Kantonales Gleichstellungsgesetz
                            (Vom 8. Mai 1996)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  2  in  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  die  Gleichstellung  von  Frau  und  Mann  (GIG)  vom  24.  März  1995,  3    gestützt  auf  Art.  4  Abs.  2  BV,  nach  Einsicht  in  Bericht und Vorlage des Regi  erungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
§ 1 4 Zweck
                            Dieses   Gesetz   regelt die Organisation und das Verfahren für die Ausführung des  Bundesgesetzes  über  die  Gleichstellung  von  Frau  und  Mann  und  sieht  weitere  Mas  snahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 5 Geltungsbereich
                            1    Dieses    Gesetz    ist  anwendbar  auf  privatrechtliche  und  öffentlich-  rechtliche  Arbeitsverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ordnet  die  Bestellung,  die  Aufgaben  und  Organisation  der  Kantonalen  Kommission f  ür die Gleichstellung von Frau und Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Schlichtungsverfahren
§ 3 Organisation
                            1   Der Kanton richtet eine kantonale Schlichtungsstelle ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  ist  für  Diskriminierungsstreitigkeiten  aus  privatrechtlichen  und  öffent-  lich  -rechtlichen Arbeitsverhältni  ssen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  gesamtarbeitsvertraglich  eingesetzter  Schlichtungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 6 Wahl
                            1   Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer die Schlichtungsstelle.  Ihre  Zusammensetzung  richtet  sich  nach  der  Schweiz  erischen  Zivilprozessor  d-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann ein Sekretariat bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schlichtungsstelle berät die Parteien bei Diskriminierungsstreitigkeiten im  Erwerbsleben und versucht, eine Einigung herbeizuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  führt  Schlicht  ungsverhandlungen  sowohl  im  Zusammenhang  mit  privat-  rechtlichen als auch öffentlich-  rechtlichen Arbeitsverhältnissen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 7 Verfahren
                            1    Vor  Einreichung  einer  gerichtlichen  Klage  oder  einer  Beschwerde  ist  ein  Schlichtungsverfahren durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozes  s-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Führen die durch Gesamtarbeitsvertrag eingesetzten Organe das Schlichtungs-  verfahren durch, so ist der Klage eine von den Schlichtungsorganen ausgestellte  Bescheinigung über den Abschluss und das Ergebnis des Schlichtungsverfah  rens  beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 8 Aufsicht
                            Die Schlichtungsstelle steht unter der Aufsicht des Kantonsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Gerichtliche Verfahren
§ 8 9 Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
                            Streitigkeiten über Diskrimini  erungen im Erwerbsleben werden im vereinfachten  Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Öffentlich- rechtliche Arbeitsverhältnisse
                            1   Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte des Kantons und der Bezirke befi  n-  den  mittels  Verfügungen  über  die  Unterlassung,  die  Beseitigung  und  die  Fes  t-  stellung von Diskriminierungen im Erwerbsleben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  Erlass  dieser  Verfügungen  ist  das  Verwaltungsrechtspflegegesetz  10  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verwaltungsrechtspflege
                            1    Verfügungen  betreffend  die  Unterlass  ung,  Beseitigung  oder  Feststellung  von  Diskriminierungen  in  einem  öffentlich-  rechtlichen  Arbeitsverhältnis  können  mit  Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  Einreichung  einer  Beschwerde  ist  innert  20  Tagen  seit  Zustellung  der  Verfügung die Schlichtungsstelle anzurufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kommt  keine  Einigung  zustande,  ist  innert  20  Tagen  seit  Eröffnung  der  Schlichtungsbescheinigung Beschwerde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wahl
                            1    Der  Regierungsrat  wählt  für  eine  vierjährige  Amtsdauer  eine  Kommission  für  die Gleichstellung von Frau und Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission umfasst 9 bis 13 Personen. Sie besteht mindestens zur Hälfte  aus Frauen und wird von einer Frau geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission soll unter den Frauenorganisationen, den politischen P  arteien,  den Berufsverbänden und anderen Interessenkreisen breit abgestützt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufgaben
                            1   Die Kommission fördert die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbe-  reichen, indem sie namentlich:  a)   dem  Regierungsrat  Vorschläge  zur  Beseitigung  von  Ungleichbehandlungen  unterbreitet;  b)   zu Erlassentwürfen kantonaler Behörden Stellung nimmt;  c)   Programme  und  Tätigkeiten  öffentlicher  und  privater  Institutionen  durch  Beratung und ausnahmsweise durch Ausrichtung von Beiträgen unterstützt;  d)   die  Öffentli  chkeit  über  die  Belange  der  Gleichstellung  von  Frau  und  Mann  allgemein und in bezug auf die Ausrichtung von Beiträgen nach Art. 14 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 GIG informiert;  e)   eine Dokumentation über Gleichstellungsfragen führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommission  kann  mit  anderen  Organisationen  inner  -  und  ausserhalb  des  Kantons zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommission  kann  von  den  Departementen  Auskünfte  und  Informationen  einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Über  den  Verkehr  mit  den  kantonalen  Verwaltungsstellen  erlässt  der  Regi  e-  rungsrat Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufsicht
                            1   Die Kommi  ssion ist der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie unterbreitet dem Regierungsrat jährlich Rechnung und Tätigkeitsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Organisation
                            1   Die Kommission organisiert sich im Rahmen dieser Verordnung selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  einem  Reglement,  das  der  Regi  erungsrat  zu  genehmigen  hat,  ordnet  die  Kommission  namentlich  ihre  Leitung,  ihren  Geschäftsgang  sowie  die  Finanz-  kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufwand
                            1   Der Aufwand der Kommission zulasten der Staatsrechnung beläuft sich insge-  samt jährlich auf maximal Fr. 50 000.  -.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anschlagskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Beiträge
                            Die  Kommission  kann  mit  Förderungsbeiträgen  Programme  und  Tätigkeiten  unterstützen, die neuartig sind und vom Bund nicht unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 13 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  wurde  als  dem  fakultativen  Referendum  unterstehende  Verordnung  erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  -116  mit  Änderungen  vom  10.  September  1997  (GS  19  -208)  , vom 18. November 2009 (Ju  s-  tizverordnung,  GS  22  -82m)  ,  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfas-  sung,  GS  23  -97)    und  vom  25.  Oktober  2017  (KRB  Nachführung  der  Justizg  esetzgebung  und  Optimi  erung der Organisation der Strafverfo  lgungsbehörden, GS 25  -9e)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung vom 10. September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   BbI 1995 S. 382 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 10. September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 neu eingefügt am 10. September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abschnitt IV., §§ 11 bis 16, neu eingefügt am 10. September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung vom 10. September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Bisheriger § 12 in der Nu  mmerieru  ng v  om 10. September 1997;  Überschrift,  Abs. 1  , 2 und 3  in der Fa  ssung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14    Am  1.  Juli  1996  in  Kraft  getreten  (AbI  1996  900).    Inkrafttreten  der  Änderungen  vom  10.  September  1997  am  1.  Januar  1998  (Abl  1997  1640)  , vom 18. November 2009 a  m 1. Ja  -nuar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 (Abl 2010 1508)  , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974  ) und vom