Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes
                            (Vom 10. Februar 1999)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, gestützt auf § 72  Abs.  3  des  Einführungsgesetzes  zum  schweizerischen  Zivilgesetzbuch  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. September 1978, 2
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Gegenstand
§ 1 3 1. Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besondere Vorschriften des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 2. Zweck
                            Dieses Gesetz bezweckt die wirtschaftliche und umweltschonende Nutzung der  Bodenschätze und des Untergrundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Begriffe
§ 3 1. Bergregal
                            Das Bergregal umfasst sämtliche Bodenschätze, insbesondere:  a) Metalle, Erze und Mineralien;  b) Salze und Salzquellen;  c) fossile  Brenn-  und  Leuchtstoffe  wie  Anthrazit,  Steinkohle,  Braunkohle,  Schieferkohle sowie Schwefel;  d) mineralische  Öle, Erdgas, Asphalt, Bitumen und andere feste, halbfeste,  flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2. Untergrund
                            Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand des Bergre-  gals und der Bundeszivilgesetzgebung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Hoheit und Verfügungsrecht
§ 5 1. Hoheit
                            1   Die Bodenschätze und der Untergrund stehen im Eigentum und unter der  Hoheit des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Verfügungsrecht über die Bodenschätze und den Untergrund steht aus-  schliesslich dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann das Nutzungsrecht Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 1. Grundsatz
                            Die Nutzung des Bergregals und des Untergrundes durch Dritte bedarf einer  Konzession oder einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 2. Konzessionspflichtige Nutzungen
                            Konzessionspflichtige Tätigkeiten sind insbesondere:  a) die Ausbeutung von Bodenschätzen;  b) der Abbau von Gesteinsmaterial im Untergrund;  c) die Veränderung des Erdinnern, namentlich durch das Ausbrechen, Betrei-  ben und Auffüllen von Stollen und Kavernen;  d) das Erstellen von Bauwerken und die Montage von festen Einrichtungen im  Erdinnern;  e) der Entzug von Wärme aus dem Erdinnern, sofern die Wärmeleistung 5000  Kilowatt (kWth) oder mehr beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 3. Bewilligungspflichtige Nutzungen
                            Bewilligungspflichtig sind folgende Nutzungen:  a) Vorbereitungsmassnahmen für eine Nutzung des Bergregals oder des Unter-  grundes, wie Probebohrungen, Grabungen und andere Bodenuntersuchun-  gen;  b) die gewerbsmässige Nutzung von Höhlen, die unter der Hoheit des Staates  stehen;  c) der Entzug von Wärme aus dem Erdinnern, sofern die Wärmeleistung weni-  ger als 5000 Kilowatt (kWth) beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 4. Mehrere Bewerber
                            Bei  mehreren  Konzessionsgesuchen  ist  die  Konzession  jenem  Bewerber  zu  erteilen, dem bereits die Durchführung der Vorbereitungsmassnahmen bewilligt  worden ist, sofern er die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 5. Enteignungsrecht
                            1   Sofern öffentliche Interessen dies erfordern, kann die zuständige Behörde dem  Konzessionär oder Bewilligungsnehmer auf dessen Kosten das Enteignungsrecht  erteilen für:  a) den  Erwerb  der  zum  Bau  und  Betrieb  von  Bauten  und  Anlagen  nötigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und dinglichen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grundeigentümer kann vom Konzessionär oder Bewilligungsnehmer die  Übernahme des Grundstückes verlangen, wenn ihm die Nutzung des Bodens  länger als drei Jahre entzogen wird, oder wenn der Boden zur bisherigen Bewirt-  schaftung dauernd unbrauchbar geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Enteignungsverfügungen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflege-  gesetzes mit Beschwerde an den Regierungsrat angefochten werden. Die Ent-  eignung richtet sich im Übrigen nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 6. Haftung
                            1   Der Konzessionär oder der Bewilligungsnehmer hat gegenüber dem Kanton  keinerlei  Entschädigungsansprüche,  wenn  er  durch  äussere  Ereignisse  oder  durch das Verhalten Dritter geschädigt oder in der Ausübung seiner Tätigkeit  behindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  vorübergehenden  oder  untergeordneten  Erschwerungen  oder  Unterbre-  chung der konzessionierten oder bewilligten Nutzung auf Grund von behördlich  angeordneten Massnahmen entsteht gegenüber dem Kanton kein Anspruch auf  Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 7. Haftpflichtversicherung
                            1   Eine Konzession oder Bewilligung darf erst erteilt werden, wenn der Bewerber  den Nachweis über den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung  erbracht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erweist sich im Laufe der Zeit die Haftpflichtversicherungssumme nicht mehr  als angemessen, kann die Behörde jederzeit deren Erhöhung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Konzession
§ 14 1. Voraussetzungen
