Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            SRSZ 1.2.2011  1  (PHZ-Prüfungsreglement)  1  2  (Vom 3. Juli 2006)  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt auf Art. 11 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentral-  schweiz  (PHZ-Konkordat)  vom  15.  Dezember  2000  3    sowie  auf  das  Statut  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  (PHZ-Statut)  vom  13.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002,  4  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1  5  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Reglement regelt die Voraussetzungen für den Abschluss der Ausbildungen  an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ), die Zuständigkeiten für  Studienentscheide  sowie  die  Modalitä  ten  von  Promotions-  und  Prüfungsverfah-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Reglement gilt für die folgenden Ausbildungsgänge:  a)   Ausbildung  zur  Lehrperson  für  den  Kindergarten  und  die  Unterstufe  der  Pri-  marschule  b)   Ausbildung zur Lehrperson der Primarschule,  c)   Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I.  d)   Ausbildung zum Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik,  e)   Studienprogramm Sekundarstufe II.  Art. 2  6  Anerkennung von Studienleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rektorin oder der Rektor der Teilschule entscheidet über die Anerkennung  bereits erbrachter Studienleistungen an anderen in- und ausländischen Hoch-  schulen unter Berücksichtigung internationalen und nationalen Rechts. Mindes-  tens 60 ECTS-Punkte eines Studiengangs müssen in jedem Fall an der PHZ  absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über die Anerkennung von Vo  rleistungen bereits immatrikulierter  Studierender kann an die Leitung de  s Studiengangs delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionskonferenz erlässt entsprechende Richtlinien.  Art. 3  Leistungsbeurteilungen und -bewertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Studienleistungen werden unter Vorb  ehalt von Abs. 2 mit den Qualifikatio-  nen “bestanden“ oder "nicht bestanden" beurteilt. Sie können nach der Bewer-  tungsskala im European Credit Transfer System (ECTS) bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bachelor- und die Masterprüfung sowi  e die Bachelor- und die Masterarbeit  sind in jedem Fall nach der Bewertungsskala im ECTS zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bewertung nach der Bewertungsskal  a im ECTS bemisst sich nach folgen-  den Standards:  A       Hervorragend:  ausgezeichnete  Leistungen,  nur  wenig  unbedeutende  Fehler  B  Sehr gut:  überdurchschnittliche   Leistungen, aber einige Fehler  C        Gut:  insgesamt  gute  und  solide  Arbeit,  jedoch  mit  einigen  grundlegenden Fehlern  D  Befriedigend:  mittelmässig, jedoch deutliche Mängel  E        Ausreichend:  die  gezeigten  Leistungen  entsprechen  den  Mindestan-  forderungen  FX      Nicht  bestanden:   das  heisst  es  sind  Verbesserungen  erforderlich,  bevor  die Leistungen anerkannt werden  F  Nicht bestanden:   es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich  Art. 4  ECTS-Punkte  Die  Anzahl  ECTS-Punkte  für  jedes  Qualif  ikationselement,  für  jedes  Bachelor-  und Masterprüfungselement sowie für die  Bachelor- und die Masterarbeit ist im  jeweiligen Studienplan festgelegt.  II. Organe  Art. 5  Direktionskonferenz  Die Direktionskonferenz ist als Koordina  tionsorgan verantwortlich für die Anwen-  dung des Prüfungsreglements durch die Teilschulen. Insbesondere  a)   erlässt sie für jede Ausbildung ei  nen Studienplan und legt diesen dem Kon-  kordatsrat zur Genehmigung vor,  b)   legt sie das bei einer Ausbildun  g geltende Beurteilungs- und Bewertungssys-  tem  fest  und  sorgt  für  eine  einheitliche  Anwendung  der  Beurteilungskrite-  rien,  c)      erlässt  sie  Richtlinien  für  die  Anerkennung  bereits  erbrachter  Studienleis-  tungen,  d)   beschliesst  sie  über  eine  Verteilung    der  Bachelor-  und  Masterprüfung  auf  verschiedene Zeitpunkte während der Ausbildung und  e)   erlässt sie Richtlinien in Fällen, wo der einheitliche Vollzug des Prüfungsreg-  lements eine Koordination unter den Teilschulen erfordert.  