Verordnung über die Bewährungshilfe im Kanton Schwyz
                            SRSZ 31.1.2000  1  (Vom 5. Dezember 1989)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 182 Buchstabe d der Verordnung über den Strafprozess im Kan-  ton Schwyz vom 28. August 1974  2   und § 9 Abs. 2 und § 13 des Gesetzes über  die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983  3  beschliesst:  I. Organisation  §   1  Zust  ä  ndigkeit  Die Dienststelle Schutzaufsicht (Dienststelle) ist f  ü  r die Betreuung von straff  ä  lli-  gen Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Erwachsenen zust  ä  ndig.  §   2  Organe  Organe der Bew  ä  hrungshilfe sind die Dienststelle, die durch diese bezeichneten  Sozialberater und geeignete Laienhelfer.  II. Aufgaben  §   3  Bew  ä  hrungshilfe  Die Dienststelle trifft alle geeigneten Massnahmen im Sinne einer umfassenden  Sozialhilfe, um ein rechtsgen  ü  gliches Verhalten ihrer Klienten zu erreichen.  §   4  Durchgehende Betreuung  Die Dienststelle bietet eine freiwillige durchgehende Betreuung f  ü  r ihre Klienten  vom Beginn der Strafuntersuchung bis zum Ablauf der Probezeit an.  §   5  Schutzaufsicht  Die Dienststelle  ü  bt die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafge-  setzbuches  angeordnete  Schutzaufsicht  ü  ber  Jugendliche,  junge  Erwachsene  und Erwachsene aus.  §   6  Zusammenarbeit  Die  Dienststelle  kann  von  den  Untersuchungs-,  Gerichts-  und  Strafvollzugsbe-  h  ö  rden  des  Kantons,  der  Bezirke  und  der  Gemeinden  f  ü  r  die  Abkl  ä  rung  einer  sozialen Situation oder eine notwendige Betreuung beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §   7  Bestellung von Betreuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   F  ü  r  jeden  Klienten  bezeichnet  die  Dienststelle  bei  Schutzaufsichten  einen  Betreuer; dies ist in der Regel der Leiter oder ein Mitarbeiter der Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  Betreuer  kann  nach  Anh  ö  rung  auch  ein  Sozialberater  oder  ein  geeigneter  Laienhelfer bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Betreuer  unterstehen  der  Aufsicht  der  Dienststelle.  Diese  unterrichtet  die  Betreuer  ü  ber  ihre  Rechte  und  Pflichten  und  ist  f  ü  r  eine  angemessene  Einf  ü  h-  rung, fachliche Begleitung und Fortbildung besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Eine  Schutzaufsicht  kann  im  Patronat  an  einen  anderen  Kanton  ü  bertragen  werden.  III. Rechte und Pflichten  §   8  Akteneinsicht  Die  Untersuchungs-,  Gerichts-  und  Strafvollzugsbeh  ö  rden  des  Kantons,  der  Bezirke  und  der  Gemeinden  gew  ä  hren  der  Dienststelle  im  Rahmen  ihrer  Auf-  gabe Akteneinsicht.  §   9  Besuchsrecht  Die  Mitarbeiter  der  Dienststelle  und  die  von  ihr  bezeichneten  Betreuer  k  ö  nnen  Klienten  in  den  Vollzugsanstalten  besuchen;  vorbehalten  bleiben  Weisungen  w  ä  hrend der Untersuchungshaft.  §   10  Entsch  ä  digung  Laienhelfer leisten ihre Betreuungsarbeit ehrenamtlich, haben jedoch Anspruch  auf Spesenentsch  ä  digung nach kantonalen Ans  ä  tzen.  §   11  Ausschreibung  Ist der Aufenthalt eines Klienten unbekannt oder entzieht er sich beharrlich der  Schutzaufsicht  und  besteht  die  Gefahr,  dass  er  straff  ä  llig  wird,  so  kann  die  Dienststelle eine polizeiliche Ausschreibung veranlassen.  §   12  Nichtbew  ä  hrung  Bei Nichtbew  ä  hrung trifft die Dienststelle die notwendigen Massnahmen.  §   13  Schweigepflicht  Die  Organe  der  Bew  ä  hrungshilfe,  mit  Einschluss  der  als  Betreuer  bezeichneten  Sozialberater und Laienhelfer, stehen unter Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2000  3  §   14  Betreuungsbericht  Die Betreuer haben die Dienststelle  ü  ber  den  Verlauf  einer  Betreuung  wie  folgt  zu informieren:  -  mindestens alle sechs Monate  -  bei Nichtbew  ä  hrung, namentlich, wenn der Betreuer Kenntnis von strafbaren  Handlungen erh  ä  lt  -  wenn eine soziale Betreuung nicht mehr m  ö  glich ist  -  Wechsel des Arbeitsplatzes und/oder des Wohnsitzes  -  bei Ungewissheit  ü  ber den Aufenthalt des Klienten  -  vor Ablauf der Probezeit  IV. Schlussbestimmung  §   15  Publikation und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verordnung  ü  ber die Bew  ä  hrungshilfe im Kanton Schwyz wird im Amtsblatt  publiziert und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17-870.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 233.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 380.100.