Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (cautio judicatum solvi)
                            SRSZ 31.1.2000  1  die Prozesskosten (cautio judicatum solvi)  1  (Vom 5./20. November 1903)  2  Art. 1  Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozesse in einem  der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in  einem  andern  der  dem  Konkordat  beigetretenen  Kantone  seinen  Wohnsitz  hat,  deswegen  weil  er  in  dem  Kanton,  in  welchem  der  Prozess  geführt  wird,  keinen  Wohnsitz  hat,  zu  keinerlei  Kostenversicherung  angehalten  werden;  ebenso  darf  das  Verlangen,  einen  für  die  Prozesskosten  haftenden  Vertreter  zu  stellen,  aus  diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Inter-  venienten gestellt werden.  Art. 2  Diese  Vorschriften  finden  ebenfalls  Anwendung  auf  Schweizerbürger,  welche  in  einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Übereinkunft betref-  fend  Zivilprozessrecht  vom  14.  November  1896  beigetreten  ist,  und  welche  in  einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer der in Art. 1 bezeich-  neten Eigenschaft vor Gericht auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 4-349.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Datum der Genehmigung durch den Bundesrat.