Weisungen zur Führung der Berufsvorbereitungsschulen (BVS)
                            SRSZ 31.1.2001  1  (Vom 18. Mai 1994)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 13a Abs. 2 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973,  2  beschliesst:  Vorbemerkung  Die Weisungen verzichten auf eine Verwendung der weiblichen Begriffsbezeich-  nung.  Selbstverständlich  beziehen  sich  Personenbezeichnungen  auf  beide  Ge-  schlechter.  §   1  3  Ziel und Zweck  Die  Berufsvorbereitungsschule  (BVS)  ist  ein  freiwilliges  10.  Schuljahr.  Sie  er-  leichtert  den  Sch  ü  lern  die  Berufsfindung  oder  bereitet  sie  auf  Berufe  vor,  in  denen nach der 3. Orientierungsstufenklasse die Ausbildung noch nicht angetre-  ten werden kann.  §   2  Tr  ä  ger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Tr  ä  ger der BVS sind die Standortbezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bezeichnet die Schulorte (Standortbezirke).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Standortbezirke haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:  a)   sie schlagen den Delegierten in die Kommission BVS vor;  b)   sie w  ä  hlen die Schulleitung auf Antrag der Kommission BVS;  c)   sie w  ä  hlen die BVS-Lehrer auf Antrag des Bezirksschulrats;  d)   sie erlassen das Pflichtenheft f  ü  r  den  Schulleiter  BVS  auf  Antrag  der  Kom-  mission BVS;  e)   sie steIlen die Mittel zur F  ü  hrung der BVS zur Verf  ü  gung;  f)   sie sind f  ü  r die Schulr  ä  ume und Einrichtungen verantwortlich;  g)   sie sind f  ü  r das Rechnungswesen verantwortlich.  §   2a  4  Kostenbeteiligung der Nichtstandortbezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Nichtstandortbezirke  leisten  den  Standortbezirken  f  ü  r  Sch  ü  ler,  welche  die  BVS besuchen, ein kostendeckendes Schulgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Schulgeld  entspricht  dem  Betrag,  den  die  Standortbezirke  im  Vorjahr  f  ü  r  jeden BVS-Sch  ü  ler nach Abzug der Kantonsbeitr  ä  ge aufzuwenden hatten. Einzu-  rechnen  sind  auch  die  Kosten  f  ü  r  Investitionen,  Verzinsung  und  Amortisation  von Schulbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §   3  Organe  Organe der BVS sind:  -  Kommission BVS;  -  Schulleitung.  §   4  5  Kommission BVS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Sicherstellung  der  einheitlichen  F  ü  hrung  der  Berufsvorbereitungsschulen  wird durch den Erziehungsrat eine Kommission BVS eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission BVS umfasst f  ü  nf bis sieben Mitglieder. Der Kommission ge-  h  ö  ren st  ä  ndig an:  je ein Vertreter der Standortbezirke;  zwei Vertreter aus Nichtstandortbezirken;  ein Vertreter des Amtes f  ü  r Volksschulen;  und mit beratender Stimme die Leiter der Berufsvorbereitungsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kommission BVS ist in bezug auf die Leitung und den Betrieb der BVS f  ü  r  alle  Entscheide  zust  ä  ndig,  die  nicht  ausdr  ü  cklich  andern  Beh  ö  rden  oder  Orga-  nen vorbehalten sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:  a)   sie plant den Bedarf und stellt Antrag an den Regierungsrat betreffend Klas-  senzahlen und Schulorte;  b)   sie macht zuhanden des Erziehungsrats Vorschl  ä  ge zu Strukturanpassungen  (Stundentafel, Rahmenlehrplan usw.);  c)   sie stellt den Standortbezirken Antrag f  ü  r die Wahl der Schulleiter;  d)   sie unterbreitet den Standortbezirken das Pflichtenheft  «  SchuIIeitung BVS  »  zum Erlass;  e)   sie vertritt die BVS gegen  ü  ber der  Ö  ffentlichkeit;  f)   sie plant und veranlasst die Ausschreibung zur Anmeldung an die BVS;  g)   sie ist f  ü  r das Informationsmaterial BVS verantwortlich;  h)   sie entscheidet  ü  ber die Aufnahme von Kandidaten f  ü  r die BVS;  i)   sie entscheidet  ü  ber Ausschl  ü  sse aus der BVS;  j)   sie  bewilligt  vorzeitige  Entlassungen  aus  der  BVS  und  aussergew  ö  hnliche  Dispensen;  k)   sie  ü  bernimmt die Aufsichts- und Besuchspflicht beim Lehrerteam der BVS;  l)   sie genehmigt die periodischen Berichte der Schulleiter;  m)  sie macht zuhanden der Standortbezirke einen Budgetvorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Kommission  BVS  versammelt  sich,  so  oft  es  die  Gesch  ä  fte  erfordern,  auf  Einladung  des  Pr  ä  sidenten  oder  auf  Verlangen  von  drei  Mitgliedern.  Die  Trak-  tanden sind mit der Einladung bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Kommissionsmitglieder  werden  zu  Lasten  der  Standortbezirke  gem  ä  ss  kantonalen Ans  ä  tzen  6   entsch  ä  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Amtsdauer der Mitglieder richtet sich nach  §   37 der Kantonsverfassung.  §   5  7  Pr  ä  sident  Der Pr  ä  sident vertritt die BVS nach aussen. Insbesondere obliegen ihm folgende  Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2001  3  a)   die Einberufung der Kommission BVS und Vorsitz bei deren Verhandlungen;  b)   die  Unterzeichnung  der  von  der  Kommission  erlassenen  Beschl  ü  sse  und  Schreiben zusammen mit einem Kommissionsmitglied oder dem Schulleiter.  §   6  Schulleitung  Die  Schulleiter  als  Vorsteher  der  BVS  sind  f  ü  r  die  Leitung  der  einzelnen  BVS  gem  ä  ss separatem Pflichtenheft der Standortbezirke verantwortlich.  §   7  Lehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Lehrerschaft  der  BVS  wird  in  der  Regel  aus  der  Lehrerschaft  der  Mittel-  punktschulen  der  Standortbezirke  rekrutiert.  F  ü  r  die  Besoldung  gilt  die  Verord-  nung  ü  ber die Besoldung der Lehrkr  ä  fte an den Volksschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entlastungen  f  ü  r  die  Schulleitungen  und  f  ü  r  Sonderaufgaben  werden  speziell  geregelt.  §   8  8  Sch  ü  ler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufnahme  erfolgt  im  Rahmen  der  zur  Verf  ü  gung  stehenden  Pl  ä  tze  nach  folgenden Kriterien:  −  erfolgreich absolvierte 3. Klasse der Orientierungsstufe;  −  rechtzeitige  Anmeldung  durch  die  gesetzlichen  Vertreter  mit  offiziellem  Anmeldeformular  unter  Beilage  eines  handschriftlichen  Bewerbungsschrei-  bens des Sch  ü  lers sowie eines Lebenslaufs;  −  Bericht des Klassenlehrers der Abgangsklasse;  −  Aufnahmegespr  ä  ch;  −  Konsultation der Berufsberatung ist erw  ü  nscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es wird eine Anmeldegeb  ü  hr von Fr. 100.-- erhoben. Die Geb  ü  hr wird bei Ein-  tritt in die BVS an die finanziellen Leistungen der Sch  ü  ler angerechnet und bei  Nichtaufnahme zur  ü  ckerstattet. Sie verf  ä  llt jedoch bei R  ü  ckzug und Verzicht auf  den Schuleintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ü  ber  die  Aufnahme  entscheidet  die  Kommission  BVS.  Aufnahmeentscheide  k  ö  nnen nach den Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege beim Regierungs-  rat angefochten werden (  §   61 Abs. 4 Volksschulverordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Am  Ende  des  Schuljahres  erhalten  die  gesetzlichen  Vertreter  einen  schriftli-  chen Bericht  ü  ber die Leistungen und das Verhalten ihres Kindes mit Noten in  den Leistungsf  ä  chern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Am Ende des Schuljahres wird ein Diplom ausgestellt.  §   9  9  Lehrplan / Stoffplan / Visitation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   F  ü  r  die  BVS  gelten  spezielle  Rahmenlehrpl  ä  ne  und  eine  eigene  Stundentafel.  Die  Unterrichtszeit  betr  ä  gt  mindestens  30  Lektionen.  Der  Stoffplan  wird  in  einem separaten Erlass festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Berufsvorbereitungsschulen  sind  Schulen  der  Sekundarstufe  I.  F  ü  r  Visita-  tionen ist das Oberstufeninspektorat zust  ä  ndig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  §   10  Erg  ä  nzendes Recht  Soweit  diese  Weisungen  keine  besonderen  Bestimmungen  enthalten,  gelten  sinngem  ä  ss  die  Vorschriften  der  Verordnung  ü  ber  die  Volksschulen  und  ihrer  Vollzugserlasse.  §   11  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Weisungen treten mit Beginn des Schuljahres 1994/95 in Kraft.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  ihrem  Inkrafttreten  werden  alle  ihnen  widersprechenden  fr  ü  heren  Erlasse  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie werden im Amtsblatt ver  ö  ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 18-450 mit  Ä  nderung vom 18. Oktober 2000 (Abl 2000 1780).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 611.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 18. Oktober 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Neu eingef  ü  gt am 18. Oktober 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2, 3, 4 Bst. m und 6 in der Fassung vom und Abs. 4 Bst. n aufgehoben am 18. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                2000.
                            6   SRSZ 140.520.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Bst. b in der Fassung vom 18. Oktober 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung vom 18. Oktober 2000 (Abs. 5 neu eingef  ü  gt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 1 in der Fassung vom 18. Oktober 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Ä  nderungen vom 18. Oktober 2000 sind am 17. November 2000 in Kraft getreten (Abl 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1782).