Interkantonale Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel
                            SRSZ 31.1.2000  1  (Vom 3. Juni 1971)  2  Art. 1  Name, rechtliche Natur und Sitz  Unter dem Namen «Interkantonale Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel»  (Interkantonale  Vereinigung)  bilden  die  schweizerischen  Kantone  eine  interkan-  tonale Körperschaft des öffentlichen Rechts mit selbständiger Rechtspersönlich-  keit und Sitz in Bern.  Art. 2  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Interkantonale Vereinigung bezweckt, die Kontrolle der in der Human- und  Veterinärmedizin verwendeten Heilmittel zu vereinfachen, zu erleichtern und zu  vereinheitlichen. Sie betreibt zu diesem Zweck die Interkantonale Kontrollstelle  für Heilmittel (Interkantonale Kontrollstelle, lKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kontrolle der Heilmittel umfasst:  a)   die  Untersuchung,  Begutachtung  und  Registrierung  der  pharmazeutischen  Spezialitäten  und  der  ihnen  gleichgestellten  Arzneimittel  sowie  der  für  den  Publikumsgebrauch bestimmten Heilvorrichtungen, nötigenfalls auch der für  die  Verabreichung  eines  Arzneimittels  gebrauchten  Hilfsmittel  (z.  B.  Trans-  fusionsbestecke);  b)   die  Kontrolle  der  Betriebe  und  Unternehmen,  die  sich  mit  der  Herstellung  von oder dem Grosshandel mit Arzneimitteln befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben allfällige Kontrollen nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  Untersuchung  und  Herstellung  der  kontrollpflichtigen  Arzneimittel  gelten  grundsätzlich  die  Bestimmungen  der  schweizerischen  Pharmakopöe.  Es  können  zusätzliche  Anforderungen  für  die  spezifischen  Belange  der  Heilmittel-  kontrolle gestellt werden.  Art. 3  Herstellung- und Grosshandelsbewilligung, Vertriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone unterstellen die Herstellung von Arzneimitteln und den Grosshan-  del mit solchen der Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  lassen  die  in  ihrem  Gebiet  tätigen  Betriebe  und  Unternehmen  durch  entsprechend  ausgebildete  Inspektoren  prüfen.  Sie  erteilen  die  Bewilli-  gung erst, wenn auf Grund des Inspektionsberichtes feststeht, dass der Betrieb  oder  das  Unternehmen  den  Anforderungen  genügt,  die  in  den  Richtlinien  der  Interkantonalen  Kontrollstelle  für  die  Herstellung  von  Arzneimitteln  und  den  Grosshandel mit solchen gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantone  prüfen  periodisch  durch  Inspektionen  nach,  ob  der  Betrieb  oder  das Unternehmen die Voraussetzungen der Bewilligung noch erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie teilen der Interkantonalen Kontrollstelle die Erteilung, Änderung, Verweige-  rung oder den Rückzug einer Bewilligung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Kantone  unterstellen  den  Vertrieb  von  Heilmitteln  gemäss  Art.  2  Abs.  2  Buchstabe a der Bewilligungspflicht. Sie gestatten den Vertrieb eines bestimm-  ten  Heilmittels  nur,  wenn  dieses  von  der  Interkantonalen  Kontrollstelle  begut-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  achtet  und  registriert  wurde.  Das  Bewilligungsverfahren  ist  so  einfach  als  m  ö  g-  lich  zu  gestalten  und  f  ü  r  die  Bewilligung  lediglich  eine  Kanzleigeb  ü  hr  zu  erhe-  ben.  Art. 4  Mitgliedschaft  Mitglieder  der  Interkantonalen  Vereinigung  sind  die  schweizerischen  Kantone,  welche den Beitritt erkl  ä  ren.  Art. 5  Austritt  Der  Austritt  kann  jederzeit  auf  das  Ende  des  der  K  ü  ndigung  folgenden  Kalen-  derjahres erkl  ä  rt werden.  Art. 6  Organe  Die Organe der Interkantonalen Vereinigung sind:  a)   die Konferenz,  b)   der Vorstand,  c)   der Direktor,  d)   die Rechnungsrevisoren,  e)   die Rekurskommission.  Art. 7  Konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einberufung und Stimmrecht
