Verordnung über die kantonale Spielbankenabgabe
                            (vom  18. Dezember 2018)  Der  Regierungsrat   des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  Art.   122  Abs.   1  und  2,  Art.   123  Abs.   2  des  Bundesgesetzes  über  Geldspiele  vom  29.   September  2017  (Geldspielgesetz,  BGS)  2    und  §  232  des  Steuergesetzes vom 9.   Februar 2000 (StG)  3  ,  beschliesst  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1   Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken, die über eine  Konzession B verfügen, eine Abgabe im Sinne des Geldspielgesetzes  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abgabe beträgt 40%   vom   Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospiel-  ertrag der Spielbanken nach Abs.   1 zustehenden Spielbankenabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für   online durchgeführte Spielbankenspiele erhebt der Kanton keine Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Veranlagung und Bezug
                            1   Veranlagung  und  Bezug  der  kantonalen  Abgabe  werden  der  eidgenössischen  Spielbankenkommission  (ESBK)  übertragen.  Das  Verfahren  unterliegt  den  Be-  stimmungen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Finanzdepartement  wird  ermächtigt,  mit  der  ESBK  die  erforderlichen  Vereinbarungen  für  die  Veranlagung  und  den  Bezug  der  kantonalen  Spielba  n-  kenabgabe zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Finanzdepartement  fordert  beim  Bund  die  kantonale  Spielbankenabgabe  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Nacherhebung und Strafverfolgung
                            1   Der  Kanton  nimmt  eine  Nacherhebung  der  Abgabe  vor,  sofern  deren  Veranl  a-  gung  zu  Unrecht  unterblieben  i  st  oder  eine  rechtskräftige  Veranlagung  unvol  l-  ständig vorgenommen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  erhebt  eine  Busse  bei  Hinterziehung  der  Abgabe.  Art.   124  und  132  BGS  sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schlussbestimmungen
                            1   Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die kanton  a-  le Kursaalabgabe vom 13. November 2002  4   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese  Verordnung  tritt am 1. Januar 2019   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie   wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 935.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ   172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   GS  20  -336  .