet.  §   6  Detailprojekt  Zum Detailprojekt geh  ö  ren namentlich folgende Angaben und Unterlagen:  a)   Baubeschrieb;  b)   Raumprogramm bestehend/neu;  c)   Bauprojektpl  ä  ne im Massstab 1:100;  d)   Kostenvoranschlag,  aufgestellt  nach  Spitalbau-Kostenplan  5    und  nach  Bau-  teilen;  e)   Fl  ä  chenberechnung nach SIA;  f)   Baubeschluss mit Krediterteilung;  g)   Terminplan;  h)   allf  ä  llige Gutachten.  §   7  Verpflichtungskredit  Nach  Pr  ü  fung  des  Detailprojektes  beantragt  der  Regierungsrat  dem  Kantonsrat  die  Festsetzung  eines  pauschalen  Kantonsbeitrages  und  die  Gew  ä  hrung  des  entsprechenden Verpflichtungskredites.  §   8  Baubeginn  Mit  der  Ausf  ü  hrung  darf  erst  begonnen  werden,  wenn  der  Verpflichtungskredit  gesprochen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2001  3  §   9  Teilzahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Investitionen  von  mehr  als  10  Millionen  Franken  k  ö  nnen  auf  Gesuch  hin  im  Rahmen  des  Staatsvoranschlages  Teilzahlungen  entsprechend  dem  Ausf  ü  h-  rungsstand ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Teilzahlungen  werden  bis  maximal  80  %  des  zugesicherten  Kantonsbeitrages  ausgerichtet.  §   10  Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Innert  Jahresfrist  nach  Abschluss  der  Arbeiten  ist  dem  Regierungsrat  die  Ab-  rechnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Abrechnung  hat  namentlich  folgende  Angaben  und  Unterlagen  zu  enthal-  ten:  a)   Kostenzusammenstellung, aufgestellt nach Spitalbau-Kostenplan;  b)   Abnahmeprotokoll des zust  ä  ndigen Departementes.  §   11  Auszahlung  Der Kantonsbeitrag wird nach regierungsr  ä  tlicher Genehmigung der Abrechnung  ausbezahlt. Bereits geleistete Teilzahlungen werden abgezogen.  B. Beitr  ä  ge an medizinische Einzelanschaffungen  §   12  Beitragsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mit  dem  Beitragsgesuch  sind  namentlich  folgende  Angaben  und  Unterlagen  einzureichen:  a)   Bed  ü  rfnisnachweis gest  ü  tzt  auf  die  Spitalkonzeption  und  den  Leistungsauf-  trag;  b)   Offerten;  c)   Kostenzusammenstellung;  d)   Grenzkostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Beitragsverfahren richtet sich sinngem  ä  ss nach  §§   7 und 8 dieser Verord-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Beitrag  wird  nach  der  Installierung  der  medizinischen  Einzelanschaffung  bzw. nach Abnahme durch das zust  ä  ndige Departement ausbezahlt.  III. Steuerungsinstrumente  6  §   13  7  Allgemeine Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Regionalspit  ä  ler  f  ü  hren  die  Steuerungsinstrumente  gem  ä  ss  dieser  Verord-  nung ein, erheben die n  ö  tigen  Daten  und  liefern  die  erforderlichen  Unterlagen.  Vorbehalten bleibt in allen F  ä  llen das Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2    Die  Unterlagen  des  Vorjahres  sind  jeweils  bis  Ende  Mai  dem  zust  ä  ndigen  De-  partement unaufgefordert einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  zust  ä  ndige  Departement  legt  in  Zusammenarbeit  mit  den  betroffenen  Spit  ä  lern  die  Anforderungen  im  Einzelnen  fest  und  kann  Richtlinien  f  ü  r  deren  Ausgestaltung und die Aufarbeitung der Daten erlassen.  §   14  8  Fallerfassung und  Leistungsstatistik  Die Regionalspit  ä  ler haben ab 1. Januar 2002 zus  ä  tzlich zu den obligatorischen  Bundesstatistiken die Fallgruppierung durchzuf  ü  hren.  §   15  9  Kostenrechnung  Die  Regionalspit  ä  ler  f  ü  hren  ab  1.  Januar  2001  eine  Kostenrechnung,  die  min-  destens  einheitliche  Kostenstellen  und  Bezugsgr  ö  ssen  beinhaltet.  Ab  dem  1.  Januar 2003 f  ü  hren sie eine Kostentr  ä  gerrechnung nach einheitlicher Methode.  §   16  10  Qualit  ä  tssicherung  Die  Regionalspit  ä  ler  sind  verpflichtet,  einen  periodischen,  strukturierten  Quali-  t  ä  tsbericht abzuliefern. Dieser hat Auskunft  ü  ber das Qualit  ä  tsmanagement und  den aktuellen Stand der Qualit  ä  tsprojekte zu geben und die erreichten Verbesse-  rungen in einzelnen Bereichen aufzuzeigen.  §   17  11  Unterlagen  Die Unterlagen gem  ä  ss  §   13 Abs. 2 umfassen insbesondere:  a) Jahresbericht  b) Qualit  ä  tsbericht  c) Daten f  ü  r das Globalbudget des Folgejahres (erstes verbindliches Globalbud-  get  2004)  sowie  f  ü  r  die  Nachkalkulation  des  Globalkredites  des  letzten  Rech-  nungsjahres (erstmals 2004).  IV. Spitalkommission  12  §   18  13  Einsetzung/Zusammensetzung  Der  Regierungsrat  bestellt  eine  Spitalkommission.  Ihr  geh  ö  ren  Vertreter  des  Kantons,  der  Bezirke  und  der  Spitaltr  ä  ger  an.  Es  k  ö  nnen  auch  Fachexperten  beigezogen werden.  §   19  14  Aufgaben  Der Spitalkommission obliegen insbesondere:  a)   rollende  Ü  berpr  ü  fung der Spitalkonzeption und der Leistungsauftr  ä  ge;  b)  Beratung des zust  ä  ndigen Departementes in Fragen der station  ä  ren medizi-  nischen Versorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2001  5  V. Schlussbestimmungen  15  §   20  16  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vollzugsverordnung  zur  Spitalverordnung  tritt  am  1.  Januar  1996  in  Kraft.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  wird  im  Amtsblatt  ver  ö  ffentlicht  und  in  die  Gesetzsammlung  aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl 1995 1565 mit  Ä  nderung vom 12. Dezember 2000 (Abl 2000 1979).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 574.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 574.120.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 12. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Spitalbau-Kostenplan (SKP) der Schweizerischen Zentralstelle f  ü  r Baurationalisierung (CRB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Neu eingef  ü  gt am 12. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung vom 12. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung vom 12. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung vom 12. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Neu eingef  ü  gt am 12. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Neu eingef  ü  gt am 12. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Titel umnummeriert am 12. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Bisheriger  §   16, umnummeriert am 12. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Bisheriger  §   17, umnummeriert am 12. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Titel umnummeriert am 12. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Bisheriger  §   18, umnummeriert am 12. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Ä  nderung vom 12. Dezember 2000 in Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Abl 2000 1981).