Verordnung zum Enteignungsgesetz
                            (Vom  30. November 2010)  Der  Regierungsrat   des Kantons Schwyz  ,  gestützt auf §  50  des E  ntei  gnungsgesetzes   (EntG)  vom  22.  April  2009,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gleichstellung
                            Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verfahrensgrundsätze
                            1   Soweit  nichts  anderes  bestimmt   ist  ,  richtet  sich  das  Verfahren  nach  dem   Ver-  waltungsrechtspflege  gesetz  .  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere  kommen  die  §§  17  bis  33  des    Verwaltungs  rechtspflegegesetzes  zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vorbereitende Handlungen
                            1   Eigentümer  haben    die  vorbereitenden  Handlungen  wie  Begehungen,  Planauf-  nahmen,  Bodenproben,  Aussteckungen  und  Vermessungen  nach  vorgängiger  Benachrichtigung zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Schäden hat der Enteigner Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Enteignungsverfahren
§ 4 Zuständigkeiten
                            Über   die Zulässigkeit der Enteignung nach § 6 Abs. 1 EntG  4   entscheidet für die  Gemeinde  der  Gemeinder  at,  für  den  Bezirk  der  Bezirksrat  und  für  den  Kan  ton  der Regierungs  rat .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verhältnis zu Bau- und Projektbewilli gungsverfahren
                            Im Rahm  en des Bau-   und Projektbewilligungsverfahrens ist in den Auflageak  ten  darauf hinzuweisen, dass enteignungsrechtlich relevante Rügen, soweit diese die  Pläne betreffen, bereits in diesem Verfahren anzubringen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vor  dem  Entscheid  über  die  Enteignung  hat  der  Enteigner  eine  Einigungsver-  handlung durch  zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Einigungsverhandlung ist mit eingeschriebenem   Brief einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Entscheid
                            1   Die zuständige Behörde entscheidet   über die Zulässigkeit der Enteignung,  falls  in der Einigungsverhandlung  keine Einigung erzielt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommt  es  im  Rahmen  des  Enteignungsverfahrens  zu  einer  Einigung,  ist  die  Einigung durch die zuständige Behörde zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zusammenlegung mit dem Enteignungsverfahr en
                            Der Beschluss zur Zusammenlegung des Bau-   und Projektbewilligungsverfah  rens  mit dem Enteignungsverfahren ist nicht anfechtbar  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Durchführung für Dritte
                            1  Dritte  haben  ihren  Antrag  auf  Durchführung  der  Enteign  ung  mit  Begründung  und  den  für  die  Enteignu  ng  notwendigen  Unterlagen  der  zuständigen  Behörde  nach §  6 Abs. 2 EntG einz  ureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde entscheidet über die Durchführung der Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausdehnung der Enteignung
                            1  Begehren  nach §§ 12 und 13 EntG sind spätestens im Schätzungsverfahren zu  stellen, indem eine dop  pelte Schätzung verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  doppelten  Schätzung  hat  die  Schätzungskommission  sowohl  die  bei  Teilenteignung als auch die bei Enteignung des Ganzen zu bezahlende  Entschä-  digung festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Enteigner  bzw.  der  Enteignete  kan  n  innert  2  0  Tage  n  nach  rechtskräftiger  Festsetzung der Ent  schädigung dem Enteigneten   bzw. dem Enteigner   mit  einge-  schriebenem    Brief  mitteilen,  ob  er  die  Teilent  eignung  oder  die  Enteignung  des  Ganzen wählt.  III.  Verfahren bei materieller   Enteignung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Einleitung
                            1  Auf  Begehren  des  Enteigneten  oder  des  Enteigners  entscheidet  die  Schät-  zungskommission:  a)   ob die Voraussetzungen einer materiellen Enteignung gegeben sind;  b)   über die Höhe der Entschädi  gung bei materieller Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Begehren is  t zu begründen und die Entschädigungsforderung  womöglich zu  substant  iieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Schätzungskomm  ission  oder  ihr  Präsident  führt    zwischen  Enteigner  und  Enteigneten   eine Einigungsverhandlung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einigungsverhandlung  wird  i  n  der  Regel  mit  einem  Augenschein  verbun-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Rückerstattung nach Art. 15 EntG
                            1  Ist  der  Enteignet  e  zur  Rückerstattung  der  Entschädigung  verpflichtet,  ist  bei  der  Festsetzung  des  Zeitpunktes  auf  die  wirtschaftlichen    Verhältnisse  des  B  e-  troffenen Rücksicht zu neh  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können Ratenzahlungen   vorgesehen werden.  IV.  Schätzungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Einleitung
