Veterinärgesetz
                            (Vom 26. Oktober 2011)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  Art.  8b  ff.  des  Konkordats  betreffend  das  Laboratorium  der  Urkan-  tone  2  , nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Dieses   Gesetz   regelt den Vollzug der Veterinärgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleiben  die  besonderen  Vorschriften  eidgenössischer,  interkant  o-  naler und kantonaler Erlasse, insbesondere des Konkordats betreffend das Lab  o-  ratori  um der Urkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sämtliche  Personenbezeichnungen  beziehen  sich  gleichermassen  auf  Frauen  und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammenarbeit
                            1   Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisati  o-  nen und Privatpersonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  können  zur  Erbringung  ihrer  Leistungen  mit  anderen  Kantonen,  Bezirken,  Gemeinden  und  Privaten  Vereinbarungen  abschliessen,  Zweckverbände  oder  andere Organisationen gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Kanton  pflegt  die  Zusammenarbeit  mit  anderen  Kantonen,  insbesondere  im Rahmen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Organisation und Zuständigkeiten
                            A. Organe des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Regierungsrat
                            1   Der  Regierungsrat  übt  die  Oberaufsicht  über  den  Vollzug  der  eidgenössischen  und kantonalen Veterinärgesetzgebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er:  a)   regelt di  e Abfuhr und Entsorgung tierischer Nebenprodukte;  b)   bestimmt  die  Notschlachtlokale    und  die  Betriebe,  in  denen  Notschlachtun-  gen durchzuführen sind, sowie die regionalen Tierkörpersammelstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Amt für Landwirtschaft:  a)   ist  die  Registrierungsstelle  für  Betriebe  und  Tierhaltungen,  für  welche  nach  Bundesrecht  eine  Registrierungspflicht  besteht,  soweit  dieses    Gesetz    und  die dazugehörenden Ausführungserlasse keine Ausnahmen vorsehen;  b)   koordiniert die Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben;  c)   zieht die Tierhalterbeiträge ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kantonstierarzt
                            1  Der Kantonstierarzt vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgeset  z-  gebung  entsprechend  dem  Konkordat  betreffend das Laboratorium der Urkant  o-  ne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist insbesondere zuständig für:  a)   die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung von Findeltieren;  b)   die Führung der Meldestelle für Vorfälle mit Hunden;  c)   die Bestimmung der Personen für die Ermittlung des Schlachtgewichts;  d)   die  Erteilung  von  Bewilligungen  für  die  Haltung  geschützter  Tiere,  soweit  nicht die Jagdbehörde zuständig ist;  e)   die Anordnung von Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes, von  Impfaktionen von Füchsen bei Tollwut sowie von M  assnahmen zur Reduktion  der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose;  f)   die  Erteilung  von  Berufsausübungsbewilligungen  und  die  Entgegennahme  von der Mitteilung meldepflichtiger Berufe;  g)   die Beaufsichtigung aller bewilligungs  - und meldepflichtigen Berufe;  h)   die  Bezeichnung  von  Wasenplätzen  nach  Rücksprache  mit  den  Gemeinden  und dem zuständigen kantonalen Amt;  i)   die Bewilligung von Viehmärkten und Viehausstellungen;  j)   die Leitung der kantonalen Fachstelle für Tierschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Amtliche Tierärzte
                            1   Die  amtlic  hen  Tierärzte  erfüllen  die  ihnen  nach  Bundesrecht  oder  kantonaler  Gesetzgebung  obliegenden  sowie  die  ihnen  vom  Kantonstierarzt  übertragenen  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie unterstützen den Kantonstierarzt bei seiner Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Nichtamtliche Tierärzte
                            1   Die   nichtamtli  chen   Tierärzte   mit   Berufsausübungsbewilligung   im   Kanton  Schwyz  erfüllen  die  ihnen  vom  Kantonstierarzt  übertragenen  Aufgaben,  insbe-  sondere:  a)   Durchführung von Impfungen;  b)   Probenahmen;  c)   Schlachttieruntersuchungen und Fleischkontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Seuchengefahr  oder  beim  Ausbruch  von  Tierseuchen  sind  sie  verpflichtet,  sich  im  ganzen  Konkordatsgebiet  auch  ausserhalb  der  ordentlichen  Bürozeiten  zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  amtlichen  Fachassistenten  erfüllen  jene  Aufgaben,  die  ihnen  vom  Kanton-  stierarzt gemäss Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bieneninspektoren
