Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
                            SRSZ 31.1.2000  1  (Vom 10. Juni 1987)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  Art.  4  der  bundesrätlichen  Verordnung  (1)  zum  Schweiz.  Strafge-  setzbuch vom 13. November 1973 (VStGB 1)  2   und Art. 1 der bundesrätlichen  Verordnung  3  zum  Schweizerischen  Strafgesetzbuch  vom  16.  Dezember  1985  (VStGB 3)  3   sowie § 158 der Verordnung vom 28. August 1974 über den Straf-  prozess im Kanton Schwyz,  4  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  §   1  5  Strafrahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Freiheitsstrafen  bis  zu  sechs  Monaten  k  ö  nnen  so  vollzogen  werden,  dass  der  Gefangene  ausserhalb  der  Vollzugsanstalt  seiner  bisherigen  Arbeit  oder  Ausbil-  dung nachgeht, jedoch die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt verbringt (Halbge-  fangenschaft).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Freiheitsstrafen bis zu vierzehn Tagen k  ö  nnen tageweise vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Massgeblich ist die vom Richter ausgesprochene Strafe ohne Abzug von Unter-  suchungshaft  oder  bereits  erstandenen  Teilstrafen.  Beim  gemeinsamen  Vollzug  mehrerer Strafen wird auf die Gesamtdauer abgestellt.  §   2  Information des Verurteilten, Gesuch, Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der zu einer kurzen Freiheitsstrafe Verurteilte wird von der Strafvollzugsbeh  ö  r-  de mit der Aufforderung zum Strafantritt auf die besonderen Formen des Vollzu-  ges aufmerksam gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  den  besonderen  Vollzug  begehrt,  hat  bei  der  Vollzugsbeh  ö  rde  vor  Antritt  der Strafe ein Gesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vollzugsbeh  ö  rde kl  ä  rt die Voraussetzungen f  ü  r die Gew  ä  hrung der besonde-  ren Vollzugsform ab und entscheidet schriftlich  ü  ber das Gesuch. Im Entscheid  setzt sie die Bedingungen des besonderen Vollzugs und nach Massgabe der vom  Regierungsrat erlassenen Ans  ä  tze  den  vom  Gesuchsteller  zur  Deckung  der  Voll-  zugskosten zu leistenden Vorschuss fest. Weist die Vollzugsbeh  ö  rde das Gesuch  ab,  so  ist  der  Verurteilte  vorg  ä  ngig  anzuh  ö  ren  und  es  ist  ihm  das  Rechtsmittel  anzugeben.  §   3  Widerruf des besonderen Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Strafvollzugsbeh  ö  rde  kann  den  besonderen  Vollzug  mit  sofortiger  Wirkung  widerrufen und den ordentlichen Strafvollzug anordnen, wenn  a)   die Voraussetzungen f  ü  r den besonderen Vollzug weggefallen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)   der Verurteilte den Vorschuss an die Vollzugskosten nicht bis zum zehnten  Tag  vor  dem  Strafantritt  bezahlt  hat,  sofern  er  von  der  Kostenpflicht  nicht  befreit worden ist, oder  c)   der  Gefangene  die  Vollzugsbedingungen  nicht  einh  ä  lt,  alkoholisiert  oder  unter  dem  Einfluss  von  Drogen  einr  ü  ckt,  oder  gegen  die  Gef  ä  ngnis-  oder  Hausordnung verst  ö  sst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Widerruf  des  besonderen  Vollzugs  und  die  Anordnung  des  ordentlichen  Vollzugs  erfolgen  nach  Anh  ö  ren  des  Betroffenen  schriftlich  und  unter  Angabe  des Rechtsmittels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Beschwerde hemmt den sofortigen Abbruch des Sondervollzuges nicht.  §   4  Gef  ä  ngnis  Der  Vollzug  in  Halbgefangenschaft  und  der  tageweise  Vollzug  erfolgen  im  Kan-  tonsgef  ä  ngnis und in den Bezirksgef  ä  ngnissen.  §   5  Besuche  Der Gefangene kann im Gef  ä  ngnis nicht besucht werden.  §   6  Urlaub  Die  Strafvollzugsbeh  ö  rde  kann  den  Gefangenen  in  dringenden  F  ä  llen  f  ü  r  h  ö  ch-  stens 24 Stunden beurlauben.  §   7  Korrespondenz  Die Korrespondenz des Gefangenen unterliegt keinen Beschr  ä  nkungen.  §   8  Kostgeld, Vorschuss  F  ü  r den Strafvollzug hat der Verurteilte ein Kostgeld zu entrichten, welches mit  einem  Vorschuss  sicherzustellen  ist.  Die  Ans  ä  tze  f  ü  r  Kostgeld  und  Vorschuss  werden vom Regierungsrat festgelegt.  §   9  Befreiung vom Kostgeld  Der Verurteilte kann auf Gesuch hin von der Pflicht zur Entrichtung des Kostgel-  des ganz oder teilweise befreit werden, wenn er mittellos ist oder die Bezahlung  des Kostgeldes die Erf  ü  llung seiner gesetzlichen Unterst  ü  tzungspflichten beein-  tr  ä  chtigen w  ü  rde.  §   10  Anwendbares Recht  Soweit  die  Verordnung  nichts  anderes  bestimmt,  gelten  f  ü  r  den  besonderen  Vollzug die Vorschriften  ü  ber den ordentlichen Strafvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2000  3  II. Halbgefangenschaft  §   11  Voraussetzungen  Der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft ist zu gew  ä  hren, wenn  a)   der Verurteilte innerhalb der letzten drei Jahre vor der Tat, f  ü  r welche er die  Strafe zu erstehen hat, keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat ver-  b  ü  sst hat,  b)   der  Verurteilte  nachweist,  dass  er  f  ü  r  die  Dauer  der  Halbgefangenschaft  seine bisherige Arbeit oder Ausbildung fortsetzen kann,  c)   anzunehmen  ist,  der  Verurteilte  werde  der  Belastung  des  Sondervollzuges  gewachsen  sein  und  das  ihm  entgegengebrachte  Vertrauen  nicht  missbrau-  chen, und  d)   in  dem  in  Betracht  fallenden  Gef  ä  ngnis  gen  ü  gend  Raum  zur  Verf  ü  gung  steht.  §   12  Versicherung  Die Versicherung gegen Unf  ä  lle auf dem Arbeitsweg und am Arbeitsort ist Sache  des Gefangenen.  §   13  Durchf  ü  hrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gefangene darf das Gef  ä  ngnis w  ä  hrend der Arbeitszeit verlassen, um seiner  bisherigen Arbeit nachzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf ordentliche Arbeitstage fallende Feiertage sind im Gef  ä  ngnis zu verbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jede im Gef  ä  ngnis verbrachte Nacht gilt als ein Tag Freiheitsentzug.  §   14  Verpflegung  An den Arbeitstagen ist die Verpflegung in der Regel Sache des Gefangenen, an  den Ruhetagen wird sie im Gef  ä  ngnis abgegeben.  §   15  Hausordnung  Die  Gef  ä  ngnisse,  welche  Halbgefangenschaft  vollziehen,  legen  in  ihren  Haus-  ordnungen  fest,  wann  die  Gefangenen  zur  Arbeit  entlassen  werden,  wann  sie  wieder  zur  ü  ck  sein  m  ü  ssen  und  welche  Gegenst  ä  nde  zum  pers  ö  nlichen  Ge-  brauch ins Gef  ä  ngnis mitgenommen werden d  ü  rfen.  III. Tageweiser Vollzug  §   16  Voraussetzung  Der tageweise Vollzug ist zu gew  ä  hren, wenn  a)   der Verurteilte innerhalb der letzten drei Jahre vor der Tat, f  ü  r welche er die  Strafe zu erstehen hat, keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat ver-  b  ü  sst hat, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  b)   pers  ö  nliche,  famili  ä  re  oder  berufliche  Gr  ü  nde  des  Verurteilten  daf  ü  r  spre-  chen  und  anzunehmen  ist,  er  werde  das  ihm  entgegengebrachte  Vertrauen  nicht missbrauchen.  §   17  Durchf  ü  hrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Strafvollzugsbeh  ö  rde setzt die Aufteilung der Strafzeit in ihrem Entscheid  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  tageweise  Vollzug  hat  innerhalb  einer  Zeitspanne  von  drei  Monaten  zu  erfolgen; sind weniger als acht Tage zu vollziehen, so betr  ä  gt der Zeitraum sechs  Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Strafe ist in der Regel in Abschnitten von mindestens zwei Tagen zu verb  ü  -  ssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ein Vollzugstag hat 24 Stunden.  IV. Inkrafttreten  §   18  Die  Verordnung  tritt  nach  Genehmigung  durch  das  Eidgen  ö  ssische  Justiz-  und  Polizeidepartement  6    mit  der  Ver  ö  ffentlichung  im  Amtsblatt  in  Kraft.  7    Sie  wird  in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17-673, mit  Ä  nderung vom 21. Februar 1989 (GS 17-835).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 311.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 311.03.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 233.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der Fassung vom 21. Februar 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Am 20. Juli 1987 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   In Kraft getreten am 7. August 1987 (Abl 1987 735).