Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank
                            (Vom    17. Februar 2010)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
§ 1 Gleichstellung
                            Sämtliche  Personenbezeichnungen  beziehen  sich  gleichermassen  auf  Frauen  und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Firma, Rechtsform und Sitz
                            Unter der Firma "Schwyzer Kantonalbank" besteht eine selbstständige Anstalt  des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zweck
                            1   Die Kantonalbank tätigt die Geschäfte einer Uni  versalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie trägt unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung,  der Wirtschaft und der öffentlichen Hand zu einer ausgewogenen und nachhalt  i-  gen Entwicklung des Kantons bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantonalbank kann in der Schweiz Zweigstellen errichten, Tochtergesel  l-  schaften gründen und sich an anderen Unternehmen beteil  igen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Führung nach kaufmännischen Grundsätzen
                            Die Kantonalbank wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt und strebt  einen angemessenen Gewinn an.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Eigene Mittel und Staatsgarantie
§ 5 Grundkapital
                            1   Das Grundkapital besteht aus dem Dotationskapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Dotationskapital wird der Kantonalbank vom Kanton zur Verfügung gestellt  und von ihr zu marktüblichen Konditionen verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Minimal  -  und eine Maximallimite fest, innerhalb welcher die Kantonalbank  die effektive Höhe des Dotationskapitals selber bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Weitere eigene Mittel
                            Weitere eigene Mittel bildet die Kantonalbank durch die  Äufnung von Reserven  sowie die Aufnahme von nachrangigen Verbindlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Staatsgarantie
                            1   Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Kantonalbank, soweit deren  eigene Mittel nicht ausreichen. Ausgenommen von der Staatshaftung sind nach-  rangige Verbindlichkeiten der Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bank leistet dem Kanton für die  Staatsgarantie eine Abgeltung. Diese  beträgt ein Prozent der bundesrechtlich erforderlichen eigenen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Geschäftsbereich
§ 8 Sachlicher Geschäftsbereich
                            1   Die Kantonalbank betreibt im Rahmen ihres Zweckes alle Bankgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tätigt keine Eigengeschäfte, bei denen unverhältnismässige Risiken einge-  gangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Geographischer Geschäftsbereich
                            1    Der  geographische  Geschäftsbereich  umfasst  in  erster  Linie  den  Kanton  Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit der  Bank daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen und dadurch die  Befriedigung der Geld-  und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Auslandakt  iven der Bank dürfen in der Regel 5 % der Bilanzsumme nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Organisation
§ 10 Organe
                            Organe der Kantonalbank sind:  a)  der Bankrat;  b)  die Geschäftsleitung;  c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bankrat besteht aus   dem Bankpräsidenten und acht wei  teren Mitgliedern,  die vom Kantonsrat gewählt werden. Der Bankrat konstit  uiert sich im Übrigen  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und stimmt mit jener des Kantonsrates über-  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mitglieder des Bankrates müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr  für  eine  einwandfreie  Geschäftsführung  bieten.  Die  Mehrheit  der  Mitglieder  muss im Kanton Schwyz wohnhaft sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In den Bankrat nicht wählbar sind:  a)  Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der kantonalen   Ste u-  erkommission;  b)  Mitglieder und Angestellte aller Gerichte im Kanton;  c)  Angestellte von mit steuerlichen Aufgaben betrauten Amtsstellen;  d)  Personen, die für dem eidgenössischen Bankengesetz unterstehende Finan-  zinstitute tätig sind, soweit es sich hi  erbei nicht um Tochter  -  oder Beteil  i-  gungsgesellschaften der Kantonalbank handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Personen,  die  miteinander  verheiratet  sind,  in  eingetragener  Partnerschaft  leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen  nicht gleichzeitig den  Bankorganen angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Bankrat regelt die weiteren Einzelheiten wie Geschäftsführung, Organisat  i-  on, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung im Organisationsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 b) Funktion