                            Die  Bieneninspektoren  erfüllen  jene  Aufgaben,  die  ihnen  vom  Kantonstierarzt  gemäss Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Experten
                            Die Schätzungs  - und Fachexperten erfüllen jene Aufgaben, die ihnen vom Kan-  tonstierarzt   gemäss   Bundesrecht   oder   kantonaler   Gesetzgebung   übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kantonspolizei
                            Die Kantonspolizei ist Meldestel  le für Findeltiere.  B. Organe der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Wasenmeister
                            1   Jede Gemeinde bestimmt für ihr Gebiet einen Wasenmeister. Mehrere Gemei  n-  den können gemeinsam einen Wasenmeister bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Wasenmeister  sorgt  für  die  unschädliche  Beseitigung  der  Tierköper  und  überwacht die Gemeindesammelstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonstierarzt kann dem Wasenmeister weitere Aufgaben im Bereich der  Seuchenüberwachung und -  bekämpfung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Andere Gemeindeorgane
                            1   Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane der Veterinärgesetzgebung bei  der  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  und  haben  hierzu  eine  geeignete  Organisation  vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Namentlich  haben  sie  auf  Ersuchen  des  Kantonstierarztes  auf  ihrem  Gemei  n-  degebiet:  a)   Anordnungen des Kantonstierarztes bekannt zu machen;  b)   die Einhal  tung von Sperrmassnahmen zu überwachen;  c)   bei der Reinigung und Desinfektion von Personen, Tieren, Bauten und Anl  a-  gen mitzuwirken sowie im Rahmen ihrer Möglichkeiten das erforderliche M  a-  terial und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Gemeinden  ha  ben  für  eine  angemessene  Aus  -  und  Weiterbildung  der  Wasenmeister und des Hilfspersonals zu sorgen, wobei der Kantonstierarzt Aus  -  und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Entschädigungen für Tierverluste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Grundsatz
                            1   Entschädigungen  für  Tierverluste  aus  seuchenpolizeilichen  Gründen  werden  nach der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  weitere  Entschädigungsfälle  sowie  auch  Beiträge  an  Bekämpfungsmassnahmen  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schätzungs - und Entschädigungsverfahren
                            1   Der Kantonstierarzt schätzt die zu entschädigenden Tiere und legt den Schät-  zungswert sowie die Entschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann Schätzungsexperten und in Spezialfällen Fachexperten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Höhe der Entschädigung
                            1   Die  Entschädigungen  betragen  bei  auszurottenden  Seuchen  90  Prozent  und  bei zu bekämpfenden Seuchen 80 Prozent des Schätzungswertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung
                            1   Es  gelten  die  Ausschluss  -  und  Herabsetzungsgründe  gemäss  Bundesgesetzge-  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  weitere  Ausschluss  -  und  Herabsetzungsgründe  festl  e-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen können durch Verfügung zurückgefor-  dert werden.  B. Tierverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Viehmärkte und Ausstellungen
                            Bei  akuter  Tierseuchengefahr  oder  der  Gefahr  der  Verschleppung  ansteckender  Krankheiten kann der Kantonstierarzt für die Durchführung von Viehmärkten und  Viehausstellungen  besondere  Massnahmen  anordnen  oder  solche  Veranstaltun-  gen untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kennzeichnungspflicht von Hunden
                            1   Der Kantonstierarzt vollzieht die Vorschriften über die Registrierung und Ken  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            welcher Hunde registriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  überprüfen,  ob  die  auf  dem  Gemeindegebiet  gehaltenen  Hunde  geken  n-  zeichnet  und  registriert  sind.  Sie  melden  nicht  registrierte  Hunde  oder  ausst  e-  hende Mutationen dem Kantonstierarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Hundeausweis
                            Wer  einen  Hund  hält,  ist    verpflichtet,  den  seuchenpolizeilichen  Organen,  der  Polizei und den Gemeindebehörden den Hundeausweis auf Verlangen vorzulegen  und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Tiergesundheitsdienste
§ 21
                            1   Der  Kanton  fördert  Tiergesundheitsdienste  im  Rahmen  des  Leistungsauftrages  an das Laboratorium der Urkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbudgets des  Laboratoriums der Urkantone ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