Art. 6  7  Rektorat  Im  Rahmen  der  operativen  Leitung  trägt  die  Rektorin  oder  der  Rektor  einer  Teilschule  die  Gesamtverantwortung  über  die  an  der  Teilschule  angebotenen  Ausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  3  Art. 7  Leiterinnen und Leiter eines Studiengangs  Die  Leiterin  oder  der  Leiter  eines  Studiengangs  ist  für  sämtliche  Belange  des  Studiengangs zuständig, soweit das übergeordnete Recht keine anderen Zustän-  digkeiten vorsieht. Insbesondere  a)    legt  sie  oder  er  im  Rahmen  der  Anforderungen  des  Studienplans  das  An-  spruchsniveau der Ausbildung fest und  b)    sorgt  sie  oder  er  für  die  Koordina  tion  der  Module  innerhalb  der  Ausbil-  dung.  Art. 8  Dozentinnen und Dozenten eines Moduls  Die  verantwortliche  Dozentin  oder  der  verantwortliche  Dozent  eines  Moduls  ist  für  sämtliche  Belange  der  Ausbildung  im  Rahmen  des  Moduls  zuständig,  so-  weit  das  übergeordnete  Recht  keine  anderen  Zuständigkeiten  vorsieht.  Insbe-  sondere  a)   legt sie oder er das Anspruchsniveau   der Prüfungen, der Qualifikationsschrit-  te oder anderer im Rahmen des Moduls zu erbringenden Leistungsnachweise  fest,  b)   legt sie oder er die Voraussetzungen für das Bestehen des Moduls fest,  c)   entscheidet sie oder er über das Bestehen des Moduls und  d)   ist sie oder er für die Informationen   der Studierenden gemäss Art. 12 Abs. 2  verantwortlich.  Art. 9  8  Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Rektorat  jeder  Teilschule  setzt  eine    Prüfungskommission  ein,  die  aus  vier  bis acht Mitgliedern besteht und sich aus der Rektorin oder dem Rektor der Teil-  schule,  Vertreterinnen  und  Vertretern  der  verschiedenen  Ausbildungsbereiche  sowie mindestens einer Vertreterin oder  einem Vertreter einer anderen Teilschule  zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie entscheidet  a)   am Ende des Grundstudiums üb  er die Zulassung zum Hauptstudium,  b)  bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I am Ende des dritten  Studienjahrs  über  das  Bestehen  der  Bachelorprüfung  gemäss  den  Art.  16  und 17 und die Zulassung zur Masterausbildung und  c)   am Ende des Studiums über das Best  ehen der Bachelor- oder Masterprüfung  und das Erteilen des entsprechenden Lehrdiploms.  Art. 10  9  Examinierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Dozentinnen  und  Dozenten  nehmen  als  Examinierende  die  Bachelor-  und  die Masterprüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  beurteilen  oder  bewerten  im  Einvernehmen  mit  den  Fachexpertinnen  und  -experten  die  von  den  Studierenden  er  brachten  Leistungen.  Bei  Uneinigkeit  entscheiden die Fachexpertinnen und -experten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 11  10  Fachexpertinnen und -experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  jeweilige  Prüfungskommission  setzt  Fachexpertinnen  und  -experten  ein,  die  bei  der  Bachelor-  und  der  Masterprüfung  mitwirken  und  den  ordnungsge-  mässen Verlauf der Prüfungen überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Überwachung der verschiedenen Prüfungsteile kann stichprobenartig erfol-  gen.  III. Ausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Studium
                            1   Die Ausbildungen werden in modularer Form durchgeführt, wobei die Studien-  pläne das Nähere über Inhalt und Dauer der einzelnen Module regeln und fest-  legen, welche Module fakultativ und welche obligatorisch zu besuchen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Dozentin  oder  der  Dozent  eines  Moduls  legt  die  für  das  Modul  geltenden  Anforderungen  sowie  die  Voraussetzungen  für  dessen  erfolgreichen  Abschluss  fest und gibt sie den Studierenden im Voraus bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Studierenden führen eine Lern- und Leistungsdokumentation.  Art. 13  11  Grundstudium  Im Rahmen des stufenübergreifenden Grundstudiums wird  a)     die  berufsspezifische  Eignung  für  das  Studium  und  für  den  Beruf  abgeklärt  (Eignungsabklärung) und  b)    im  Rahmen  der  Akzessmodule  die  richtige  Stufen-  und  Fachwahl  bezüglich  des Hauptstudiums sichergestellt.  