Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung
                            (Vom 17. Mai 2006)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002,  2   nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Dieses Gesetz setzt das Bundesgesetz über die Berufsbildung um und regelt  die  berufliche  Grundbildung,  die  höhere  Berufsbildung,  die  berufsorientierte  Weiterbildung  für  sämtliche  Bereiche  ausserhalb  der  Hochschulen  sowie  die  Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt im Weiteren die allgemeine Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zielsetzung
                            Der Kanton stellt ein leistungsfähiges, qualitativ hoch stehendes und bedarfsge-  rechtes Bildungs- und Beratungsangebot sicher, das sich an den Bedürfnissen  der Arbeitswelt, der Lernenden und der Gesellschaft orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zusammenarbeit
                            Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen, Anbietern  der Berufsbildung und Organisationen der Arbeitswelt. Der Kanton arbeitet mit  diesen Partnern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Organe
§ 4 Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Berufsbildung, die Berufs-, Stu-  dien- und Laufbahnberatung sowie über die Weiterbildung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er macht übergeordnete Vorgaben, sorgt für eine zweckmässige Organisation  und erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften. Dabei kann er Aufgaben und  Kompetenzen Departementen, Ämtern und Anstalten sowie Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann im Rahmen dieses Gesetzes Vereinbarungen abschliessen und finan-  zielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kan-  tonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement leitet die gesamte Berufsbil-  dung, die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die Weiterbildung. Es  nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Vollzug wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es fördert die Zusammenarbeit zwischen den Ausbildungspartnern, den Orga-  nisationen der Arbeitswelt und den übrigen Bildungsstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Amt
                            1   Das zuständige Amt vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften  über die Berufsbildung und Weiterbildung. Es trifft alle notwendigen Massnah-  men und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu dessen Aufgaben gehören insbesondere:  a) Aufsicht über die Lehrverhältnisse und die Qualität der Bildung in berufli-  cher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer  dritter Lernorte sowie über die Weiterbildung;  b)  Aus- und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss  den Anforderungen des Bundes;  c) Beratung, Unterstützung und Information aller an der Berufsbildung interes-  sierten Partner und Behörden;  d)  Förderung und Entwicklung der Berufsbildung mit gezielten Massnahmen  und Projekten;  e)  Vertretung des Kantons in Fachgremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kommission für Berufsfachschulen
                            1   Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Berufsfachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Kommission sind die Organisationen der Arbeitswelt und die Schullei-  tungen sowie das Amt angemessen vertreten. Der Vorsteher oder die Vorsteherin  des Departements gehört der Kommission von Amtes wegen als Präsident oder  Präsidentin an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zu den Aufgaben der Kommission gehören insbesondere:  a) Koordination der strategischen Ausrichtung der Schulen mit den Bedürfnis-  sen der Arbeitswelt;  b) Koordination des Bildungsangebots der Berufsfachschulen im Kanton;  c) Überwachung der Qualitätssicherung und –entwicklung;  d) Vorprüfung von Projekten zur Führung von Lehrwerkstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die weiteren Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission regelt der Regie-  rungsrat in der Vollzugsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schulleitung
                            1   Die Berufsfachschulen haben eine Schulleitung, bestehend aus einem Rektor  oder einer Rektorin und weiteren Schulleitungsmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu deren Aufgaben gehören insbesondere:  a)  Pädagogische, personelle und betriebliche Führung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zusammenarbeit mit den übrigen Bildungspartnern;  e)  Vertretung der Schule nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat stellt den Rektor oder die Rektorin auf Vorschlag der Kom-  mission für Berufsfachschulen an. Die übrigen Mitglieder der Schulleitung be-  stimmt der Regierungsrat auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Rektor oder die Rektorin stellt die Lehrkräfte und die übrigen Mitarbeiten-  den im Rahmen der kantonalen Vorschriften an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kommission für Qualifikationsverfahren
