Vereinbarung betreffend die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuerschaden im Kanton Schwyz
                            (Vom 1. Januar 1994)  Gestützt auf § 1 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Versicherung der  Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden vom 25. März 1981  2   (Verord-  nung)  wird  zwischen  dem  Regierungsrat  des  Kantons  Schwyz  und  den  im  Schweizerischen  Sachversicherungsverband  (SSV)  zusammengeschlossenen  Gesellschaften,  vertreten  durch  die  vom  SSV  bezeichnete  geschäftsführende  Gesellschaft, folgende Vereinbarung getroffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Versicherungspflicht
                            Die dem SSV angehörenden Versicherungsgesellschaften verpflichten sich, alle  bei ihnen beantragten Feuerversicherungen von im Kanton Schwyz gelegenen  Gebäuden und andern Anlagen des Hochbaus, aufgrund der vom Bundesamt für  Privatversicherungen als Aufsichtsbehörde genehmigten allgemeinen Versiche-  rungsbedingungen  und  Prämientarife,  entweder  einzeln  oder  gemeinsam  im  Sinne der nachfolgenden Bestimmungen zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zu versichernde Objekte und Ausnahmen
                            1   Die Versicherung erstreckt sich auf Gebäude und andere Anlagen des Hoch-  baus im Sinne der vom SSV herausgegebenen Normen für Gebäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind:  a) Gebäude, deren Versicherungswert unter der in § 1 Abs. 1 der Verordnung  bezeichneten Freigrenze liegt;  b) Objekte, die nicht als Dauereinrichtung erstellt wurden, wie Baubaracken,  Ausstellungs- und Festhütten, Marktbuden und dergleichen;  c) Keller ohne Oberbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Versicherte Schäden
                            Die Versicherung erstreckt sich auf die in den allgemeinen Bedingungen für die  Versicherung von Gebäuden normal versicherten und umschriebenen Feuerschä-  den,  nämlich  Brand,  Blitzschlag,  Explosion  sowie  die  Elementarereignisse  Hochwasser, Überschwemmung, Hagel, Sturm, Schneedruck, Felssturz, Stein-  schlag, Erdrutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Versicherungsbedingungen und Prämientarife
                            1    Die  dem  SSV  angeschlossenen  Gesellschaften  versichern  die  Gebäude  im  Kanton Schwyz zu gleichen Versicherungsbedingungen und Prämiensätzen wie  in  anderen  Kantonen  der  Schweiz  bei  ähnlichen  Verhältnissen  in  bezug  auf  Gebäudekonstruktion, Risikoverhältnisse, Löscheinrichtungen und Schadenver-  lauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zum Ausgleich der Folgen der Baukostensteigerung können Gebäudeversiche-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wurde der Versicherungswert aufgrund einer von der Gesellschaft anerkannten  fachmännischen  Schatzung  oder  vom  Einzelrichter  festgesetzt,  so  gilt  er  als  Ersatzwert  im  Sinne  der  allgemeinen  Bedingungen  für  die  Versicherung  von  Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für im Bau begriffene Geb  äude wird eine Versicherung mit provisorischem  Versicherungswert abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Notleidende Risiken / Gemeinschaft
                            1   Risiken, die weder von einer einzelnen Gesellschaft noch von einer Gruppe von  Gesellschaften  übernommen werden (sog.  «notleidende Risiken  »), versichern die  im SSV zusammengeschlossenen Gesellschaften gemeinsam. Diese sind jedoch  nicht verpflichtet, einen h  öheren Wert zu versichern als den ortsüblichen Bau-  wert nach Abzug der seit der Erbauung eingetretenen baulichen Wertverminde-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beteiligung an den notleidenden Risiken vereinbaren die Versicherungsge-  sellschaften selbst. Fehlt eine Verst  ändigung, so werden sie am Risiko beteiligt  im Verh  ältnis des Feuerversicherungskapitals, das sie im Kanton Schwyz am 31.  Dezember des Jahres vor der  Übernahme des Risikos aufzuweisen hatten, zum  Gesamtkapital aller dem SSV angeschlossenen Gesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Versicherungsgesellschaften, welche ein notleidendes Risiko decken, hier-  nach kurz  «Gemeinschaft» genannt, werden gegen  über dem Versicherungsneh-  mer und gegen  über Dritten durch die gesch  äftsführende Gesellschaft (Art. 12)  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verfahren
                            1   Wer von der Gemeinschaft Versicherung begehrt, muss der gesch  äftsführenden  Gesellschaft schriftlich Anzeige erstatten, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der  Versicherungssumme. Er hat sich auf Verlangen dar  über auszuweisen, dass er,  trotz gehöriger Bem  ühungen, nicht bei einer Vertragsgesellschaft Versicherungs-  schutz finden konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anzeige an die geschäftsführende Gesellschaft kann auch durch den Ein-  zelrichter, in dessen Kreis das Risiko liegt, erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die geschäftsführende Gesellschaft hat dem Eigent  ümer des zu versichernden  Gebäudes  (im  Falle  des  Absatzes  2  überdies  dem  Einzelrichter)  binnen  vier  Wochen, von der Absendung dieser Anzeige an gerechnet, die Bedingungen und  Prämiens ätze  mitzuteilen,  zu  denen  die  Übernahme  des  Risikos  erfolgt.  