Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel
                            SRSZ 31.1.2000  1  über die Kontrolle der Heilmittel  1  (Vom 26. Oktober 1972)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  die  §§  31  Abs.  1  und  42  der  Kantonsverfassung,  2    auf  Antrag  des  Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der  Heilmittel vom 3. Juni 1971  3   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Dieser  Beschluss  wird  dem  fakultativen  Referendum  gemäss  §  31  Abs.  1  der  Kantonsverfassung unterstellt.  Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraft-  treten  4   in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 16-188.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 100.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 573.110.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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