§ 22 Gemeindesammelstellen
                            1   Jede  Gemeinde  betreibt  eine  Gemeindesammelstelle  und  ist  für  die  Abfuhr  tierischer  Nebenprodukte  in  die  regionalen  Tierkörpersammelstellen  verantwor  t-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Führt  eine  Gemeinde  mit  Bewilligung  des  Kantonstierarztes  keine  Gemeinde-  sammelstelle,  so  kann  gegen  eine  Pauschalentschädigung  direkt  die  regionale  Tierkörpersammelstelle benutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Direkte Entsorgung
                            1   Tierische  Nebenprodukte  aus  gewerbsmässig  betriebenen  Schlachtbetrieben  können  auf  Gesuch  hin  mit  Bewilligung  des  K  antonstierarztes  in  der  regionalen  Tierkörpersammelstelle  oder  einer  anderen  Entsorgungsstelle  entsorgt  werden,  sofern genügend Kapazität vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dafür  ist  eine  vom  Kantonstierarzt  festzusetzende,  kostendeckende  Gebühr  zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Wasenplätze
                            Jede  Gemeinde  sorgt  für  einen  geeigneten  Wasenplatz.  Mehrere  Gemeinden  können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Notschlachtungen
                            1   Für die Schlachtung von kranken Nutztieren ist der Tierhalter verpflichtet, ein  Notschlachtlokal    oder  einen  Betrieb,  der  für  Notschlachtungen  zugelassen  ist,  aufzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Träger der Notschlachtlokale regeln die Benützung und setzen die Gebü  h-  ren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Tierschutz
§ 26 Meldepflicht
                            Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die bei der amtlichen oder  beruflichen Tätigkeit bekannt werden, sind dem Kantonstierarzt unverzüglich zu  melden durch:  a)   Polizeiorgane;  b)   Vollzugsorgane  nach  diesem    Gesetz  und  dem  Gesetz  über  das  Halten  von  Hunden  3  ;  c)   Personen, die einen nach  diesem Gesetz melde-   oder bewilligungspflichtigen  Beruf ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Massnahmen bei Hunden
                            1   Der  Regierungsrat  legt  die  Massnahmen  fest,  welche  bei  verhaltensauffälligen  Hunden getroffen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  anderen  Kantonen  rechtskräftig  verfügte  Massnahmen  gelten  auch  im  Kan-  ton Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Tiergesundheitsberufe
§ 28 Allgemeines
                            1   Die  Bestimmungen  des  Gesundheitsgesetzes  4  und  dessen  Ausführungserlasse  gelten,  soweit  dieses  Gesetz  nichts  anderes  vorsieht,  sinngemäss  auch  für  Tier-  ärzte  und  die  übrigen  Tiergesundheitsberufe.  Davon  ausgenommen  ist  die  B  e-  stimmung über die Verschwiegenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  der  Bezeichnung  der  bewilligungspflichtigen  Berufe  berücksichtigt  der  Regierungsrat  das  Gefährdungspotenzial  hinsichtli  ch  Schutz  der  Tiere,  Tier-  gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Tierärzte
                            1   Tierärzte  mit  Berufsausübungsbewilligung  im  Kanton  Schwyz  haben  sich  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlässt der Kantonstierarzt die erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Tierärzte  sind  berechtigt,  eine  tierärztliche  Privatapotheke  zu  führen.  Sie  dür-  fen nicht buchführungspflichtige Tierarzneimittel im Handverkauf abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Tierarzneim ittel
§ 30 Detailhandelsbewilligung
                            1   Wer  als  Tierarzt  in  eigener    fachlicher  Verantwortung  eine  tierärztliche  Privat  a-  potheke  führen  will,  braucht  eine  Detailhandelsbewilligung  des  Kantonstierar  z-  tes.  Diese  wird  in  der  Regel  zusammen  mit  der  Berufsausübungsbewilligung  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kantonstierarzt  bezeichnet  bei  Gemeinschaftspraxen  auf  deren  Vorschlag  hin die fachtechnisch verantwortliche Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er  erteilt  den  Betreibern  von  Zoofachhandlungen  und  Imkereifachgeschäften  Detailhandelsbewilligungen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln
                            1   Tierärzte  und  Apotheker  auf  tierärztliche  Verschrei  bung  hin  sind  berechtigt,  buchführungspflichtige Tierarzneimittel abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Anwendung  von  buchführungspflichtigen    Tierarzneimitteln  ist  Tierärzten  vorbehalten,  sofern  nicht  bei  einem  Bestandesbesuch  der  Tierhalter  dazu  er-  mächtigt  und  instruiert  wir  d.  Übrigen  Personen,  die  einen  melde-    oder  bewill  i-  gungspflichtigen Beruf ausüben, ist lediglich die Anwendung von nicht buchfü  h-  rungspflichtigen Tierarzneimitteln erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  begründeten  Einzelfällen  bestimmt  der  Kantonstierarzt  für  Personen,  die  über ei  ne angemessene Ausbildung verfügen, die Abgabe-   und  Anwendeberech-  tigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Finanzierung
