Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
                            (Vom 9. Februar 1999)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Muni-  tion vom 20. Juni 1997,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Al lgemeines
§ 1 2 Zweck und Gegenstand
                            Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffen-  zubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997  3   sowie der Ver-  ordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Juli 2008.
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                § 2 5 Zuständigkeit
                            1   Die Kantonspolizei vollzieht die Vorschriften der Waffengesetzgebung, s  oweit  weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erkl  ä-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist insbesondere zuständig für:  a)  die Erteilung, die Verlängerung und den Entzug der Bewilligungen und Waf-  fenerwerbsscheine;  b)  die Kontrolle der mit den Bewilligungen verknüpften Bedingungen und Auf-  lagen (Art. 29 WG);  c)  die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 25b WG);  d)  die Organisation von Prüfungen (Art. 17 und 27 WG);  e)  die Führung der kantonalen Meldestelle (Art. 31b WG);  f)   die Führung der Register über die Bewilligungen und Waffenerwerbsschei  ne;  g)  die  Registrierung  des  bestehenden  Besitzes  einer  Feuerwaffe  oder  eines  wesentlichen Waffenbestandteiles (Art. 42a WG);  h)  die Entgegennahme von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten  Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen  (Art. 31a WG);  i)  die Beschlagnahme und Einziehung von polizeilich sichergestellten Waffen,  wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenz  u-  behör, Munition oder Munitionsbestandteilen oder gefährlichen Gegenstän-  den ausserhalb von Strafverfahren  und unter Vorbehalt der Militärgesetz  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Prüfungen  für  die  Waffentrag-  und  die Waffenhandelsbewilligung können  gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Bewilligungsverfahren und Prüfung
§ 4 6 Gesuche und Meldungen
                            Die Bewilligungsgesuche und M  eldungen über den Besitz und das Übertragen  von  Waffen,  wesentlichen  oder  besonders  konstruierten  Waffenbestandtei  len,  Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen sind auf den amtlichen  Formularen und mit den erforderlichen Beilagen bei der Kantons  polizei einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 7 Prüfung
                            1    Für  die  Waffentragbewilligung  prüft  die  Kantonspolizei  die  Kenntnisse  der  rechtlichen  Voraussetzungen  des  Waffengebrauchs  und  die  Handhabung  von  Waffen  gemäss  den  Bestimmungen  des  Reglementes  des  Eidgenössischen  Jus tiz -  und  Polizeidepartementes  über  die  Prüfung  für  die Waffentragbewill  i-  gung.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Waffenhandelsbewilligung prüft die Kantonspolizei die Kenntnisse der  Waffen-  und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen gemäss den  Bestimmungen des Reglementes des Eidgenössischen Justiz  -  und Polizeidepar-  tementes über die Pr  üfung für die Waffenhandelsbewilligung.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Durchführung  der  praktischen  Teilprüfung  kann  die  Kantonspolizei  Sachverständige ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die bestandene Prüfung wird mit einem Ausweis bestätigt. Ausweise anderer  Kantone über eine bestandene gleichwertige Prüfung werden anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Massnahmen und Rechtspflege
                            10  Beschlagnahme und Einziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantonspolizei ist zuständig für die polizeiliche Sicherstellung sowie die  Beschl  agnahme und definitive Einziehung von Waffen, wesentlichen oder beson-  ders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munit  i-  onsbestandteilen oder anderen gefährlichen Gegenständen im Sinne von Art. 4  WG ausserhalb eines Strafverfahrens  und unter Vorbehalt der Militärgesetzge-  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie verfügt über die beschlagnahmten Gegenstände, wenn keine Einziehung  erfolgt oder die Rückgabe nicht möglich ist und führt das Entschädigungsverfah-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahme oder Einziehung von sichergestellten Waffen,  wesentlichen oder beson-  ders konstruierten  Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munit  i-  onsbestandteilen oder anderen gefährlichen Gegenständen ab, erstattet sie der  Kantonspolizei dar  über Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 11 Beschwerde
                            Verfügungen und Entscheide, die auf Grund dieser Verordnung ergehen, können  nach  Massgabe  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes    mit  Beschwerde  beim  Regi erungsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbes timmung
§ 8 Veröffentlichung, Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird der Regierungsratsbe-  schluss betreffend den Vollzug des Konkordates über den Handel mit Waffen  und Munition vom 9. November 1970  13   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 19   -357 mit Änderung  en  vom 25. November 2008 (GS 22  -45)   und vo   m 17. Dezember 2013  (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-  97)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung vom 25. November 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 514.54.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 514.541.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. November 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung vom 25. November 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 3 in der Fassung vom 25. Novem  ber 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 514.546.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 514.544.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung vom 25. November 2008 (Abs. 2 und 3 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Änderung  en  vom 25. November 2008 am 12. Dezember 2008 (Abl 2008 2520)  und vom 17.  Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 297  4)  in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   GS 15   -820.