                            1   Die Kantone delegieren Vertreter, welche sich in der Regel jedes Jahr zweimal  zur Konferenz versammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  wird  vom  Pr  ä  sidenten  des  Vorstandes  einberufen  und  geleitet.  Sechs Kantone k  ö  nnen eine ausserordentliche Konferenz verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Konferenz  ist  beschlussf  ä  hig,  wenn  mindestens  die  H  ä  lfte  der  Mitglieder  vertreten ist. Sie fasst ihre Beschl  ü  sse mit der Mehrheit der Stimmenden. Jeder  Kanton hat eine Stimme; der Pr  ä  sident hat den Stichentscheid.  Art. 8  2. Zust  ä  ndigkeit  In die Zust  ä  ndigkeit der Konferenz fallen:  a)   die Wahl des Vorstandes, des Pr  ä  sidenten, der Rechnungsrevisoren und der  Rekurskommission;  b)   der Erlass der Reglemente und Tarife, die Genehmigung der Richtlinien der  Interkantonalen Kontrollstelle f  ü  r die Begutachtung und Verkaufsabgrenzung  der  Heilmittel  sowie  f  ü  r  die  Herstellung  von  Arzneimitteln  und  den  Gross-  handel mit solchen;  c)   die Aufstellung des Voranschlages, die Genehmigung der Rechnung und des  Jahresberichtes;  d)   die Genehmigung wichtiger Vertr  ä  ge;  e)   die Schaffung von Fachkommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2000  3  Art. 9  Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zusammensetzung und Amtsdauer
                            1   Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern. Er bezeichnet zwei Vizepr  ä  siden-  ten und den Sekret  ä  r, der nicht Mitglied des Vorstandes zu sein braucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Amtsdauer betr  ä  gt vier Jahre, Wiederwahl ist zul  ä  ssig.  Art. 10  2. Zust  ä  ndigkeit  Der  Vorstand  ist  Aufsichtsbeh  ö  rde  ü  ber  die  Interkantonale  Kontrollstelle.  Er  ist  insbesondere zust  ä  ndig f  ü  r:  a)   die Vorbereitung der Gesch  ä  fte der Konferenz;  b)   die  Wahl  des  Direktors,  der  Mitglieder  der  Begutachtungskollegien  und  Fachkommissionen  sowie  die  Errichtung  und  Besetzung  der  Stellen  der  In-  terkantonalen Kontrollstelle;  c)   die  Erledigung  von  Beschwerden  gegen  die  Interkantonale  Kontrollstelle,  soweit daf  ü  r nicht die Rekurskommission zust  ä  ndig ist.  Art. 11  Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Direktor  leitet  die  Interkantonale  Kontrollstelle  f  ü  r  Heilmittel  und  besorgt  ihre Gesch  ä  fte. Er vertritt die Interkantonale Vereinigung, soweit nicht die Kon-  ferenz oder der Vorstand zust  ä  ndig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er nimmt an der Konferenz und den Sitzungen des Vorstandes mit beratender  Stimme und dem Recht auf Antragstellung teil.  Art. 12  Interkantonale Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufbau
                            Die  Interkantonale  Kontrollstelle  f  ü  r  Heilmittel  hat  ihren  Sitz  in  Bern.  Sie  be-  steht aus der Verwaltung, dem Laboratorium und den Begutachtungskollegien.  Art. 13  2. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Interkantonale  Kontrollstelle  untersucht,  begutachtet  und  registriert  die  bewilligungspflichtigen  Heilmittel.  Die  Untersuchung  und  Begutachtung  kann  periodisch wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  teilt  den  Kantonen  den  Befund  mit  und  beantragt  die  zu  bewilligende  Verkaufsart oder die Abweisung des Heilmittels. Die Begutachtung bezieht sich  auf Zusammensetzung, Art der Reklame und Preis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  koordiniert  gesamtschweizerisch  unter  dem  Gesichtspunkt  einer  einheitli-  chen Praxis in den Kantonen die Belange der Herstellungskontrolle gem  ä  ss den  Erlassen der Konferenz; zu diesem Zweck kann sie verlangen, dass eine Inspek-  tion des Betriebes oder Unternehmens durchgef  ü  hrt wird, wobei ihr die M  ö  glich-  keit  einzur  ä  umen  ist,  bei  der  Durchf  ü  hrung  vertreten  zu  sein  sowie  ihr  n  ö  tig  erscheinende Massnahmen vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie f  ü  hrt im Namen von Kantonen, die es verlangen und auf deren Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  allgemein  oder  in  einzelnen  F  ä  llen  die  Inspektionen  von  Betrieben  oder  Unter-  nehmen  durch  und  teilt  ihren  Befund  dar  ü  ber  dem  Kanton  mit,  der  f  ü  r  die  Durchf  ü  hrung allf  ä  lliger Massnahmen sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie f  ü  hrt auf Verlangen eines Herstellers im Einvernehmen mit dem Bund und  in  Zusammenarbeit  mit  den  f  ü  r  die  Heilmittelkontrolle  zust  ä  ndigen  kantonalen  Beh  ö  rden  Inspektionen  von  Betrieben  oder  Unternehmen  f  ü  r  fremde  Staaten  durch,  welche  solche  Inspektionen  als  Bedingung  f  ü  r  die  Einfuhr  vorschreiben.  