                            Dem Bankrat steht  im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen und unter  Vorbehalt der Oberaufsicht des Kantonsrates   die Oberleitung der Kant  onalbank  und die Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung zu. Er besorgt alle Angel  e-  genheiten und kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach  Gesetz oder Reglement einem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 c) Oberleitung
                            1   Dem Bankrat  obliegen folgende  unübertragbare und  unentziehbare Oberlei-  tungsaufgaben:  a)  die Oberleitung der Kantonalbank und die Erteilung der dafür erforderlichen  Weisungen;  b)  die Festlegung der Organisation;  c)  der Erlass des Organisationsreglements und weiterer Spezialreglemente;  d)  die Errichtung und Aufhebung von Zweigstellen;  e)  die Gründung, der Erwerb und die Veräusserung von Tochtergesellschaften  und anderer wesentlicher Beteiligungen sowie die Errichtung von Stiftungen;  f)  die  Ausgestaltung  des  Rechnungswesens,  der  Finanzkontrolle  sowie  der  Finanzplanung;  g)  die Verabschiedung des Geschäftsberichtes (Jahresbericht, Jahresrechnung);  h)  die  Bestimmung  des  Dotationskapitals  im  Rahmen  der  vom  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der zweiten Führungsebene;  k)  die Ernennung und Abberufung des Leiters des Inspektorates;  l)  die  Ernennung  und  Abberufung  der  Revisionsstelle,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung durch den Kantonsrat;  m) die Ernennung und Abberufung des Sekretärs;  n)  die Festlegung des Entschädigungsmodells für den Bankrat, unter Vorbehalt  der Genehmigung durch die kantonsrätliche Aufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Bankrat hat zusätzlich die ihm im Organisationsreglement zugewiesenen  weiteren Oberleitungsaufgaben und Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 d) Aufsicht und Kontrolle
                            1   Dem Bankrat obliegen folgende unübertragbare und unentziehbare Aufsi  chts  -  und Kontrollaufgaben:  a)  die  Oberaufsicht  über  die  mit  der  Geschäftsführung  betrauten  Personen,  namentlich  im  Hinblick  auf  die  Befolgung  der  Gesetze,  Reglemente  und  Weisungen;  b)  die Entgegennahme der periodischen Berichterstattung der Geschäftsleitung  über die Lage der Kantonalbank und den laufenden Geschäftsgang;  c)  die  Entgegennahme  der  Berichte  des  Inspektorates  und  die  Oberaufsicht  über die Umsetzung seiner Verbesserungsvorschläge;  d)  die Entgegennahme der Berichte der Revisionsstelle und die Oberaufsicht  über die Umsetzung ihrer Verbesserungsvorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Bankrat hat zusätzlich die ihm im Organisationsreglement zugewiesenen  weiteren Aufsichts  -  und Kontrollaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 e) Ausschüsse
                            Der Bankrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder  die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern z  u-  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Geschäftsleitung
                            1   Der Geschäftsleitung obliegt die Geschäftsführung der Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zusammensetzung und die Organisation der Geschäftsleitung sowie deren  Aufgaben und Kompetenzen legt der Bankrat im Organisationsreglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Revisionsstelle
                            1   Als Revisionsstelle ist eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht aner-  kannte Revisionsgesellschaft zu bestimmen. Sie ist gleichzeitig Prüfgesellschaft  im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen. Die Amtsdauer  der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Revisionsstelle arbeitet mit dem Inspektorat zusammen und koordiniert die  Revisionsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Revisionsstelle unterbreitet dem Kantonsrat zur Jahresrechnung Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Inspektorat ist die von der Geschäftsleitung unabhängige, interne Revis  i-  onsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inspektorat ist dem Bankrat verantwortlich. Es untersteht dem Bankpräs  i-  denten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Geschäfts - und Bankgeheimnis
                            Die  Mitglieder  der  Organe,  die  kantonsrätliche  Aufsichtskommission  und  die  Angestellten  der  Kantonalbank  sind  zu  strenger  Verschwiegenheit  über  alle  Verhältnisse der Kantonalbank und ihrer Kunden verpflichtet. Diese Schweig  e-  pflicht gilt auch nach dem Amtsaustritt beziehungsweise nach der Auflösung des  Arbeitsverhältnisses mit der Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Haftung
