Gesetz über den kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg --> 250.100
                            SRSZ 1.2.2009  1   (Vom 17. März 1999)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I. Bau und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bau
                            Der Kanton errichtet und betreibt in Biberbrugg einen Sicherheitsstützpunkt für  die Kantonspolizei, das Verhöramt und den Vollzug von Haft und von Freiheits-  strafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Finanzierung
                            1  Der Kanton finanziert den Bau und den Betrieb des Sicherheitsstützpunktes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Bau des Sicherheitsstützpunktes  wird dem Regierungsrat ein Verpflich-  tungskredit  von  26.5  Mio.  Franken  einger  äumt.  Dieser  Kredit  beruht  auf  dem  Stand  des  Zürcher  Baukostenindexes  vom  1.  Oktober  1997;  er  erhöht  sich  um  allfällige teuerungsbedingte Mehrkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem  Regierungsrat  wird  für  den  Ausbau  Schiesssystems ein Verpflichtungskredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bezirke beteiligen sich nach Massgabe dieses Gesetzes an den Kosten für  den Vollzug von Haft und von Freiheitsstrafen.  II. Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Nutzung
                            1  Kanton und Bezirke nutzen den für den Vollzug von Haft und von Freiheitsstra-  fen eingerichteten Teil des Sicherheitsstützpunktes gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton belegt die Räume, die nich  t für den Vollzug von Haft und Freiheits-  strafen benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann mit andern Kantonen den Vollzug von Haft und Freiheitsstra-  fen  im  Sicherheitsstützpunkt  vereinbaren,  soweit  dafür  Belegungsreserven  zur  Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4 Vollzug von Haft und Freiheitsstrafen
                            1  Kanton und Bezirke vollziehen im Sicherheitsstützpunkt:  a)  Untersuchungs- und Sicherheitshaft, Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft,  prozessualer  Freiheitsentzug,  militäris  cher  Arrest  und  soweit  möglich  auch  Polizeihaft;  b)  alle  Freiheitsstrafen,  soweit  dafür  nicht  eine  Anstalt  des  Konkordats  über  den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem schweizerischen Straf-  gesetzbuch  und  dem  Recht  der  Kantone  der  Nordwest-  und  Innerschweiz  vom 26. März 1959  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Vorliegen  besonderer  Gründe  kann  die  zuständige  kantonale  Behörde  die  Einweisung in eine andere Anstalt verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Betriebskosten des Gefängnisbereichs
                            1  Für  den  Vollzug  von  Haft  und  Freiheitss  trafen  im  Sicherheitsstützpunkt  wird  eine Kostenrechnung geführt und werden die Kosten pro Hafttag nach Abzug der  Erlöse  ausgewiesen,  die  vom  Kanton  und  den  Bezirken  nach  beanspruchten  Leistungen zu decken sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezirke können in die Kostenrechnung Einsicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kostenbeteiligung der Bezirke
                            1  Den Bezirken wird auf Grund der Kostenrechnung pro Hafttag eine Tagespau-  schale in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor  der  Ermittlung  der  Tagespauschale,  die  den  Bezirken  belastet  wird,  über-  nimmt  der  Kanton  die  Hälfte  der  Kosten  für  Zinsen  und  Abschreibungen  der  Nettoinvestitionen, die für den Vollzug von Haft und Freiheitsstrafen im Sicher-  heitsstützpunkt vorgenommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  stützpunktes vollzogen werden, werden sie ihnen voll verrechnet.  III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Übergangsbestimmung
                            Dieses  Gesetz  findet  auf  Haft  und  Freiheitsstrafen  Anwendung,  deren  Vollzug  nach dem Inkrafttreten angeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abänderung des Gesetzes
                            Der  Kantonsrat  ist  befugt,  dieses  Gesetz  unter  Vorbehalt  des  fakultativen  Refe-  rendums im Sinne von § 31 Kantonsverfassung   abzuändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  §§ 1 und 2 treten mit der Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Im Übri-  gen bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  20-1  mit  Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 2008 (GS 22-13).
                            2   Angenommen in der Volksa  bstimmung vom 13.  Juni 1999 mit 23 162 Ja   gegen 13  045 Nein  (Abl 1999 906).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 3 in der Fassung vom 26. Juni 2008. Bisheriger Abs. 3 wird neu zu Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 250.210.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 100.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   §§ 3 bis 9 inkl. Änderungen vom 15. Februar 2006 sind am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090  und  2179) und vom 26. Juni 2008 am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.