§ 32 Tierseuchenbekämpfung
                            a) Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton trägt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und der nachfolgen-  den Bestimmungen die Kosten der Tierseuchenbekämpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  bestimmt,  in  welchen  Fällen  und  zu  welchem  Anteil  die  Kosten der Tierseuchenbekämpfung dem Tierhalter übertragen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Kanton  leistet  die  in  diesem  Gesetz  oder  den  dazugehörigen  Vollzugsbe-  stimmungen  vorgesehenen  Entschädigungen  für  Tierverluste  und  die  anderen  Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material  - und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gemeinden tragen:  a)   die  Kosten  in  Zusammenhang  mit  den  von  ihnen  zu  erfüllenden  Aufgaben  oder  zu  erbringenden  Leistungen  gemäss  diesem  Gesetz    oder  den  dazug  e-  hörenden Ausführungserlassen;  b)   die  Entschädigung  ihrer  seuchenpolizeilichen  Organe  für  den  Besuch  von  freiwilligen Ausbildungs  - und Weiterbildungskursen;  c)   die Entschädigung der Wasenmeister.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Gemeindesammelstellen
                            Die  Gemeinden  tragen  die  Kosten  für  den  Bau,  den  Betrieb  und  den  Unterhalt  ihrer Sammelstellen sowie die Abfuhr tieris  cher Nebenprodukte in die regionalen  Sammelstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Regionale Tierkörpersammelstellen
                            1   Der Kanton und die Gemeinden, welche einer regionalen Tierkörpersammelstel-  le zugeteilt sind, tragen die Kosten für den Bau, Betrieb und Unterhalt der regi-  onalen  Sammelstellen  sowie  die  Abfuhr  der  Tierkörper  in  die  Tierkörperbeseit  i-  gungsanlagen nach Abzug von Beiträgen und Gebühren je zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anteile der Gemeinden richten sich nach deren Wohnbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Notschlachtungen
                            1   Der Kanton und  die Gemeind  en, welche einem Notschlachtlokal zugeteilt sind,  tragen  nach  Abzug  von  Beiträgen  und  Gebühren  Dritter  die  Kosten  von  Bau,  Betrieb und Unterhalt der Notschlachtlokale je zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anteile der Gemeinden richten sich nach deren Wohnbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Findeltiere
                            Der Kanton trägt die  Kosten für die Unterbringung von Findeltieren im Rahmen  des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone, sofern die Findelti  e-  re einem Tierheim im Sinne der Bestimmungen von Art. 722  ter   ZGB  5   anvertraut  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 8 Kosten der Tierkörperbeseitigung im Seuchenfall
                            1   Der  Kanton  und  die  Gemeinden  tragen  die  Kosten  der  Entsorgung  in  Tierkör-  perbeseitigungsanlagen  sowie  der  Vorhaltekapazität  für  die  Entsorgung  in  Se  u-  chen-    und  Katastrophenfällen  nach  Abzug  von  Beiträgen  und  Gebühren  je  zur  Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anteile der Gemeinden richten sich nach deren Wohnbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Schlachttier  - und Fleischuntersuchung werden Gebühren entsprechend  der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren werden den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Beiträge der Tierhalter
                            1   Tierhalter  im  Kanton  Schwyz  haben  an  die  Aufwendungen  des  Kantons  zur  Bekämpfung  von  Tierseuchen  einen  vom  Regierungs  rat  festzusetzenden  Beitrag  zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt, für welche Tierarten Beiträge zu entrichten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese können mit den Direktzahlungen verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Verfahren, Rechtsschutz und Strafbestimmungen
§ 41 Verwaltungsverfahren
                            1   Das  Verwaltungsverfahren  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des    Verwal-  tungsrechtspflegegesetz  es  6  , sofern nicht das Konkordat betreffend das Laborat  o-  rium der Urkantone anzuwenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kontrollen erfolgen grundsätzlich in Anwesenheit des Tierhalters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Gebühren
                            1   Für  die  Vollzugstätigkeiten  werden  Gebühren  nach  der  Gebührenordnung  des  Laboratoriums der Urkantone erhoben, soweit diese nicht gebührenfrei sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen gilt das kantonale Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Strafbestimmungen
