Geschäftsordnung für den Regierungsrat
                            (Vom 7. Januar 1987)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 29 des Regierungs  -  und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. November 1986,
                            2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Konstituierung
§ 1 Vereidigung
                            1   Die Mitglied  er des Regierungsrates werden vor ihrem Amtsantritt durch den  Kantonsratspräsidenten vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach einer Gesamterneuerungswahl legen die Mitglieder des Regierungsrates  den Amtseid oder das Amtsgelübde zusammen mit den Mitgliedern des Kantons-  rates ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach einer Ersatzwahl legt das neugewählte Mitglied den Amtseid oder das  Amtsgelübde vor dem Kantonsrat ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verteilung der Departemente
                            1   Nach einer Gesamterneuerungs  -  oder Ersatzwahl weist der Regierungsrat sei-  nen Mitgliedern die Departemente zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   D ie Zuteilung der Aufgaben an die Departemente kann jederzeit neu vorge-  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Delegationen
                            1   Der Regierungsrat kann für bestimmte Geschäfte ständige Delegationen von  höchstens drei Mitgliedern aus seiner Mitte bestellen. Er umschreibt ihre Auf  -  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Delegationen bereiten Beratungen und Beschlüsse des Regierungsrates vor.  Die Protokolle der Delegationen werden allen Mitgliedern des Regierungsrates  und der Staatskanzlei zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vertretungen
                            Der Regierungsrat bezeichnet die Vertreter   der Körperschaften, Stiftungen und  Anstalten, in denen dem Kanton ein Vertretungsrecht zusteht oder eingeräumt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Teilnahme
                            Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Regierungsrates ver-  pflichtet. Kein Mitglied darf ohne  Voranzeige an den Landammann einer Sitzung  fer nbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Berater
                            Der Regierungsrat kann Beamte und ausserhalb der Verwaltung stehende Sach-  kundige zu seinen Beratungen beiziehen, wenn es zu seiner Information ange-  zeigt erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausstand
                            1   Haben Mi  tglieder des Regierungsrates oder der Staatsschreiber nach den Bes  t-  immungen  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes    in  den  Ausstand  zu  treten,  nehmen sie an der Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung des betreffen-  den Geschäf  tes nicht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet der Regierungsrat in Ab-  wesenheit des Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beschlussfähigkeit
                            1    Der  Regierungsrat  ist  beschlussfähig,  wenn  wenigstens  fünf  Mitglieder  an-  wesend und stimmberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann diese Zahl in ausserordentlichen Fällen wegen des Ausstands mehrerer  Mitglieder oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erreicht werden, wird die  Beschlussfähigkeit nicht aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kollegialitätsprinzip
                            1   Beschlüsse des Regierungsrates gehen vom Kollegium aus. Jedes Mitglied  ist  daran gebunden und hat sie gegenüber der Verwaltung und dem Kantonsrat zu  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  einen  Beschluss  kann  jedes  Mitglied  seine  Verwahrung  zu Protokoll  geben. Abgesehen davon darf keine Minderheitsmeinung zu Protokoll genommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  im Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Geschäftsgang
§ 10 Art und Reihenfolge der Geschäfte
                            1   An den Sitzungen des Regierungsrates werden in der Regel zuerst die Geschäf-  te von allgemeiner Bedeutung, dann  die Anträge der Departemente zu Beschlüs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter regelmässiger Abwechslung der Reihenfolge zur Behandlung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Allgemeine Geschäfte
                            1   Geschäfte von allgemeiner Bedeutung sind insbesondere:  a)  die Aussprache über bedeutende Entwicklungen;  b)  Planungen auf Regierungsebene;  c)  die Zuteilung von Eingaben und Geschäften an die Departemente;  d)  die Absprache von Term  inen;  e)  die Bezeichnung von Vertretungen für Anlässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aussprache über bedeutende Entwicklungen und die Beratung von Planun-  gen auf Regierungsebene werden vom Regierungsrat zum voraus festgesetzt und  die zuständigen Departemente werden beauftragt, dafür die erforderlichen Unter-  lagen bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Anträge der Departemente
                            1   Die Anträge der Departemente werden schriftlich und in der Form unterbreitet,  in der sie vom Regierungsrat beschlossen werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden vom zuständigen Departementsvorsteher mündlich begründet, wenn  er es für notwendig erachtet oder wenn es verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Übrige Departementsgeschäfte
                            1   Übrige Departementsgeschäfte sind insbesondere die Information, Meinungs-  bildung und Koordination in bezug auf wichtige Vorgänge  in den Depar  tementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu den übrigen Departementsgeschäften werden die erforderlichen Unterlagen  bereitgestellt. Es werden keine Beschlüsse gefasst; allenfalls werden Aufträge  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Auflage
                            1   Die Anträge und erforderlichen Unterlagen für die Geschäfte des Regierungsr  a-  tes sind spätestens bis 17 Uhr des zweitletzten Arbeitstages vor der Sitzung der  Staatskanzlei  abzugeben.  Die  Staatskanzlei  legt  sie  zur  Vorbereitung  für  die  Mitglieder des Regierungsrates im Sitzungssaal auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geschäfte, die nicht rechtzeitig aufgelegt worden sind, können vom Regi  e-  rungsrat nur dann beraten werden, wenn er zuvor ihre Dringlichkeit bejaht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Beratung
                            Die Beratung der Geschäfte erfolgt in freier Diskussion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 3 Abstimmungsverfahren
                            Auf das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen finden sinngemäss die Bes  t-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt vorbehal  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Protokoll
§ 17 Inhal t
                            1   Das Protokoll  über   die Ver  handl  ungen  des   Regi  erungs  rates ent  häl  t die Namen  der   anw  esenden  und  abw  esenden  Mitglieder   des   Regi  erungs  rates und   des Proto-  kollf  ühr  ers sowie die gef  asst  en  Beschl  üsse   und  ihre Motivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  den  Geschäften  von  allgem  einer    Bedeut  ung  werden  die  Ergebni  sse  ,  Anor  dnungen  und  Aufträge  summarisch f  estgehal  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Genehm igung
                            Das  Protokoll  wird  an  einer    folgenden  Sitzung  auf  gel  egt.    Es  gilt    als  genehm  igt,  wenn  kei  n Mitglied  des   Regi  erungs  rates dagegen  Einwendungen  erhebt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aufbew ahr ung
                            1    Die  Beschl  üsse    des    Regi  erungs  rates  werden  jahr  gangw  eise  mit  einer    fortl  au-  fenden  Numme  r versehen  und r  egi  stri  ert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Akten  werden  von  der    Staat  skanz  lei  auf  bew  ahrt,  soweit  sie  nicht    an  die  Verfahr  ens  bet  eilig  ten  oder  an  die Departe  ment  e zurückgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussb estimmung
§ 20 Ver öffent lichung, Inkr afttre ten
                            1   Diese Ver  ordnung  wird im Amtsblatt   veröffent  licht   und  in die Gesetzsa  mmlung  auf  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tri  tt am 16.  Januar  1987  in  Kraft.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17-647   mit Änder  ungen   vom   17.   Dez  em  ber   2013  (RRB  Anpassung  an   neu  e   Kan  ton  sverfa  s-  sung, GS   23-97)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 143.  110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung  vom   17. Dez  em  ber   2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 143.  110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Änder  ungen   vom   17. Dez  em  ber   2013  am   1. Januar   2014  (Abl 2013  2974)   in Kraft  get  ret  en  .