                            1   Für die im Kanton durchzuführenden beruflichen Qualifikationsverfahren wählt  der  Regierungsrat  eine  Kommission.  Der  Vorsteher  oder  die  Vorsteherin  des  Amtes führt das Präsidium der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu deren Aufgaben gehören insbesondere:  a)  Aufsicht über die Qualifikationsverfahren;  b)  Erlass eines Reglements, in dem die Organisation und Durchführung der  Qualifikationsverfahren geregelt wird;  c)  Koordination der verschiedenen Qualifikationsverfahren;  d)  Wahl der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zusammensetzung, weitere Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommissi-  on regelt der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
§ 10 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
                            1   Der Kanton sorgt für eine bedarfsgerechte Berufs-, Studien- und Laufbahnbera-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studien-  wahl und ist zuständig für die allgemeine Information über die Bildungsangebote  sowie für die individuelle Beratung bei der Vorbereitung, Wahl und Gestaltung  der beruflichen Laufbahn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Organisation der Berufs-, Studien- und Laufbahn-  beratung sowie die Aufgaben der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen im Be-  reich der Berufs- und Studienwahlvorbereitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Bildungsangebot
§ 11 Bedarfserhebung und Planung
                            Das Departement erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf des Bildungsan-  gebots und veranlasst die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der überge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton führt für Jugendliche, die nach abgeschlossener obligatorischer  Schulzeit noch keinen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gefunden haben, sowie für  Personen mit individuellen Defiziten freiwillige Angebote zur Vorbereitung auf  die berufliche Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt diese Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Betrieblich organisierte Grundbildung
                            1    Die  betrieblich  organisierte  Grundbildung  wird  im  Lehrbetrieb,  im  Lehrbe-  triebsverbund oder in einer Lehrwerkstätte sowie an der Berufsfachschule und  als Ergänzung der beruflichen Praxis in überbetrieblichen Kursen erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton gewährleistet die schulische Bildung in den Berufsfachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Fehlen von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis kann das Departement  in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt Massnahmen ergrei-  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Schulisch organisierte Grundbildung
                            1    Die  schulisch  organisierte  Grundbildung  wird  insbesondere  an  Mittel-  und  Berufsfachschulen erworben und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis  sowie zur Berufsmaturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt überwacht diese Ausbildung und unterstützt die Anbieter bei ihrer  Aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Berufsmaturität
                            1  Die  Berufsmaturität  schafft  die  Voraussetzungen  für  ein  Studium  an  einer  Fachhochschule  und  erleichtert  den  Besuch  von  Ausbildungslehrgängen  an  höheren Fachschulen sowie die Weiterbildung im Beruf selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lernende, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen, führen die Berufs-  fachschulen Lehrgänge zur Berufsmaturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Organisation und Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Höhere Berufsbildung
                            1  Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem  Erwerb von Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- und verant-  wortungsvollen Berufstätigkeit erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann höhere Fachschulen führen und sich an solchen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Führung, Beteiligung und Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der berufsbezogenen und allgemeinen Weiterbildung erwerben, erweitern  und erhalten Erwachsene ihr Wissen und ihre Qualifikationen, um ihre berufli-  che Flexibilität zu erhöhen und um ihr soziales, berufliches und privates Leben  selbstverantwortlich zu gestalten und darin bestehen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weiterbildungskurse können von den Berufsfachschulen und von Dritten durch-  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weiterbildungsangebote an Berufsfachschulen sind grundsätzlich zu marktge-  rechten Preisen anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton fördert diejenigen Angebote und Massnahmen, an denen ein be-  sonderes öffentliches Interesse besteht und welche ohne seine Unterstützung  nicht bereitgestellt werden könnten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Bildungsanbieter
§ 18 Berufsfachschulen