                            1   Der Konzessionär hat nachzuweisen, dass  a) er die geplante Anlage einwandfrei erstellt und betreibt;  b) die  Finanzierung  der  Anlage,  deren  Betrieb  sowie  die  Wiederherstellung,  Rekultivierung und Nachsorge der Anlage sichergestellt ist;  c) er eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konzession darf nicht erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Inte-  ressen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ist namentlich zu verweigern, wenn mit der Konzession Rohstoffreserven  oder  die  Umwelt  in  unverhältnismässiger  Weise  beeinträchtigt  würden  oder  wenn  die  zweckmässige  Nutzung  der  Bodenschätze  oder  des  Untergrundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konzession verleiht dem Inhaber nach Massgabe ihres Inhaltes für die  Dauer der Konzession das ausschliessliche Nutzungsrecht innerhalb eines be-  stimmten Gebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Ausbeutungs- und Abbaukonzessionen sind die auszubeutenden Boden-  schätze und das abzubauende Material sowie die betroffenen Grundstücke und  die Abbautiefe genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden innerhalb des Konzessionsgebietes andere Bodenschätze oder Materi-  alien entdeckt, ist die Konzessionsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  ein  neues  Konzessionsverfahren  durchgeführt,  hat  der  Entdecker  ein  Vorrecht auf Erteilung der Konzession, sofern er die übrigen gesetzlichen Vor-  aussetzungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 3. Dauer
                            1   Die Konzession wird auf eine Dauer von höchstens 50 Jahren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine abgelaufene Konzession kann verlängert, erneuert oder erweitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 4. Übertragung der Konzession
                            Die Konzession kann nur mit Zustimmung der Konzessionsbehörde übertragen  oder verpfändet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 5. Beendigung des Konzessionsverhältnisses
                            a) Erlöschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konzession erlischt:  a) nach Ablauf;  b) durch Verzicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einem teilweisen Verzicht bedarf es einer neuen Konzession der zuständi-  gen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 b) Widerruf und Entzug
                            1   Die Konzessionsbehörde kann die Konzession teilweise oder ganz widerrufen  oder abändern, wenn  a) die Konzession mit unwahren Angaben erschlichen wurde oder auf einem  Irrtum der Konzessionsbehörde beruht;  b) die  Konzession  an anderen  wesentlichen  Mängeln  leidet,  insbesondere,  wenn sie gegen zwingendes Recht verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konzession kann von der Konzessionsbehörde entzogen oder abgeändert  werden, wenn  a) der Konzessionär die Bestimmungen der Konzession oder dieser Verordnung  und der sich darauf stützenden Erlasse trotz Mahnung grob verletzt;  b) die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Widerruf oder der Entzug der Konzession erfolgt entschädigungslos. Ist der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nutzlos  gewordenen  Aufwendungen  zu  entschädigen.  Vorbehalten  bleibt  die  Entschädigung für die Ausübung des Heimfallsrechts gemäss § 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 c) Rückkauf
                            1   Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann die Konzession jederzeit gegen volle  Entschädigung zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 6. Heimfall
                            1   Nach Erlöschen der Konzession oder im Fall des Widerrufs oder Entzuges der  Konzession kann der Kanton das Heimfallsrecht an der konzessionspflichtigen  Anlage  nebst  Zugehör  zu  Gunsten  eines  neuen  Konzessionärs  oder  für  sich  gegen angemessene, in der Konzession näher zu umschreibende Entschädigung  beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Fall des Erlöschens der Konzession durch Ablauf muss das Heimfallsrecht  spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession beim Konzessionär geltend  gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 7. Rekultivierung und Sicherungsmassnahmen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Macht der Kanton von seinem Heimfallsrecht keinen Gebrauch, so hat der  Konzessionär auf seine Kosten die konzessionierte Anlage zu beseitigen, den  früheren Zustand soweit als möglich wieder herzustellen oder die erforderlichen  Sicherungsmassnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konzessionsbehörde ordnet die im Einzelnen zu treffenden Massnahmen  an, soweit diese nicht bereits in der Konzession festgelegt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Falle des Rückkaufs der Konzession trägt der Kanton die Kosten für die  Wiederherstellung oder die Sicherungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 b) Sicherstellung
                            1   Der Konzessionär hat für die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder  die notwendigen Sicherungsmassnahmen eine angemessene Sicherheitsleistung  zu erbringen, deren Höhe durch die Konzessionsbehörde festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse kann die Konzessionsbehör-  de jederzeit eine Erhöhung der Sicherheitsleistung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Bewilligung
§ 24 1. Voraussetzungen
                            a) Allgemein  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die bewilligungspflichtige Nutzung einwand-  frei und umweltverträglich erfolgt und ihr keine anderen überwiegenden öffent-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bewilligung für Vorbereitungsmassnahmen wird erteilt, wenn zusätzlich zu  den in § 24 umschriebenen Voraussetzungen  a) die Wiederherstellung und Rekultivierung oder die Nachsorge sichergestellt  ist;  b) der  Bewilligungsnehmer  eine  angemessene  Haftpflichtversicherung  ab-  schliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 c) Höhlen
