Gesetz über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht
                            (Vom 26. Februar 1958)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1   Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als öffentliche Wege im Sinne dieses Gesetzes gelten allgemeine Fahrwege,  beschränkte und unbeschränkte Viehfahrwege, Winterfahrwege, Fusswege und  Reistwege, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und deren Unterhalt Priva-  ten obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2
                            In  bezug  auf  die  Benutzungsart,  Benutzungszeit  und  Beschaffenheit  dieser  Wege sind mangels anderweitiger Regelung im Wegverzeichnis und abweichen-  den  Ortsgebrauches  die  gleichen Regeln sinngemäss anwendbar, die für die  privaten Wege in den §§ 62 bis 66 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz-  buch festgesetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Die Widmung zum Gemeingebrauch und ihre Aufhebung steht dem Gemeinde-  rat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Widmung zum Gemeingebrauch setzt die Verfügungsgewalt der Gemeinde  über das zu belastende Grundstück voraus. Sie wird durch schriftliche Zustim-  mung des Eigentümers des zu belastenden Grundstückes erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Die Gemeinden haben bei der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs  ihre Verzeichnisse über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht zu  bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Kantonsgericht bezeichnet den Endtermin, bis zu welchem das Verzeich-  nis bereinigt sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Der Gemeinderat hat nach Weisung des Kantonsgerichtes das bereinigte Ver-  zeichnis zur Einsicht öffentlich aufzulegen und die Auflage zweimal im Amts-  blatt und in sonst ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Veröffentlichung ist die Aufforderung zu verbinden, Einsprachen gegen  das Verzeichnis bei Rechtsverlust im Unterlassungsfall beim Gemeinderat an-  zumelden. Einsprachen sind nur zulässig gegenüber Neuaufnahmen bisher nicht  aufgeführter und gegen die Nichtaufnahme oder Abänderung bisher aufgeführ-  ter Wege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gemeinderat oder ein von ihm bestellter Ausschuss hat die Einsprachen  zu prüfen und eine gütliche Verständigung zu suchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dabei ist auf Vereinfachung der Wege und Erleichterung der Belasteten Rück-  sicht zu nehmen. Beim Zusammenlegen verschiedener Wege sind die Bequem-  lichkeit  und  die  Interessen  der  Anstösser,  welche  auf  die  Wege angewiesen  sind, billig zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Lassen sich die Einsprachen nicht gütlich erledigen, so trifft der Gemeinderat  seinen Entscheid, der nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege an  den Regierungsrat weitergezogen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1   Nach Abschluss des Einspracheverfahrens ist dem Kantonsgericht unter Mit-  gabe des bereinigten Verzeichnisses schriftlich über die Bereinigung zu berich-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Kantonsgericht veranlasst die Behebung allfälliger Mängel und genehmigt  alsdann das Verzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das genehmigte Verzeichnis ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und im Ge-  meindearchiv aufzubewahren. Eine beglaubigte Abschrift davon ist sowohl auf  der  Gemeindekanzlei  als  auch  auf  dem  Notariat  zum  öffentlichen  Gebrauch  niederzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht sind im Grundbuch bei den  belasteten Grundstücken anzumerken und nach Weisung des Kantonsgerichtes  in den Vermessungsplänen einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Über die Gestaltung der öffentlichen Verzeichnisse erlässt im übrigen das Kan-  tonsgericht gemäss § 35 des Gesetzes vom 26. Februar 1958 über die Bereini-  gung  der  dinglichen  Rechte,  die  Anlage  und  Führung  des  eidgenössischen  Grundbuches die erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Die Gemeinden tragen die Kosten der Bereinigung der Verzeichnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    Die  Verzeichnisse  sind  nachzuführen,  wenn  öffentliche  Wege  mit  privater  Unterhaltspflicht entweder neu hinzu oder infolge Abrufung in Wegfall kommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sen übe  rnomme  n wird, hat der Geme  inde  rat für die Löschung   im    Wegv  erzeich-  nis, im    Grundbuc  h und  im    Verme  ssung  splan zu sorgen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Über  Abrufung    oder  Verlegung    oder  Ände  rung    solcher  Wege  entscheidet  der  Geme  inde  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  seinem  Entscheid  ist  dur  ch  eine  Publikat  ion  in  orts  üblic  her  We  ise  eine  Frist von 30  Tagen   zur Geltendmachung   von Einsprach  en anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einsprach  en sind  im    ordentlic  hen Verwaltung  sprozess    zu erledigen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1    Der  Geme  inde  rat  führt  die  Aufsicht  über  die  zum  öffe  ntlic  hen  Gebrauch  be-  stimmt  en Wege  mi   t privater Unterhaltspflic  ht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er übe  rwach  t name  ntlic  h den ordnung  sgemä  sse  n Unterhalt dieser Wege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zum  sgemä  sse  n Unterhalt geh  ört   auch, dass  Grünhäge  den Fus  s- und  Fahrwegen    entlang  jährlic  h  wenig stens  einma  l  zurückges  chni  tte  n  und  übe  rra-  gende    Äste  so  hoch    ges  tutzt  werden,  das  sie  beim  Gehen  und  Fahren  nicht  hinde  rlic  h sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1    Wi   rd  eine  Unterhaltspflic  ht  nicht  oder  nicht  ordnung  sgemä  ss  erfü  llt,  so  hat  der  Geme  inde  rat  den  oder  die  Pflic  htigen    zur  Vornahme    der  erfo  rderlic  hen  Unterhaltsarbeiten zu verhalten und,   im    Falle   der We  iger  ung  , sie auf Kosten der  Pflic  htigen   ausführ  en zu lasse  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschwerde an den Regi  erung  srat bleibt offe  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Die  Geme  inde  n  sind  befugt,  in  ihren  Bebauung  splänen  und    Bauvorschrifte  n  Bauabstände    und  Niveau  lin  ien  für  Bauten  an  öffe  ntlic  hen  Wegen    mi   t  privater  Unterhaltspflic  ht fe  stzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Die  Verordnung    vom  30.    Novemb  er  1910  zur  Ergän  zung    des  Grundbuc  hes  bezüglic  h  der  öffe  ntlic  hen  Stra  sse  n,  Fahr-,    Fuss-,  Wi   nter-    und  Reistwege  mi   t  privater  Unterhaltspflic  ht  3    sowie  die  §§  91  bis  105  der  Verordnung    vom  27.  April 1849  4     übe  r  das  Stra  sse  nwesen  mi   t  dem  Kantonsratsbeschluss  vom  30.  Juni   1948  übe  r eine Abände  rung   der Stra  sse  nverordnung  5     werden aufgeh  oben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 6
                            1  Dieses  Gesetz unt  erliegt   dem    Referendum  gemä  ss  §§  34  oder 35  der Kantons-  verfa  ssung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14-98 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-97) und vom 17. Dezem-  ber 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung vom 14. September 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 6-539.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   GS 1848/89 I 360, aufgehoben durch Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. April 1964 (GS 14-851).
                            5   GS 13-30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.