Die  Haftung der Gemeinschaft beginnt am der Absendung ihrer schriftlichen Offerte  folgenden Tag. Die Pr  ämie ist von diesem Zeitpunkt an geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erkl ärt  der  Eigent  ümer  nicht  binnen  vier  Wochen  Annahme  der  offerierten  Bedingungen und Pr  ämiens ätze, so hat die geschäftsführende Gesellschaft dies  dem Einzelrichter, in dessen Kreis das Risiko liegt, unverz  üglich zu melden. In  diesem Fall ordnet der Einzelrichter gem  äss  § 8 Abs. 3 der Verordnung die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wer sich bei der Gemeinschaft versichert, ist verpflichtet, alle seine versiche-  rungspflichtigen Geb  äude und anderen Anlagen des Hochbaus bei ihr zu versi-  chern. Sind einzelne Objekte schon anderweitig versichert, so ist der Eigent  ümer  gehalten, auch diese vom Zeitpunkt an, auf welchen die Versicherung durch  Ablauf erlischt oder gek  ündigt werden kann, bei der Gemeinschaft zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung von Policen bei der Gemeinschaft
                            Bei der Gemeinschaft bestehende Versicherungen k  önnen w  ährend der Vertrags-  dauer aufgehoben werden, wenn der Grund f  ür die Ausstellung einer Gemein-  schaftspolice nicht mehr besteht (Versicherungsm  öglichkeit für alle Versiche-  rungen wieder ausserhalb der Gemeinschaft) oder das Risiko nicht mehr unter  das Obligatorium f  ällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verzug in der Pr ämienzahlung
                            Die Versicherungsgesellschaften verpflichten sich, bei nicht rechtzeitig geleiste-  ter Pr  ämienzahlung (Folgepr  ämien) die Versicherung weder sofort aufzuheben  noch zu suspendieren, sondern im Sinne von  § 7 der Verordnung folgendermas-  sen zu verfahren:  a) Gegen  einen  säumigen  Pr  ämienschuldner  ist  Betreibung  einzuleiten  und  diese bis zur Tilgung der Forderung oder Ausstellung eines Verlustscheines  durchzuf  ühren. Die Gemeinde, in welcher sich das versicherte Geb  äude be-  findet, hat auf Vorlage des Verlustscheines hin die Pr  ämie samt Geb  ühren  und Betreibungskosten, gegen Abtretung des Forderungsrechts, zu bezahlen.  Erscheint die Betreibung zum voraus als aussichtslos, so kann dies die Ge-  sellschaft der Gemeinde zur Kenntnis bringen; in diesem Fall f  ührt sie die  Betreibung nur durch, wenn die Gemeinde die Zahlung innert vier Wochen  nicht leistet.  b) Ist  dem  Pr  ämienschuldner  eine  gerichtliche  Nachlassstundung  oder  eine  ähnliche Massnahme zu seinen Gunsten gewährt worden, so ist die Prämie  beim Sachwalter einzufordern. Wird die Pr  ämie samt Geb  ühren und eventu-  ellen Betreibungskosten vom Sachwalter auf erste Aufforderung hin nicht  bezahlt, so hat die Gemeinde, in welcher sich das versicherte Geb  äude be-  findet, auf erstes Verlangen der Gesellschaft die Pr  ämie samt Geb  ühren und  Kosten, gegen Abtretung des Forderungsrechts, zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Zusammenarbeit  Die Vertragsparteien arbeiten in allen die Feuerversicherung betreffenden Fragen  zusammen und halten, in der Regel einmal j  ährlich, unter dem Vorsitz des zu-  ständigen Departementschefs eine gegenseitige Aussprache ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vertretung der Vertragsparteien
                            Im Verkehr zwischen den Vertragsparteien werden der Regierungsrat des Kan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  geschäftsführende  Gesellschaft  wird  vom  SSV  im  Einvernehmen  mit  der  Regierung des Kantons Schwyz ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Feuerlöschbeitr  äge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die nach  § 12 der Verordnung geschuldeten Feuerl  öschbeitr  äge meldet  jede Gesellschaft die bei ihr per 31. Dezember versicherten Summen an das  Finanzdepartement des Kantons Schwyz. Die Meldung und die nachfolgende  Überweisung erfolgen im 1. Semester des folgenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die von den Gesellschaften entrichteten Feuerl  öschbeitr  äge sind zum Zweck  der Feuerpolizei und des L  öschwesens einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Extrasubventionen
                            Die dem SSV angeschlossenen Gesellschaften entrichten neben den ordentli-  chen Feuerlöschbeitr  ägen eine Extrasubvention. Dar  über schliessen der Kanton  Schwyz und die Gesellschaften eine besondere Vereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Beginn und Dauer des Vertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und ersetzt denjenigen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1982
                            3  . Er wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vertrag kann von jeder Partei per Ende Jahr, unter Beobachtung einer  einjährigen K  ündigungsfrist, schriftlich gek  ündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Veröffentlichung  Diese Vereinbarung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 18-369.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 531.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 17-307.