                            Die Haftung der Kantonalbank, ihrer Organe und Angestellten richtet sich nach  den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen und  des übrigen Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Oberaufsicht
§ 21 Kantonsrat
                            Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Kantonalbank aus. Ihm stehen  folgende Befugnisse zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ernennung und Abberufung des Bankrates, des Bankpräsidenten und der  kantonsrätlichen Aufsichtskommi  s  sion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Genehmigung der Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Genehmigung des Jahresberichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Genehmigung  der  Jahresrechnung  nach  Entgegennahme  der  Berichte  der  Revisionsstelle und der kantonsrätlichen Aufsichtskommission sowie des A  n-  trages auf Gewinnverwendung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Entlastung der Bankorgane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Festsetzung der Minimal  -  und Maximallimite des Dotationskapitals auf A  n-  trag des Bankrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Kantonsrätliche Aufsichtskommission
                            1  Die kantonsrätliche Aufsichtskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die auf  eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. In Bezug auf die Wählbarkeit  zum Kantonsrat anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission nimmt Kenntnis von den  Berichten der Revisionsstelle an die  Eidgenössische  Finanzmarktaufsicht  und  an  den  Kantonsrat.  Sie  behandelt  diese Berichte sowie den Jahresbericht und die Jahresrechnung. Sie kann dazu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stelle   bes  onder  e Prüfungsau  fträge  erte  ilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommi  ssi   on  erstatte  t  dem    Kant  onsrat  Bericht    und  unterbreitet  ihm  alle  Anträge,  die zur Wahr  nehm  ung  seiner  Ober  aufsicht  erfo  rder  lich  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Jahresrechnung und Gewinnverwend ung
§ 23 Jahr esrechnu ng
                            1    Die  Jahr  esrechnu  ng  bes  teht    aus    der    Erfo  lgsrechnun  g,  der    Bilanz    und  dem  Anha  ng.    Sie  ist  nach  den  Bestimmung  en  des    Bundesge  setzes über    die  Banken  und  Sparkassen  und des   Obliga  tione  nrecht  s zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Rech  nun  gsjahr  ent  spricht   dem   Kalender  jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Reingewinn und Gewinnv erwendung
                            Der ausge  wiesene Jahr  esgewinn  ist nach  Berücks  icht  igung  eines   ang  emessenen  Gewinnv  ortrages   wie folgt zu verwend  en:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ver zinsung des Dotations kapi tals;
2. Abgel tung der Staat sgar ant ie;
                            maximal  50%    des  verbleibend  en  Jahr  esge  winns    werden  der    allgem  einen  3.  ges  etzlichen  Reserve der  Kant  onalban  k zugew  iesen  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. der Rest wird dem Kant on zugeteilt .
VII. Schlussb estimmungen
§ 25 Aufheb ung bisher igen Recht s
                            Mit  dem    Inkr  aftt  reten  dieses  Gesetzes  werden  das    Gesetz  übe  r  die  Schw  yze  r  Kant  onalbank  vom  26.  März 1980,  3   die Vollz  ugsve  rordnung  zum Gesetz über  die  Schw  yze  r Kant  onal  bank  vom 23.   Oktober   199  6  4   sowie alle   weiteren  ihm wider  -  sprechen  den Bestimmunge  n auf  geh  obe  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 5 Referend um, Publikat ion, Inkr afttre ten
                            1   Dieses Gesetz unt  erliegt   dem   Referend  um gemäss  §§  34  oder   35  der   Kant  ons-  verfa  ssung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt   veröffent  licht   und nach Inkr  afttre  ten  in die Gesetzsa  mm-  lung  auf  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es tri  tt   nach  Annahme in der   Vol  ksabs  timmung  am 1. Janu  ar 2011  in Kraft.  6  Der Regi  erungsrat wird  mit dem   Vol  lzug  bea  uftragt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS 22-95 mit  Änder  unge  n vom   17. Dez  em  ber 2013 (RRB  Anpassu  ng   an   neue   Kan  tonsver  fas-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nein (Abl 2010  2147).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 17-242.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   GS 19-155.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Überschrift  , Ab  s. 1 und 3 in der Fassung v  om 17   . Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Ä nderungen   v om 17.     D ezember 2013 am 1  . Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.