Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz)
                            (Vom 3. September 1973)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. März 1969 und der dazugehörigen Vollzugserlasse,
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Zuständigkeiten
§ 1
                            Kantonale Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Giftgesetzes ist das  für das Gesundheitswesen zuständige Departement; diesem steht die Aufsicht  über den Vollzug des Giftgesetzes zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften, soweit er  dem Kanton zusteht, wird dem Laboratorium der Urkantone in Brunnen übe  rtra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Das Laboratorium der Urkantone erteilt insbesondere die allgemeinen Bewilli-  gungen zum Verkehr mit Giften (Bewilligungen A-D)  und die Sonderbew  illigun-  gen zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen oder Nebeln. Es stellt  auch die Giftbücher und Giftscheine aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Erledigung der Arbeiten wird am Laboratorium der Urkantone ein Giftin-  spektor beauftragt. Dieser untersteht dem Kantonschemiker.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Inspektionen  und  Giftkontrollen  bei  den  Spitälern  und  Ärzten,  in  den  Apotheken  und Dr   ogerien werden mit der Heilmittelkontrolle ver  bunden und im  Einvernehmen  mit  dem  Laboratorium  der  Urkantone  vom  Kantonsapotheker  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die von der Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften vorgeschriebenen  Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem eidgenössi-  schen Arbeitsgesetz unterstehen, werden von den in den Vollziehungsbestim-  mungen zu diesem Gesetz bezeichneten Behörden durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Giftscheine für Gifte der Klasse 2 im Sinne der Bundesgesetzgebung können  auch von den Gemeinden ausgestellt werden. Diese bezeichnen die zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Klasse 2 die Giftscheine ausschliesslich selbst auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Unschädlichmachung von Giften
§ 6
                            1   Das Laboratorium der Urkantone sorgt für die Unschädlichmachung der Gifte,  die der Besitzer nicht mehr aufbewahren will oder nicht mehr vorschriftsgemäss  aufbewahren kann, soweit der Besitzer nicht selbst dazu imstande ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Kleinverkauf bezogene Gifte sind dem Abgeber zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Annahmestelle für unschädlich zu machende Gifte ist das Laboratorium der  Urkantone in Brunnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Ge bühren
§ 7
                            1   Das Laboratorium der Urkantone und die Gemeinden erheben im Rahmen der  bundesrechtlichen Vorschriften für ihre Täti  gkeit Ge  bühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Unschädlichmachung von Giften sind kostend  eckende Gebühren zu  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Beschwerderecht
§ 8
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen Anor  dnungen und Entscheide des Laboratoriums der Urkantone kann  innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Beschwerden  gegen Anor  dnungen der Gemeinden sind erstinstanzlich beim zuständigen De-  partement, letztinstanzlich beim Regierungsrat anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Rekursweg gegen Anor  dnungen im Sinne von § 4 dieser Verordnung richtet  sich  nach  den  kantonalen  Vollziehungsvorschriften  zum  eidgenössischen  Ar-  beitsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In allen Fällen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften über die Ver-  waltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 9
                            3  Mit der Bewilligung zur selbstständigen Berufsaus  übung an Ärzte, Zahnärzte  und Tierärzte sowie mit der Bew  illigung zur  Führung einer Apoth  eke oder Droge-  rie wird gleichzeitig ohne besonderes Gesuch die allgemeine Bewilligung A bzw.  B zum Verkehr mit allen Giften erteilt (Art. 31 und 32 der Giftverordnung  4  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und mit der Veröffentli-  chung im Amtsblatt in Kraft.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Veror  dnung treten alle ihr widersprechenden Vor-  schriften des kantonalen Rechts ausser Kraft, namentlich die kantonale Verord-  nung  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln  und  Giften  vom  11.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                1936.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 16-309 mit Änderungen vom 17. März 1988 (GS 17-776) und vom 23. Dezember 2003  (GesV-VV, Abl 2003 2093).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abs. 1 in der Fassung vom 17. März 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 23. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 813.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vom Bundesrat am 7. November 1973 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   In Kraft getreten am 23. November 1973 (Abl 1973 1123); Änderungen vom 17. März 1998 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Februar 1989 und vom 23. November 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 2094).
                            7   GS 11-379.