                            1   Der Kanton führt Berufsfachschulen als unselbstständige öffentlich-rechtliche  Anstalten mit Leistungsaufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die allgemeine Organisation und entscheidet über die  Standorte. Er hat dabei die regionalen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des  Kantons  sowie  die  Bedürfnisse  der  Lernenden  und  die  Wirtschaftlichkeit  zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann die Führung von Berufsfachschulen mittels Leistungs-  auftrag auch privaten Anbietern übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt kann Angebote privater Anbieter anerkennen, sofern sie die Anforde-  rungen des Bundes- und kantonalen Rechts erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte
                            1   Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton unterstützt die Organisationen der Arbeitswelt in dieser Aufgabe,  indem er die Angebote koordiniert und für gute Rahmenbedingungen sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Fehlen  einzelne  Angebote,  kann  der  Kanton  zusammen  mit  Anbietern  der  Ausbildung in der beruflichen Praxis für ausreichende Angebote sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Lehrbetriebe
                            1   Lehrbetriebe bilden die Lernenden in der beruflichen Praxis aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt erteilt die Bildungsbewilligung. Es kann die Bewilligung entziehen,  wenn die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Ausbildung nicht gewähr-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bildungsinhalte richten sich nach den Bildungsverordnungen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Lehrbetriebe, die nicht den gesamten Bildungsauftrag erfüllen, können sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrwerkstätten bilden Lernende der beruflichen Grundbildung berufspraktisch  aus. Sie können zudem auch die allgemeine und die berufskundliche Bildung  vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann Lehrwerkstätten errichten und führen, sich an solchen betei-  ligen, Dritten die Führung bewilligen und Beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat entscheidet über die Errichtung, Führung sowie Beteiligung  an Lehrwerkstätten durch den Kanton und legt die Beiträge an Dritte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt erteilt Dritten die Bewilligung zur Führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Handels- und Fachmittelschulen
                            1   Anbieter von schulisch organisierter Grundbildung wie Handels- und Fachmit-  telschulen, die Lernende auf den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeug-  nisses sowie auf die Berufsmaturität vorbereiten, bedürfen der Bewilligung des  Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung richten sich nach Bun-  desrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Bildungsbeteiligte
§ 23 Lernende
                            1   Lernende sind Jugendliche und Erwachsene, die eine berufliche Vorbereitung  auf die Grundbildung, eine Grundbildung, eine höhere Berufsbildung oder eine  Weiterbildung absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  tung für die Lerngemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit dem Lehrvertrag oder dem Praktikumsvertrag verpflichten sich Lernende  zudem, die Ausbildung vorschriftsgemäss zu absolvieren und sich aktiv für das  Erreichen der Bildungsziele einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Rahmen ihrer Aus- oder Weiterbildung haben Lernende ein angemessenes  Informations- und Mitspracherecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
                            1   Berufsbildnerinnen und Berufsbildner vermitteln in der beruflichen Grundbil-  dung die berufliche Praxis in den Lehrbetrieben, Lehrwerkstätten oder überbe-  trieblichen Kursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie arbeiten mit den Lehrkräften, den Schulleitungen, den Organisationen der  Arbeitswelt,  den  Berufsbildungsämtern  sowie  den  Lehrbetrieben,  Praktikums-  betrieben und Erziehungsberechtigten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner haben sich weiterzubilden, damit sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsbildner. Die Einzelheiten werden in der Vollzugsverordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Lehrkräfte
                            1   Lehrkräfte verfügen über die erforderliche fachliche sowie pädagogische und  methodisch-didaktische Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der schulische Auftrag der Lehrkräfte umfasst insbesondere:  a) Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unter-  richts sowie die Leistungsbeurteilung der Lernenden;  b) Unterstützung der Lernenden in Bildungsfragen und in ihrer persönlichen  Entwicklung;  c) Zusammenarbeit mit allen an der Ausbildung beteiligten;  d)  Mitwirkung  bei  der  Gestaltung  und  Entwicklung  der  Bildungsinstitution  (Schulaktivitäten);  e) Mitwirkung bei der Qualitätssicherung und –entwicklung;  f) Persönliche Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Qualifikationsverfahren
§ 26 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung
                            1  Die Leistungen der Lernenden in der Grundbildung werden während der Aus-  bildung sowohl von den Schulen, den überbetrieblichen Kursen als auch von den  Betrieben, in denen die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt, regelmässig und  nachvollziehbar beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leistungen sind mit den Lernenden zu besprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Gesamt- und Teilprüfungen
                            1   Das Amt ist für die Durchführung der Gesamt- und Teilprüfungen verantwort-  lich.  Die  Koordination  und  Organisation  erfolgt  in  Zusammenarbeit  mit  den  Organisationen der Arbeitswelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement kann Aufgaben Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen
                            1    Das  Amt  entscheidet  über  individuelle  Verkürzungen der  Bildungsgänge  in  betrieblich organisierten Grundbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement sorgt für beratende Stellen, die Personen bei der Zusammen-  stellung von Qualifikationsnachweisen behilflich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Atteste und Ausweise
                            1   Das Amt stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähig-  keitszeugnis sowie allfällige kantonale Ausweise aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Kantonale Bildungsanbieter
                            1   Die Kosten für das kantonale Bildungsangebot trägt der Kanton, soweit nicht  andere Kostenträger Beiträge entrichten oder nachfolgend nicht abweichende  Regelungen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzierung richtet sich grundsätzlich nach den Leistungsaufträgen und  nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen und effizienten Durch-  führung der Leistung ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Nicht kantonale Bildungsanbieter mit Leistungsaufträgen
                            Für Leistungen, die der Kanton Dritten übertragen hat, übernimmt er die Kosten  gemäss den Leistungsaufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Übrige Bildungsanbieter ohne Leistungsaufträge
                            1   Der Kanton kann für Leistungen ausserhalb eines Leistungsauftrages Beiträge  gewähren, sofern solche Leistungen einem nachgewiesenen Bedürfnis und den  Interessen des Kantons entsprechen und nicht von einem kantonalen oder vom  Kanton beauftragten Bildungsanbieter erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Beitragsberechnung und den Vor-  schriften des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Gebührenfreiheit
                            1   Die Genehmigung von Lehr- und Praktikumsverträgen und die Erteilung von  Bildungsbewilligungen sind gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Besuch  der  Berufsfachschule  innerhalb  der  betrieblich  organisierten  Grundbildung sowie der Besuch der Berufsmaturitätslehrgänge sind sowohl für  die Lernenden als auch für die Lehrbetriebe schulgeld- und gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Qualifikationsverfahren zum Erwerb des eidgenössischen Berufsattests, des  eidgenössischen  Fähigkeitszeugnisses  und  des  eidgenössischen  Berufsmaturi-  tätszeugnisses sind gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Schulgelder, Gebühren und Materialkosten
                            1   Der Besuch der Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung  sowie der Schulen für Lernende ausserhalb der betrieblich organisierten Grund-  bildung sind schulgeld- und gebührenpflichtig. Die Schulgelder und Gebühren  legt der Regierungsrat fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung können den Lernenden  Schul-  oder  Kursgelder,  Prüfungsgebühren  sowie  weitere  anfallende  Kosten  verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für persönliche Lehrmittel und Materialen sowie für Exkursionen und andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist unentgelt-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Information und Beratung im Rahmen des erweiterten Angebots sind kosten-  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat legt das Grundangebot und die Gebühren für das erweiterte  Angebot fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Beiträge an überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte
                            Lernorte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantonsbeiträge an die Kosten der überbetrieblichen Kurse und vergleich-  bare  dritte  Lernorte  richten  sich  nach  den  Bundesvorgaben  sowie  nach  den  interkantonalen Vereinbarungen und Empfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo solche Vorgaben fehlen, regelt der Regierungsrat die Höhe der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Schulgeldabkommen
                            1   Der Regierungsrat regelt die Beiträge für Lernende aus anderen Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit kann er Vereinbarungen über  Schulgelder in der Berufsbildung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung
                            1   Für Projekte zur Entwicklung und Förderung der Berufsbildung sowie zur Quali-  tätsentwicklung kann der Regierungsrat Beiträge bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann solche Projekte in Auftrag geben oder sich an Projekten Dritter beteili-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Disziplinarordnung und Verfahren
§ 39 Disziplinarmassnahmen
                            1  Gegen Lernende, deren Verhalten an Berufsfachschulen zu Beanstandungen  Anlass gibt, können sowohl die Lehrpersonen als auch die Schulleitung pädago-  gisch sinnvolle Massnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Können  disziplinarische  Schwierigkeiten  damit  nicht gelöst  werden,  stehen  a)  mündliche Verwarnung;  b) Wegweisung aus dem Unterricht unter gleichzeitiger Meldung an die Schul-  leitung;  c)  schriftliche Verwarnung;  d) Bussen bis Fr. 1000.--;  e) Antrag auf Versetzung in eine andere Berufsfachschule an das Amt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulleitung kann Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. a - f verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Lehrbetrieb und wo nötig andere Beteiligte werden über Disziplinarmass-  nahmen gemäss Abs. 2 Bst. c-f informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Verwaltungsverfahren
                            1  Die Schulleitung ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach den Verwaltungs-  rechtspflegegesetz.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abweichende Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41 1. Übergangsbestimmungen
                            a) Beiträge  Die bisherige Regelung der Kantons- und Bundesbeiträge an die Institutionen  der Berufsbildung bleiben so lange in Kraft, bis die Umstellung des Bundes auf  Pauschalbeträge nach Art. 53 Abs. 2 BBG abgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 b) Amtsdauer
                            1  Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht bestellten Schulräte und Kommissi-  onen endet mit Inkrafttreten der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer der Schulräte der kaufmännischen Berufsfachschulen endet mit  der Übernahme der Trägerschaft durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 c) Trägerschaft der Berufsvorbereitungsschulen
                            1  Der Kanton übernimmt innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses die  Trägerschaft der von den Bezirken Schwyz und Höfe geführten Berufsvorberei-  tungsschulen (10. Schuljahr) und führt sie als Angebote zur Vorbereitung auf die  berufliche Grundbildung (§ 12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann als neuer Träger, soweit Bedarf besteht, Lehrkräfte der Be-  rufsvorbereitungsschulen übernehmen. Er reiht sie gemäss kantonaler Personal-  und Besoldungsverordnung  4   in die Lohnklassen und Lohnstufen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann für die Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche  Grundbildung Schulräume mieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 d) Trägerschaft der kaufmännischen Berufsfachschulen
                            1  Der Kanton übernimmt innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses die  Trägerschaft der beiden kaufmännischen Berufsschulen Schwyz und Lachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann für diese Schulen Schulräume mieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonsrat ist ermächtigt, die für den Erwerb der kaufmännischen Berufs-  schulen anfallenden Ausgaben (eingeschlossen ein allfälliger Kauf der Schulge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden die folgenden Erlasse aufgeho-  ben:  a) Verordnung über die Berufsbildung und Berufsberatung vom 19. Mai 1983,  5  b) Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungswesen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Oktober 1978.
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                            2  Die Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973  7  wird wie folgt geän-  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1
                            Die Handelsmittelschule vermittelt berufliches Wissen und Können, verbunden  mit  einer guten  Allgemeinbildung.  Sie  hat  den  Anforderungen  der  Berufsbil-  dungsgesetzgebung zu entsprechen, sofern eine berufliche Grundbildung oder  eine Berufsmaturität angeboten werden. In diesen Fällen beaufsichtigt das für  die Berufsbildung zuständige Amt die Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 8 3. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21-66 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,  GS 23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 412.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 145.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   GS 17-411 (SRSZ 622.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   GS 17-99 (SRSZ 622.120).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   GS 16-275 (SRSZ 623.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                1. Januar 2007 (Abl 2006 1942); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014
                            (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.