                            1   Mit Busse  bis   Fr. 20   000.  -- wird bestraft:  a)   wer  ohne  Bewilligung  eine  nach  diesem  Gesetz    oder  den  gestützt  darauf  erlassenen  Vollzugsbestimmungen  bewilligungspflichtige  Tätigkeit  ausübt  oder sich dafür empfiehlt;  b)   wer  als  Inhaber  einer  nach  diesem  Gesetz    ausgestell  ten  Bewilligung  sein  erlaubtes Tätigkeitsgebiet überschreitet;  c)   wer vorsätzlich gegenüber dem Kantonstierarzt unwahre Angaben macht, um  eine Bewilligung zur Berufsausübung zu erhalten;  d)   wer  als  Inhaber  einer  Berufsausübungsbewilligung  seiner  Sorgfalts  -,  Be  i-  stands  -, Aufzeichnungs  - oder Meldepflicht nicht nachkommt;  e)   wer  ohne  dazu  berechtigt  zu  sein,  buchführungspflichtige  Medikamente  anwendet oder abgibt;  f)   wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  Anordnungen  von  Veterinärorganen  gemäss  diesem Gesetz   missachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einrichtungen,  Geräte  und  Stoffe,  die  einer  verbotenen  Berufsausübung  di  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird  in  einem  Unternehmen  in  Ausübung  geschäftlicher  Verrichtung  im  Ra  h-  men  des  Unternehmenszwecks  eine  Übertretung  begangen  und  kann  diese  Tat  wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürl  i-  chen  Person  zugerechnet  werden,  so  wird  die  Übertretung  dem  Unternehmen  zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis Fr. 100   000.  --   bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Straf-  gesetzbuches  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Mitteilung von Strafentscheiden
                            Strafentscheide  betreffend  Widerhandlungen  gegen  die  Veterinärgesetzgebung  sind dem Kantonstierarzt zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 46 Vollzug
                            1   Der  Regierungsrat   erlässt die zum Vollzug  dieses Gesetzes   erforderlichen Bes  t-  immungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit  dem  Inkrafttreten    dieses  Erlasses  wird  der  Viehkassafonds  aufgelöst  und  der offene Saldo mit der Staatsrechnung verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Änderungen bisherigen Rechts
                            Die nachstehend aufgeführten Erlasse werden wie folgt geändert:  a)   Kantonale Jagd-   und Wildschutzverordnung vom 2  0. Dezember 1989  8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 Bst. e (neu) und f (neu)
                            (  1   Es [das Departement] ist zuständig für:)  e)   die  Anordnung  von  Massnahmen  zur  Verhütung  und  Bekämpfung  von  Wil  d-  krankheiten nach Anhörung des Kantonstierarztes;  f)   die Ausrichtung von Prämien für die B  eseitigung von Wild (Art. 35 TSG  9  ).  b)   Kantonale Fischereiverordnung vom 9. September 1976  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 Bst. h (neu)
                            (  2   Sie [die Fischereiverwaltung] ist insbesondere zuständig für:)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die  Anordnung  von  fischereipolizeilichen  Massnahmen  bei  Krebspest  (Art.  289 Abs. 3 TSV  11  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit dem Inkrafttreten dieses   Erlasses  werden aufgehoben:  a)   Kantonale  Vollzugsverordnung  zum  Bundesgesetz  über  die  Bekämpfung  von  Tierseuchen vom 28. November 1991  12  ;  b)   Kantonale Verordnung über die Flei  schhygiene vom 29. Oktober 1997  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 14 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  wurde  als  dem  fakultativen  Referendum  unterstehende  Verordnung  erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  -16    mit  Änderungen  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS 23  -97)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 581.220.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 546.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 571.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 234  .110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ 761.110; GS 18  -1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966, SR 916.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SRSZ 771.110; GS 22  -62.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995, SR 916.401.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SRSZ 312.420; GS 18  -212.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SRSZ 582.311; GS 19  -226.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Überschrift,  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   1. Januar 2012 (Abl 2011 2678)  ; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014  (Abl 2013 2974) in Kraft getreten  .