Weisungen zur Koordination der Stoffpläne im gebrochenen und ungebrochenen Bildungsweg zwischen den Sekundarschulen und der 1. und 2. Klasse des Untergymnasiums
                            Untergymnasiums  1  (Vom 22. April 1976)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 20 der Volksschulverordnung vom 25. Januar 1973  2   und § 28  der Mittelschulverordnung vom 9. Mai 1973,  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich, Verbindlichkeit
                            1   Diese Weisungen gelten f  ür alle 3 Klassen der Sekundarschulen sowie f  ür die
                        
                        
                    
                    
                    
                1. und 2. Klasse der Untergymnasien aller kantonalen und privaten Mittelschu-
                            len im Kanton Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind f  ür beide Schularten in den Kernfächern Mathematik, Deutsch, Fran-  zösisch und Latein verbindlich, f  ür die   übrigen F  ächer im Sinne von Richtlinien  wegleitend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Übergangsregelung
                            1   Bis zum Erlass eines regionalen Rahmenlehrplanes werden in einem besondern  Erziehungsratsbeschluss die Stoffverteilung der einzelnen F  ächer und Klassen  umschrieben sowie die zu ben  ützenden Lehrmittel festgelegt. Durch Pr  äzisie-  rungen  oder  Ergänzungen  können  sie  der  laufenden  Entwicklung  angepasst  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Weisungen  bezwecken,  den  reibungslosen  Übertritt  eines  Sekundar-  schülers an die Mittelschule zu gew  ährleisten. Die Mittelschulen haben daher  bei allf  älligen  Übertrittspr  üfungen wie auch im Unterricht selbst auf dem f  ür die  Sekundarschulen geltenden Stoff und den entsprechenden Lehrmitteln aufzu-  bauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die als obligatorisch bezeichneten Lehrmittel können ohne Bewilligung durch  weitere ergänzt werden. Sollen sie durch andere Lehrmittel ersetzt werden, kann  der Erziehungsrat in begr  ündeten Fällen eine Bewilligung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufhebung des bisherigen Lehrplanes
                            Der  Unterrichtsplan  f  ür  die  Sekundarschulen  des  Kantons  Schwyz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Februar 1963
                            4   wird mit Inkrafttreten dieser Weisungen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten, Veröffentlichung
                            1   Diese Weisungen gelten ab dem Schuljahr 1976/77 und bleiben solange in  Kraft, bis sie revidiert, ergänzt oder durch einen regionalen Rahmenlehrplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 16-756.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 611.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 623.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   GS 14-684, Abl 1969 483.