                            Die  Bewilligung  für  die  gewerbliche  Nutzung  von  Höhlen  wird  erteilt,  wenn  zusätzlich zu den in § 24 umschriebenen Voraussetzungen  a) die Sicherheit der Benutzer gewährleistet ist;  b) der  Bewilligungsnehmer  eine  angemessene  Haftpflichtversicherung  ab-  schliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 2. Dauer
                            1   Bewilligungen für die gewerbliche Nutzung von Höhlen können befristet oder  unbefristet erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewilligungen für Vorbereitungshandlungen zu konzessionspflichtigen Nutzun-  gen sind stets zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 3. Übertragbarkeit
                            Die Bewilligung kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 4. Beendigung
                            Für die Beendigung der Bewilligung gelten die §§ 18 bis 21 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 5. Einstellung und Wiederherstellung
                            1   Die Bewilligungsbehörde verfügt die Einstellung von Arbeiten und Nutzungen,  die der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff  genommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Beendigung der Bewilligung hat der Bewilligungsnehmer auf seine Kos-  ten den früheren Zustand soweit als möglich wieder herzustellen oder die erfor-  derlichen Sicherungsmassnahmen zu treffen. Die gleiche Pflicht obliegt dem  Verursacher bei der Einstellung nicht bewilligter Arbeiten und Nutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bewilligungsbehörde ordnet die im Einzelnen zu treffenden Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 1. Kantonaler Nutzungsplan
                            1   Der Regierungsrat oder das von ihm bezeichnete Departement ist befugt, für  konzessionspflichtige Tätigkeiten im Sinne von § 8 Bst. a - c einen kantonalen  Nutzungsplan mit den zugehörigen Vorschriften zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Bezug auf Wirkung und Verfahren gelten die §§ 10 und 11 des Planungs-  und Baugesetzes vom 14. Mai 1987  5   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 2. Gesuch
                            1   Der Bewerber hat der zuständigen Behörde ein Gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Vollzugsverordnung werden Form und Inhalt des Gesuchs näher geregelt  sowie die zuständigen Behörden genauer bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 3. Koordination
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verfahren  nach  anderen  eidgenössischen  und  kantonalen  Erlassen  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die verschiedenen Verfahren sind zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 b) Massgebendes Verfahren
                            1   Wird ein kantonaler oder kommunaler Nutzungsplan erlassen, ist gleichzeitig  mit dessen Erlass über eine Rahmenkonzession zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen erfolgt die Koordination im Baubewilligungsverfahren; entfällt ein  solches, bildet das Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren nach dieser Ver-  ordnung das massgebende Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 c) Rahmenkonzession
                            1   In einer Rahmenkonzession sind wichtige Teilfragen vorab zu entscheiden.  Unabdingbarer  Inhalt  bilden  die  Zustimmung  zu  einer  Konzessionserteilung,  deren Zweck sowie die Bezeichnung des Konzessionärs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Haben sich die Verhältnisse nicht geändert und führen auch die Verfahren  nach anderen eidgenössischen und kantonalen Erlassen nicht zu Änderungen,  ist die zuständige Behörde bei der Konzessionserteilung an den Inhalt der Rah-  menkonzession gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 14 - 23 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Bau und Betrieb von Anlagen
§ 36 1. Sicherheit
                            1   Anlagen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bauen, zu unterhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen  noch  Sachen  gefährden  und  namentlich die Vorschriften über den  Umweltschutz einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 2. Aufsicht
                            1   Die zuständige Behörde kann den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der  Anlagen des Konzessionärs oder Bewilligungsnehmers jederzeit überwachen und  kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann nötigenfalls auf Kosten des  Konzessionärs oder Bewilligungsnehmers Ersatzmassnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 3. Betriebsunterbruch
                            1   Der Betrieb einer Anlage darf nur aus wichtigen Gründen für längere Zeit  unterbrochen oder aufgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Aufgabe des Betriebs oder bei einem längeren Unterbruch von mehr als  fünf Jahren wird der Verzicht auf die Konzession oder Bewilligung angenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Gebühren und Abgaben
§ 39 1. Grundsatz
                            1   Der Kanton erhebt für die Übertragung des Rechts zur Nutzung des Bergregals  oder des Untergrundes Gebühren und Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ersatz von Auslagen durch den Konzessionär oder den Bewilligungsneh-  mer ist in allen Fällen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Gebühren und Abgaben nach den  Grundsätzen dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 2. Verwaltungsgebühr