Art. 14  12  Bestehen von Modulen und Eignungsabklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Module  und  Eignungsabklärung  sind  be  standen,  wenn  die  für  die  einzelnen  Module und die Eignungsabklärung festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Direktionskonferenz  erlässt  Richt  linien  betreffend  die  Wiederholung  nicht  bestandener  Module,  die  vom  Konkordatsrat  zu  genehmigen  sind.  Die  Prüfungs-  kommission legt auf der Grundlage der Rich  tlinien die Wiederholungsauflagen für  jede Studierende und jeden Studierenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  die  Eignungsabklärung  nicht  bestanden,  muss  das  Mentorat  des  Grund-  jahrs wiederholt werden.  Art. 15  13  Schlussprüfungen der Studiengänge  Die Ausbildungen zur Lehrperson für Kindergarten/Unterstufe und für die Primar-  stufe werden mit der Bachelorprüfung, die Ausbildungen zur Lehrperson für die  Sekundarstufe I und zur Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik mit der Mas-  terprüfung abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  5
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bachelorprüfung bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I
                            14  Art. 16  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Studierende  der  Ausbildung  zur  Lehrperson  der  Sekundarstufe  I  absolvieren  nach  dem  dritten  Studienjahr  eine  B  achelorprüfung,  die  aus  schriftlichen  und/oder  mündlichen  Teilprüfungen  in  den  vier  Fächern  des  Studienbereichs  „Fach  und  Unterricht“  und  in  einem  Fach  des  Studienbereichs  „Kind,  Jugend  und Erziehung“ besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Bestehen  der  Bachelorprüfung  ist  Voraussetzung  für  den  Übertritt  ins  Masterstudium.  Art. 17  Bestehen der Bachelorprüfung  Die Bachelorprüfung in der Ausbildung zu  m Lehrdiplom für die Sekundarstufe I  ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen mindestens mit dem Leistungswert E  gemäss  der  ECTS-Skala  bewertet  werden.  In  Zweifelsfällen  können  bei  der  Be-  wertung  die  Leistungen  in  den  einzelnen  Modulen  während  der  Ausbildung  berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bachelor- und Masterprüfung bei Studienabschluss
                            15  Art. 18  Zulassung zur Bachelor- oder Masterprüfung  Zur Bachelor- oder Masterprüfung gemäss Art. 13 wird zugelassen  a)   wer  die  bis  zum  Zeitpunkt  der  Anmeldung  vorgeschriebenen  Module  im  Rahmen der Ausbildung erfolgreich absolviert,  b)   sich fristgerecht angemeldet und  c)   die festgelegte Prüfungsgebühr bezahlt hat.  Art. 19  16  Bachelor- oder Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mit  der  Bachelor-  oder  Masterarbeit  zeigen  Studierende,  dass  sie  eine  Frage-  stellung  eigenständig  und  nach  wissens  chaftlichen  Regeln  bearbeiten  und  in  schriftlicher  Form  dokumentieren  sowi  einem kritischen Diskurs begründen können.   Die Bachelor- oder Masterarbeit ist  Bestandteil der Bachelor- oder Masterprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bachelor-  oder  Masterarbeit  kann  als  Einzel-  oder  Gruppenarbeit  verfasst  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bachelor- und die Masterarbeit werden von der oder dem betreuenden  Dozierenden unter Beizug einer weiteren Fachexpertin oder einem weiteren  Fachexperten bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine  nicht  bestandene  Bachelor-  oder  Masterarbeit  kann  einmal  überarbeitet  oder  neu  erarbeitet  werden.  Eine  nicht  fristgerecht  eingereichte  Bachelor-  oder  Masterarbeit gilt als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 20  17  Bachelor- oder Masterprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bachelor-  oder  Masterprüfung  best  eht  aus  schriftlichen,  mündlichen  oder  praktischen Teilprüfungen  a)    in  den  vier  Fächern  des  Studienbereichs  „Fach  und  Unterricht“  für  die  Sekundarstufe I,  b)  im Fach Deutsch sowie in den  drei Fächern des Studienbereichs „Fach und  Unterricht“ mit Vertiefung für die Primarstufe,  c)   im Fach Deutsch sowie in drei weiteren Fächern des Studienbereichs „Fach  und  Unterricht“  gemäss  Vorgaben  der  Schulleitung  für  die  Kindergar-  ten/Unterstufe,  d)   in zwei frei wählbaren Studienbereichen gemäss Studienplan des Masterstu-  diengangs Schulische Heilpädagogik,  e)   in Berufspraxis und  f)   in einem Bereich der Bildungs- und Sozialwissenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Direktionskonferenz  kann  beschliessen,  die  Prüfungen  auf  verschiedene  Zeitpunkte während der Ausbildung zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  weiteren  Fächer  des  Studienbereichs  „Fach  und  Unterricht“  werden  mit  einem  qualifizierten  und  gemäss  ECTS  differenzierten  Leistungsausweis  abge-  schlossen.  