Massgebend  sind  dabei  grunds  ä  tzlich  die  in  dieser  Vereinbarung  und  in  den  entsprechenden Ausf  ü  hrungsbestimmungen festgelegten Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Sie vertritt die Interessen der Kantone auf dem Gebiet der Heilmittelkontrolle  gegen  ü  ber den Bundesbeh  ö  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Sie ist zust  ä  ndige Beh  ö  rde zur Erf  ü  llung von Aufgaben, die den Kantonen der  Interkantonalen Vereinigung aus internationalen Vereinbarungen erwachsen und  die  ihr  von  der  Interkantonalen  Vereinigung  ü  bertragen  werden.  Sie  wirkt  als  Fachinstitution in nationalen und internationalen Organisationen mit.  Art. 14  3. Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Kostendeckung  erhebt  die  Interkantonale  Kontrollstelle  Kontrollgeb  ü  hren,  bestehend aus Grundgeb  ü  hren und Vignettengeb  ü  hren, wobei die letzteren nach  der wirtschaftlichen Bedeutung des Heilmittels abgestuft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Hersteller bzw. das Unternehmen hat die Kosten f  ü  r die laut Art 13 Abs. 5  durchgef  ü  hrten  Betriebsinspektionen  zu  tragen.  Die  Konferenz  erl  ä  sst  den  Ge-  b  ü  hrentarif, der f  ü  r die Kostenberechnung der gem  ä  ss Art. 13 Abs. 4 durchge-  f  ü  hrten Inspektionen und Pr  ü  fungen massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantone leisten j  ä  hrliche Beitr  ä  ge, welche die Konferenz bei der Beratung  des Voranschlages auf Grund der Einwohnerzahl der Kantone festsetzt.  Art. 15  Rechnungsrevisoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rechnung wird von zwei Vertretern der Kantone gepr  ü  ft. Deren Amtsdauer  betr  ä  gt zwei Jahre und  ü  berschneidet sich um ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rechnungsf  ü  hrung  untersteht  ausserdem  der  laufenden  Kontrolle  einer  besonderen Pr  ü  fungsstelle.  Art. 16  Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Rekurskommission  beurteilt  Rekurse  gegen  Befunde  der  Interkantonalen  Kontrollstelle im Rahmen ihrer Aufgaben gem  ä  ss Art. 13 Abs. 1, 2 und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  besteht  aus  dem  Pr  ä  sidenten  und  sechs  weiteren  Mitgliedern  sowie  vier  Ersatzmitgliedern. Ihr ist ein Sekret  ä  r beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitglieder  und  Ersatzmitglieder  d  ü  rfen  weder  dem  Vorstand  noch  den  Fachkommissionen und Begutachtungskollegien angeh  ö  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei der Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder ist darauf zu achten, dass  die  f  ü  r  die  Begutachtung  von  Pr  ä  paraten  und  f  ü  r  die  HerstelIungskontrolle  massgebenden  Fachrichtungen  vertreten  sind.  Der  Pr  ä  sident  und  der  Sekret  ä  r  m  ü  ssen Juristen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Amtsdauer  der  Mitglieder,  der  Ersatzmitglieder  und  des  Sekret  ä  rs  betr  ä  gt  vier Jahre. Wiederwahl ist zul  ä  ssig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2000  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Bei  Beratungen  und  Abstimmungen  haben  der  Pr  ä  sident  und  vier  weitere  Mitglieder mitzuwirken.  Art. 17  Kantonales Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone treffen die erforderlichen Massnahmen, um das Inverkehrbringen  von  Heilmitteln,  welche  dieser  Vereinbarung  nicht  entsprechen,  zu  verhindern.  Sie  passen  ihre  kantonalen  Erlasse  an  diese  Vereinbarung  und  die  Vollzugsbe-  stimmungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone r  ä  umen den in ihrem Gebiete t  ä  tigen Betrieben und Unternehmen  eine angemessene Frist ein, innert welcher sie sich den Anforderungen anzupas-  sen  haben,  die  in  den  Richtlinien  der  Interkantonalen  Kontrollstelle  f  ü  r  die  Herstellung von Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen gestellt werden.  Die Frist soll jedoch zwei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der  betreffenden  kantonalen  Erlasse,  nicht  ü  berschreiten.  Erf  ü  llt  der  Betrieb  oder  das Unternehmen die Bedingungen innert der ihm gesetzten Frist nicht, ist die  Bewilligung  teilweise  oder  ganz  zu  entziehen.  Bei  der  Einr  ä  umung  der  Anpas-  sungsfrist ist auf diese Folge aufmerksam zu machen.  Art. 18  Inkrafttreten  Diese  Vereinbarung  tritt  nach  Annahme  durch  wenigstens  zw  ö  lf  Kantone  in  Kraft; sie ersetzt die Vereinbarung vom 16. Juni 1954.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 16-189.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Bundesrat am 23. Dezember 1971 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 13-525.