Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre
                            (Vom 20. Februar 1970)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
§ 1 3 Geltungsbereich
                            1   Als Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die Bezirke, die  Gemeinden  und  die  übrigen  juristischen  Personen  des  kantonalen  öffentl  ichen  Rechts.  Flurgenossenschaften  im  Sinne  des  Art.  703  ZGB  sind  dem  G  esetz  unterstellt, dagegen nicht Allmeindkorporationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Funktionäre eines Gemeinwesens sind diesem Gesetz unterstellt, soweit es  keine abweichende Regelung trifft:  a)   die Mitglieder der Behörden und Kommissionen;  b)   die  Beamten,  welche  in  einem  öffentlich-  rechtlichen  Dienstverhältnis  zum  Gemeinwesen stehen;  c)   die  Angestellten,  welche  in  einem  öffentlich-  rechtlichen  oder  privatrechtl  i-  chen Arbeitsverhältnis zum Gemei  nwesen stehen;  d)   andere  Personen,  welche  aufgrund  eines  öffentlich-  rechtlichen  Aktes  mit  einer öffentlichen Aufgabe betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und des schwyzerischen Wahl-  fähigkeitszeugnisses  für  Notare  sind  in  bezug  auf  ihre  freiberufliche  Beurkun-  dungstätigkeit keine Funktionäre im Sinne von § 1 Abs. 2. Sie haften nach den  Regeln von Art. 41 f  f. OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vorbehalte eidgenössischen und kantonalen Rechts
                            1   Die zwingenden Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  gelten  nur,  soweit  nicht  durch  kantonale  Er  -  lasse eine abweichende Regelung getroffen wird.  Il. Vermögensrechtliche Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Haftung des Gemeinwesens für rechtswidrige Schädigungen
                            a) Schadenersatz  Das  Gemeinwesen  haftet  für  den  Schaden,  den  ein  Funktionär  in  Ausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur  Leistung  einer  Genugtuung  ist  das  Gemeinwesen  nur  verpflichtet,  wenn  die  Voraussetzungen der Art. 47 und 49 OR gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 c) Beschränkung der Haftung
                            1   Wird eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren abgeändert,  so  haftet  das Gemeinwesen nur, wenn ein Funktionär der Vorinstanz vorsätzlich  oder grobfahrlässig gehandelt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Schaden aus unrichtiger Auskunft eines Funktionärs haftet das Gemeinw  e-  sen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Funktionärs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 d) Ausschluss der Haftung des Funktionärs
                            Dem Geschädigten steht gegenüber dem Funktionär kein Anspruch auf Schaden-  ersatz oder Genugtuung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Haftung des Gemeinwesens für rechtmässige Schädigungen
                            Fügt  ein  Funktionär  durch  rechtmässiges  Verhalten  einem  Dritten  Schaden  zu,  so haftet das Gemeinwesen nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a 4 Haftung des Gemeinwesens bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung
                            Erfüllen  mehrere  Gemeinwesen  eine  Aufgabe  gemeinsam,  haften  diese  dem  Geschädigten solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Haftung des Funktionärs
                            a) Ausmass  Der  Funktionär  ist  für  den  Schaden,  welchen  er  dem  Gemeinwesen  durch  vor-  sätzliche  oder  grobfahrlässige  Verletzung  der  Dienst  -  oder  Amtspflicht  zufügt,  haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) Rückgriff
                            Hat  das  Gemeinwesen  dem  Dritten  den  Schaden  ersetzt  oder  ihm    Genugtuung  geleistet,  so  kann  es  auf  den  Funktionär  Rückgriff  nehmen,  wenn  dieser  den  Schaden  vorsätzlich  oder  grobfahrlässig  in  Verletzung  seiner  Dienst  - oder Amt  s-  pflicht verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 5 c) Haftung Mehrerer
                            1   Haben  mehrere  Funktionäre  den  Schaden  verursacht,  so  haften  sie  gegenüber  dem  Gemeinwesen  (§§  8  und  9)  anteilsmässig  nach  der  Grösse  ihres  Verschul-  dens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Haben  mehrere  Funktionäre  den  Schaden  gemeinsam  und  vorsätzlich  verur-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Schadenersat  zanspruch des Gemeinwesens gegenüber dem Funktionär und  der  Anspruch  des  Geschädigten  auf  Schadenersatz  oder  Genugtuung  ge  genüber  dem Gemeinwesen verjährt in einem Jahr von dem Tage an, da der Anspruchsbe-  rechtigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfal  ls aber mit Ablauf von zehn  Jahren vom Tage des schädigenden Verhaltens des Funktionärs an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  der  Anspruch  auf  Schadenersatz  oder  Genugtuung  aus  einem  strafbaren  Verhalten  hergeleitet,  für  welches  das  Strafrecht  eine  längere  Verjährung  vor-  schreibt, so  gilt diese auch für ihn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens gegenüber dem Funktionär verjährt  mit Ablauf eines Jahres seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung des  Schadenersatz  - oder Genugtuungsanspruches.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Subsidiäres Recht
