Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
                            (Vom 9. März 2004)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung von Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982  über die wirtschaftliche Landesversorgung,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Regierungsrat
                            1  Der  Regierungsrat  beaufsichtigt  den  kantonalen  Vollzug  der  Bundesgesetz  -  gebung über die wir  tschaftliche Landesversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er bezeichnet das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Volkswirtschaftsdepartement
                            1    Das  Volkswirtschaftsdepartement  vollzieht  die  Gesetzgebung  über  die  wir  t-  schaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung es vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es bezeichnet die Leiterin oder den Leiter bzw. dessen Stellvertreterin oder  Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Zentral-  stelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es erlässt Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der  Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
                            (KZWL  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Zentralstelle  für  wirtschaftliche  Landesversorgung  (KZWL)  vollzieht  die  Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Veror  d-  nung nichts anderes vor  sieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erfüllt insbesondere folgende Aufg  aben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen  der wirtschaftlichen Landesverso  rgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landes-  versogung (GWL).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)
                            1   Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesver-  sorgung  (GWL)  und  legt  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  die  KZWL  deren Pflichtenheft fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Wei-  sungen der KZWL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kosten
                            1   Der Kanton trägt die Kosten der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversor-  gung (KZWL) und der Ausbildung der Gemeinde  funktionäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  tragen  die  Kosten  der  Gemeindestellen  für  wirtschaftliche  Landesversorgung (GWL).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in  die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt am 1. April 2004 in Kraft.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl 2004 434.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 531.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abl  2004 435.