                            1   Für Konzessionen und Bewilligungen erhebt die Konzessions- oder Bewilli-  gungsbehörde  vom  Konzessionär  oder  Bewilligungsnehmer  einmalige  Verwal-  tungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zuständige Behörde kann für besonders aufwendige Konzessions- oder  Bewilligungsverfahren vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 3. Abgaben
                            a) Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Konzessionen erhebt die Konzessionsbehörde vom Konzessionär einmalige  und jährlich wiederkehrende Konzessionsabgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Abbau von Bodenschätzen und Gesteinsmaterial, die Ablagerung von  Material sowie die Nutzung der Erdwärme hat der Konzessionär an Stelle der  jährlich wiederkehrenden Konzessionsabgaben jährliche Produktionsabgaben zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Höhe der Abgaben wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Anlage,  der zu erwartenden Ausbeutung oder Energiegewinnung sowie nach dem Inte-  resse und der wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung für den Konzessionär  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konzessionsbehörde kann die in dieser Verordnung festgelegten Ansätze  für  die  Abgabe  angemessen  erhöhen,  reduzieren  oder  ganz  erlassen,  sofern  deren Höhe in einem Missverhältnis zum Nutzen für den Konzessionär steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession die periodische Neufestset-  zung der Ansätze für wiederkehrende Abgaben vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Konzessionär ist verpflichtet, alle für die Festlegung der Abgaben erforder-  lichen Auskünfte zu erteilen und, soweit erforderlich, Kontrollen der Produktion  oder der Energiegewinnung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 c) Einmalige Abgabe
                            1   Die einmalige Konzessionsabgabe für die Nutzung des Bergregals oder des  Untergrundes beträgt Fr. 10 000.-- bis Fr. 500 000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit Zustimmung der Konzessionsbehörde kann die Bezahlung der einmaligen  Konzessionsabgabe auf höchstens fünf Jahre aufgeteilt werden. Die so gestun-  dete Summe ist angemessen zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 d) Wiederkehrende Abgaben
                            1   Für die konzessionspflichtige Ausbeutung von Bodenschätzen, für den konzes-  sionspflichtigen  Abbau  von  Gesteinsmaterial,  für  das  konzessionspflichtige  Auffüllen von Stollen und Kavernen sowie die konzessionspflichtige Nutzung der  Erdwärme betragen die jährlichen Produktionsabgaben:  a) fünf  Prozent  des  Marktwertes  der  Gesamtfördermenge  an  Bodenschätzen  oder Gesteinsmaterial;  b) zehn Prozent der Einnahmen oder des marktüblichen Entgeltes für die Abla-  gerung des Materials;  c) zwischen 1 und 5 Prozent des Marktwertes der dem Untergrund entzogenen  Bruttoenergiemenge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die übrigen konzessionspflichtigen Nutzungen des Untergrundes betragen  die  jährlich  zu  entrichtenden  Konzessionsabgaben  bei  Kavernen  und  Stollen  sowie anderen Bauten und Anlagen Fr. -.50 bis Fr. 4.-- je Kubikmeter des nutz-  baren Netto-Volumens der Anlage. Die Konzessionsbehörde kann in der Konzes-  sion die Indexierung dieses Abgabenansatzes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den jeweiligen Standortgemeinden steht ein Anteil von 30% dieser Abgaben  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 e) Fälligkeit
                            1   Der Konzessionär leistet die jährlich wiederkehrende Abgabe sowie die Pro-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rufes oder des Entzuges derselben schuldet der Konzessionär die Abgaben bis  zur endgültigen Einstellung der Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 46 1. Vollzug
                            Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt und erlässt  die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 2. Änderung von Erlassen
                            Die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974  6   wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Buchstabe c
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 7 3. Übergangsbestimmung
                            1  Wer bei Inkrafttreten dieses Erlasses ohne Konzession oder Bewilligung das  Bergregal oder den Untergrund nutzt, hat innert Jahresfrist um die erforderliche  Konzession oder Bewilligung nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird eine Konzession oder eine Bewilligung nicht erteilt, so kann der Kanton  die  Anlagen  und  Einrichtungen  innert  fünf  Jahren gegen Entschädigung des  Zeitwertes übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung des Bergregals oder  des  Untergrundes  bleiben  bestehen,  unterstehen  jedoch  den  Bestimmungen  dieses Gesetzes, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 8 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  nach  Inkrafttreten  in  die  Gesetz-  sammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 265 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfas-  sung, GS 23-80o) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung  vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   1. Juli 2000 (Abl 2000 845); Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.