                            Für die  Haftung des Gemeinwesens sind die Vorschriften der Art. 42, 44 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45, 46, 52 Abs. 1 und 2 und 53 OR, für die Haftung des Funktionärs gegen  über  dem  Gemeinwesen  zudem  auch  die  Bestimmungen  der  Art.  43,  44  Abs.  2  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Abs. 2 OR subsidiär als öffentliches Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 6 Verfahren
                            a) Geltendmachung  Vermögensrechtliche Ansprüche werden geltend gemacht:  a)   gegen  Mitglieder  des  Kantonsrates  und  der  von  ihm  gewählten  Kommissi  o-  nen, des Regierungsrates, des Kantons  -, des Verwaltungs  - und des kantona-  len Strafgerichts durch den Kantonsrat;  b)   gegen  die  übrigen  kantonalen  Funktionäre,  die  Mitglieder  des  Bezirksrates  und des Gemeinderates sowie die Verwaltungsorgane der übrigen jurist  ischen  Personen des kantonalen öffentlichen Rechts durch den Regierungs  rat;  c)   gegen  andere  Funktionäre  des  Bezirks  durch  den  Bezirksrat,  der  Gemeinde  durch  den  Gemeinderat,  der  übrigen  juristischen  Personen  des  kantonalen  öffentlichen  Rechts  durch  das  Verwaltungsorgan  der  Körperschaft  oder  A  n-  stalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 7 b) Sachliche Zuständi gkeit
                            1    Klagen,  die  sich  auf  Ansprüche  aus  diesem  Gesetz  beziehen,  beurteilt  das  Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ansprüche,  die  sich  auf  ein  rechtswidriges  Verhalten  von  Mitgliedern  des  Ver-  waltungsgerichts beziehen, beurteilt das Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 8
                            § 16  9  c) P  rüfungsbefugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Strafrechtliche Verantwortlichkeit
§ 17 10 Verweis auf andere Erlasse
                            1    Verbrechen,  Vergehen  oder  Übertretungen,  welche  Funktionäre  in  Ausübung  ihrer amtlichen Tätigkeit begehen, werden nach den Vorschriften des Schweiz  e-  rischen Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsrechts bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt § 10  4 des   Justizgesetzes  .
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Disziplina rische Verantwortlichkeit
§ 18 11 Grundsatz
                            1    Funktionäre  können  disziplinarisch  zur  Verantwortung  gezogen  werden,  wenn  sie ihre Amts  - oder Dienstpflicht verletzen. Ausgenommen sind die Angestellten  nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Disziplinarverfahren  wi  rd  unabhängig  von  der  vermögensrechtlichen  und  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  durchgeführt.  Ist  gegen  den  Funktionär  eine  Strafuntersuchung eingeleitet, so kann das Disziplinarverfahren sistiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Disziplinarmassnahmen
                            a) gegen Behörden und  Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Behörden sind befugt, ein ordnungswidriges Verhalten ihrer Mitglieder oder  der  ihnen  untergeordneten  Behörden  oder  Kommissionen  und  ihrer  Mitgli  eder  mit einem Verweis oder einer Busse bis Fr. 200.  -- zu ahnden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  wiederholten  oder  schweren  Verfehlungen,  insbesondere  bei  Einleitung  einer  Strafuntersuchung  wegen  Verletzung  der  Amtspflicht,  können  Mitglieder  von  Behörden  und  Kommissionen  auf  die  Dauer  von  6  Monaten  oder  bis  zum  Abschluss des Strafverfahrens im Amt eingestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsentsetzung kann nur durch den Strafrichter angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 b) gegen andere Funktionäre
                            1   Gegen Funktionäre im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d kann die Auf-  sichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:  a)   Verweis;  b)   Busse bis Fr. 200.  --;  c)   Versetzung in eine andere Gehaltsklasse oder Zuweisung einer andern Täti  g-  keit;  d)   Einstellung oder Kürzung der Besoldungserhöhung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat sich der Funktionär schwerwiegender oder wiederholter Amts  - oder Diens  t-  pflichtver  letzungen schuldig gemacht, so kann er fristlos entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Verfahren
                            1  Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist der Beschuldigte anzuhö  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Disziplinarverfügung  ist  dem  Fehlbaren  schriftl  ich  zu  eröffnen.  Er  kann  dagegen  Beschwerde  nach  Massgabe  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes    füh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
§ 22 Abänderungen des früheren Rechts