                            1  Das  Schätzungsverfahren  wird  durch  ein  schriftliches  Begehren  an  den  Präs  i-  denten der Schätzungskommission eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sowohl der Enteigner als auch  der Enteignete sind berechtigt  , das Begehren zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Begehren sind zu begründen und wo  möglich zu sub  stant  iieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einigungsverhandlung
                            1  Die  Schätzungskommission  oder  ihr  Präsident  führt    zwischen  Enteigner  und  Enteigneten   eine Einigungsverhandlung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einigungsverhandlung  wird  in  der  Regel  mit  einem  Augenschein  verbun-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schätzungskommission
§ 1 6 Wahlvoraussetzungen
                            1  Für die Wahl als Mitglieder der Schätzungskommission  gelten die Unvereinbar-  keitsbestimmungen  nach  Justizgesetz  .  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Kommission sollen über Kenntnisse und Erfahrungen verf  ü-  gen,  welche  für  di  e  Aufgabenerfüllung  der  Schätzungskommission  von  Bede  u-  tung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  zuständige  Departement  erstellt  ein  Anforderungsprofil  mit  den  persönl  i-  chen  und  fachlichen  Voraussetzungen,  welche  das  neu  zu  wählende  Mitgli  ed  erfü  llen  sollte.  Dieses  Anforderungsprofil  wird  den  im  Kantonsrat  vertretenen  politischen Parteien und auf Wunsch weiteren Interessierten abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die    neu  zu  besetzenden  Schätz  ungskommissions  sitze    sind  öffentlich  ausz  u-  schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Amtsdauer
                            1  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Frei gewordene Sitze werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 6 Entschädigung der Kommission und juristischen Sekr etärs
                            1  Die  Entschädi  gung  der  Kommissionsmitglieder  richtet  sich  nach  dem  Gesetz  über  die  Entschädigung  der  nebenamtlichen  Richter,  Erziehungsräte  und  aus-  serparlamentarischen Kommissionsmitglieder.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellung und Entschädigung des juristischen   Sekretärs richtet sich  nac  h  dem kantonalen Personal  - und  Besoldungs  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  nicht  durch  Kostenauflagen  und  Gebühren  gedeckten  Aufwendungen    der  Schätzungskommission  werden  durch  die  Staatskasse  gedeckt.  Das  Baudepar-  tement führt ein entsprechendes   Aufwandkonto im Vor  anschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 0 Verfahrenskosten
                            Die Verfahrenskosten  werden  nach der Gebührenordnung für die Ver  waltung und  die Rechtspflege  8   festgelegt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 9 Kassen- und Rechnungsführung
                            Das  Baudepartement  ordnet  zusammen  mit  dem  Amt  für  Finanzen  des  Finanz-  departements   die Kassen-   und Rechnungsführung der Schätzungskommi  ssion.  VI.  Enteignungsbann
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Wirkung und Eintrag im Grundbuch
                            1  Die Wirkung des Enteignungsbannes tritt mit   der Zustellung der Einladung zur  Einigungsverhandlung nach § 6 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gesuch  um  Eintragung  erfolgt  mit  Beschluss  der  zuständigen  Behörde  nach § 3.  VII.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Vollzugsverordnung  zum  Enteignungsrecht  vom  23.  Dezember  1974  10    wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsam  mlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt am 1. April   201  1 in Kraft.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22  -127   mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa  s-  sung, GS 23  -97)   und vom 9. Dezember 2015 (FHV, GS 24  -60g)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 470.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 470.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 231.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 140.520.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ 173.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung vom 9. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   GS 16  -628.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11    Änderungen  vom  17.    Dezember  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2974)  und  vom  9.  Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2849) in Kraft getr  eten.