Art. 21  Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung  Die Bachelor- oder Masterprüfung ist be  standen, wenn sämtliche Prüfungen und  die  Bachelor-  oder  Masterarbeit  mindestens  mit  dem  Leistungswert  E  gemäss  der ECTS-Skala bewertet werden.  Art. 22  18  Diplom, Diplomzusatz und Diplomzeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Diplom bestätigt das Bestehen der  Bachelor- oder Masterprüfung in einem  Studiengang  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  und  die  damit  ver-  bundene Erteilung der Lehrbefugnis für Kindergarten/Unterstufe und für die Pri-  marstufe, für die Sekundarstufe I oder in   Schulischer Heilpädagogik. Die Urkun-  de wird von der PHZ  ausgestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten  des Konkordatsrats, der Direktorin oder dem Direktor der PHZ und von der Rek-  torin oder dem Rektor der Teilschule unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  mit  dem  Diplom  verliehene  Titel  richtet  sich  nach  den  massgebenden  Anerkennungsreglementen  19    sowie  dem  Titelreglement  20    der  Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt:  a)   ein Diplomzeugnis, welches die Prüf  ungsleistungen der Bachelor- oder Mas-  terprüfung,  das  Thema  und  die  Bewertung  der  Bachelor-  oder  Masterarbeit  enthält,  b)    ein  Diplomzusatz,  welcher  den  absolvierten  Studiengang  näher  beschreibt  und mit Bezug auf die Lern- und Leistungsdokumentation eine Fremd- und  Selbstevaluation im Hinblick au  f die Ausbildungsziele enthält und  c)   eine Bescheinigung über das absolvierte Spezialisierungsstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  7  IV. Studienprogramm Sekundarstufe II  21  Art. 22  bis  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Rahmen  des  Studienprogramms  Seku  ndarstufe  II  führt  die  PHZ  auf  der  Basis  einer  Vereinbarung  für  Hochschul  en,  welche  Ausbildungen  von  Lehrperso-  nen  für  die  Sekundarstufe  II  anbieten,  bestimmte  pädagogisch-didaktische  Teil-  module zu Handen der Gesamtausbildung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  gestützt auf das für die PHZ geltende Ausbildungsrecht durchgeführt und bewer-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Studienprogramm  Sekundarstufe  II  ist  organisatorisch  der  Leitung  des  Studiengangs Sekundarstufe I zugeordnet.  Art. 23  Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jedes  Modul  sowie  jede  Bachelor-  und  Masterprüfung  können  in  der  Regel  innerhalb  eines  Jahres  an  einem  nächst  en  ordentlichen  Prüfungstermin  einmal  wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prüfungskommission  kann  die  Wieder  holung  auf  einzelne  Elemente  be-  schränken.  Art. 24  Ausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rektorin oder der Rektor einer Te  während  der  Ausbildung  herausstellt,  dass  die  persönliche  Eignung  für  die  Be-  rufsausübung fehlt, von der Ausbildung ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ausschluss ist mündlich zu eröffnen und zu begründen und im Sinn eines  Entscheids schriftlich zu bestätigen.  Art. 25  Unredlichkeiten  Bei  Unredlichkeiten,  insbesondere  bei  Gebrauch  unerlaubter  Hilfsmittel  bei  Qualifikationsschritten,  Bachelor-  oder  Masterarbeiten  sowie  Bachelor-  oder  Masterprüfungen  können  Qualifikationssc  hritte,  Prüfungen  und  Arbeiten  ganz  oder teilweise für "nicht bestanden" erklärt werden.  Art. 26  Verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer die Eignungsabklärung, die Bachelo  r- oder Masterarbeit sowie die Bache-  lor-  oder  Masterprüfung  aus  wichtigen  Gründen  nicht  antreten  oder  vollenden  kann,  hat  die  Prüfungskommission  umgehend  zu  informieren  und  gegebenen-  falls ein Arztzeugnis beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  eine  andere  Prüfung,  einen  Qualif  ikationsschritt  oder  ein  Praktikum  aus  wichtigen  Gründen  nicht  antreten  oder  vo  llenden  kann,  hat  die  verantwortliche  Dozentin  oder  den  verantwortlichen  Dozenten  des  Moduls  umgehend  zu  infor-  mieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 27  23  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  Entscheide  im  Zusammenhang  mit  diesem  Reglement  kann  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  3.  