                            Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden nachfolgende Vorschriften abgeändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einführungs gesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch:
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 2
                            Für  Schaden,  der  durch  den  Zivilstandsbeamten  rechtswidrig  verursacht  wird,  haftet  zunächst  die  beteiligte  Gemeinde  und  erst  nachher  der  Kanton.  Für  die  Aufsichtsbehörde haftet der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106
                            1  Für  Schaden,  der  vom  Vormund  oder  von  Mitgliedern  des  Waisenamtes  oder  des  Gemeinderates  rechtswidrig  verursacht  wird,  haftet  zunächst  die  beteiligte  Gemeinde und erst nach dieser der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Schaden,  der  von  Mitgliedern  des  Regierungsrates  rechtswidr  ig  verursacht  wird, haftet der Kanton.  Die §§ 234  -239 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schwyz:
                            13  Die §§ 43  -47 werden aufgehoben und durch folgenden § 43 ersetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Behörde kann Parteien und ihren Vertretern einen Verweis ertei-  len oder ihnen gegenüber eine Ordnungsbusse von Fr. 20.  - bis Fr. 200.  - ausfäl-  len, wenn sie sich im Verfahren unanständig benehmen oder mutwillig das Ver-  fahren einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ordnungsstrafen können durch Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch:
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            Mitglieder  einer  Behörde,  Beamte  oder  andere  Personen  mit  einer  öffent  lich  -  rechtlichen Aufgabe, die ihre Amts  - oder Dienstpflicht vorsätzlich oder grobfahr-  lässig  verletzen,  werden,  sofern  nicht  ein  Tatbestand  der  Art.  312  ff.  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die §§ 13 und 14 der Verordnung vom 20. November 1968 über die Besoldung  der  Behörden  und  das  Dienstverhältnis  des  Staatspersonals  15    werden  aufgeho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Genehmigung
§ 14 Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. 16
§ 25 17 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentli  cht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  15  -733  mit  Änderun  gen  vom  6.  Juni  1974  (GS  16  -474),  vom  26.  Oktober  1994  (GS  18  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            538),  vom  22  .  März  2000  (PBV,  GS  19  -567),  vom  24.  Oktober  2007  (VRP,  GS  21  -148a)  ,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22 -82l) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpa ssung an
                            neue Kantonsverfass  ung, GS 23  -97)  , vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgeset  z-  gebung und Optimierung der Organisation der Strafverfo  lgungsbehörden, GS 25  -9d) und vom 14.  März  2018  (KRB  betr.  die  Zusammenarbeit  der  Justizbehö  rden  der  Gemeinden  und  Bezirke,  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  -25  b).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angenommen  in  der  Volksabstimmung  von  24.  Mai  1970  mit  6194  Ja  gegen  3825  Nein  (AbI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970 486).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Abs.  3  neu  eingefügt  am  26.  Oktober  1994  und  Abs.  2  Bst.  c  in  der  Fassung  vom  22.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                2000.
                            4   Neu eingefügt am 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Überschrift in der Fass  ung vom 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Buchstabe a in der Fassung vom 6. Juni 1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 in der Fassung vom 6. Juni 1974 und Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Aufgehoben am 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Überschrift in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 1 und  2 in der Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   GS 7  -16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   GS 13  -422.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   GS 12  -204.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   GS 15  -737.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Von der Bundesversammlung am 8. Juni 1971 genehmigt (Abl 1971 616).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Überschrift, Abs. 1   und  2 in der Fassung vom  , Abs.   3 neu eingefügt am   17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Am 1. August 1971 in Kraft getreten (AbI 1971 615); Änderungen vom 26. Oktober 1994 am  am 1. Januar 1996 (GS 18  -538), vom 22. März 2000 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 819), vom 24.  Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 200  8 2697), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011  (Abl  2010  1508)  ,  vom  17.  Dezember  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2974)  ,  vom  25.  Oktober  2017  am  1.  Februar  2018  (Abl  2018  83)    und  vom  14.  März  2018  am  1.  Januar  2019