Juli  1972  beim  Bildungs-  und  Kulturdepartement  des  Kantons  Luzern  schriftlich  und  begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rechtsmittelbefugnis gegen Entschei  de in Modulen, die gestützt auf Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22bis für die Universität Luzern durchgeführt werden, richtet sich nach § 24  der  Studien- und Prüfungsordnung (SPO) der Universität Luzern für den Studiengang  Master of Arts in Religionslehre mit Le  hrdiplom für Maturitätsschulen im Schul-  fach Religionslehre (MA Religionslehre).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.  Art. 27  bis  24  Übergangsregelung  Für  die  in  die  PHZ  integrierten  heilpä  dagogischen  Zusatzausbildungen  gilt  bis  und  mit  denjenigen  Ausbildungen,  die  im  Studienjahr  2007/2008  beginnen,  kantonal luzernisches Recht.  Art. 28             Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft.  25   Es ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Inkrafttreten dieses Reglement  wird das Prüfungsreglement der Päda-  gogischen Hochschule Zentralschweiz vom 6. Februar 2004  26   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 21-86 mit Änderungen vom 4. Juli  2007 (GS 21-137), vom 18. Dezember 2008 (GS 22-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57), vom 2. Juli 2010 (GS 22-112) und  vom 16. Dezember 2010 (GS 22-134).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung vom 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 631.510.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SRSZ 631.510.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2011. Ab  s. 2 neu eingefügt am 4. Juli 2007; bisheri-  ger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Fassung vom 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Abs. 2 in der Fassung vom 18. Dezember 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung vom 2. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung vom 2. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Fassung vom 2. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Neu nummeriert in der Fassung vom 4. Juli   2007; Untertitel vor Art. 14 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Neu nummeriert in der Fassung vom 4. Juli   2007; Untertitel vor Art. 14 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Abs. 1 in der Fassung vom 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Abs. 1 in der Fassung vom 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Reglement über die Anerkennung  von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und  der  Primarstufe  vom  10.  Juni  1999  (Ziffer  4.3.  2.3.  Erlasssammlung  der  EDK);  Reglement  über  die  Anerkennung  von  Hochschuldiplomen  für  Lehr  kräfte  der  Sekundarstufe  I  vom  26.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (Ziffer 4.3.2. 4. Erlasssammlung der EDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Reglement  über  die  Benennung  de  r  Diplome  sowie  der  Weiterbi  Lehrerinnen- und Lehrerbildung im   Rahmen der Bologn  a-Reform (Titelreglement) vom 28. Okto-  ber 2005 (Ziffer 4.3.2.6. Erlasssammlung der EDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Fassung vom 2. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Neu eingefügt am 2. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 2. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Neu eingefügt am 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Abl  2006  1534.  Inkrafttreten  der  Änderungen  :  vom  4.  Juli  2007  am  1.  August  2007  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 1410) vom 18. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 386), vom 2. Juli 2010 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. August 2010 (Abl 2010 1795) und vom 16. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2011
                            98).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  GS 20-512.