Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz
                            (V om   11. Februar 2014)  Der Regierungs  rat des Kantons Schwyz  ,  in Ausführung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psycho-  tropen  Stoffe  vom  3.  Oktober  1951  (Betäubungsmittelgesetz,  BetmG),  2    der  Verordnung  über  die  Betäubungsmittelkontrolle  vom  25.  Mai  2011  (Betäu-  bungsmittelkontrollverordnung, BetmKV),  3   d er Verordnung über Betäubungsmi  t-  telsucht und andere suchtbedingte Störungen vom 25. Mai 2011 (Betäubungs-  mittelsuchtverordnung, BetmSV),  4   sowie ges  tützt auf § 4 Abs. 2 Bst. b und e  des   Gesundheitsgesetzes   vom 16. Oktober 2002 (Ges  G),  5  beschliesst  :
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Betäu-  bungsmittel   und psychotropen Stof  fe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, sind die Besti  m-  mungen  der  vorliegenden  Verordnung  anwendbar,  soweit  das  Heilmittel  recht  keine oder eine weniger wei  tgehende Regelung  enthält   .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation und Zuständigkeit
                            1   Soweit diese  Verordnung nichts anderes bestimmt, vollzieht der Kantonsap  o-  theker die Betäubungsmittelgesetzgebung,  insbesondere  im Bereich  von Aufbe-  wahrung,  Abgabe,  Bezug  und  Verwendung  von  Betäubungsmitteln.  Er  kann  Weisungen und Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsapotheker  berät das Departement des Innern in Fragen über die  Betäubungsmittel und nimmt namentlich fol  gende Aufgaben wahr:  a)  Kontrolle  über  die  Betäubungsmittel  im  Rahmen  seiner  Zuständigkeit  (Art.  16-  18   BetmG)  ;  b)   Erteilung von Betriebsbewilligungen (Art.   5  BetmKV)  ;  c)  Erteilung  von  Bewilligungen  an  Krankenanstalten  oder  Institut  e,  welche  Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs beziehen, lagern und verwen-  den (Art.   14   Abs.   1  und 2   BetmG)  ;  d)   Entgegennahme der Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betä  u-  bungsmitteln   zu   anderen   als   den   zugelassenen   Indikationen  (Art.  29  d   BetmG)  ;  e)   Entzug  der  Berechtigung  zum  Verkehr  mit  Betäubungsmitteln  (Art.  12   BetmG)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Prävention und Betreuung
                            Der Regierungsrat   bezeichnet die Behandlungs  -  und   Sozialhilfestellen, die für  die Betreuung der  ihnen gemeldeten  Personen mit vorliegenden oder drohenden  suchtbedingten Störungen zustän  dig sind  (Art. 3  c   BetmG   ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Betäubungsmittelgestützte (substitutionsgestützte) Behandlung
                            1   Zur  Verschreibung,  Abgabe  und  Verabreichung  von  Betäubungsmitteln  zur  Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen sind Ärzte befugt, die  über eine Bewilligung gemäss Art. 3  e   Abs.   1 BetmG verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abgabe und Verabreichung von Substitutionsmedikamenten kann einem  Apotheker übertragen werden, der über eine entspr  echende Bewilligung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonsarzt:  a)  erteilt gestützt auf die eingereichten Angaben gemäss Art. 9 Betm  SV und  nach Überprüfung der Indikation durch die vom Regierungsrat bezeichnete  Fachstelle die Bewilligung;  b)  erlässt  Richtlinien  zur  Indikationsstellung,  Umsetzung  und  Überprüfung  der selben;  c)  führt ein Verzeichnis über die erteilten Bewilligungen;  d)  erteilt anderen Ärzten über die Bewilligungen Auskunft, sofern medizinische  Gründe dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Heroingestützte (diacetylmorphingestützte) Behandlung
                            1   Die heroingestützte Behandlung ist eine Sonderform der betäubungsmittelge-  stützten Behandlung. Neben  der kantonalen Bewilligung nach §  4 be  darf es  dafür einer Arzt  -, Institutions  -  und Patientenbewilligung des Bundesamtes für  Gesundheit (Art. 10 ff. BetmSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsarzt arbeitet bei der Kontrolle der Institutionen, welche heroinge-  stützte Behandlungen durchführen, mit dem Bundesamt für Gesundheit zusam-  men (Art. 25 Abs.   1 BetmSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   E r kann seine Kontrollaufgaben der vom Regierungsrat bezeichneten Fachstel  le  übertragen, die ihm jährlich Bericht abzul  egen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln
§ 6 Aufbewahrung
                            1   Die Aufbewahrung der Betäubungsmittel richtet sich nach Art. 54 BetmKV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Arztpraxen  und Apotheken,  wo betäubungsmittelabhängige Personen be  treut  wer -den, müssen die Betäubungsmittel in diebstahlsicheren Behältnissen  auf-  bewahrt werden, welche entweder fest mit dem Gebäude verbunden oder mi  n-  destens 300   Kilogramm   schwer s  ind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie mindestens den gleichen Schutz vor Diebstahl bietet. Von Herstel  lungs -  und  Grosshandelsbetrieben,  die  grössere  Mengen  von  Betäubungsmi  tteln  lagern,  kann er weitergehende Sicherheitsvorkehrungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kranke Reisende
                            1   Bescheinigungskopien  nach Art. 42 Abs. 3 und 4  BetmKV  sind dem Kan-  tonsapotheker zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   D ie in diesem Zusammenhang stehenden  Auskünfte an  das  Schweizerische  Heil  -mittelinstitut  oder ausländische Behörden werden vom Kantonsapoth  eker  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Andere Verwendung en (Off Label Use)
                            1   Ärzte und Zahnärzte melden dem Kantonsapotheker innert 30 Tagen die A  n-  wendung von Betäubungsmitteln, welche für eine andere als die zugelassene  Indikation  ange  wendet,  abgegeben  oder  verordnet  werden  (Art.   11   Abs.   1  bis  BetmG)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  Verlangen sind  ihm   alle Angaben über Art und Zweck der Behandlung zu  ma chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Notfä lle
                            Apotheker reichen Protokolle über Notfallabgaben von Betäubungsmitteln ge-  mäss Art.   52   Abs.  1 BetmKV innert fünf Tagen dem Ka  ntonsapotheker ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Auskunftspflicht
                            Inhaber einer Betriebsbewilligung des Bundes gemäss Art. 4 BetmG sind auf  Verlangen des Kantonsapothekers verpflichtet, Auskünfte über Betäubungsmi  t-  tellieferungen an Inhaber von Betriebsbewilligungen des betreffenden Ka  ntons  zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1 Entsorgung
                            1   Der Kantonsapotheker regelt   die Entsorgung veränderter, verfallener und nicht  mehr verwendeter oder beschlagnahmter k  ontrollierter  Substanzen der Verzeich-  nisse a, d und e gemäss Art. 3 BetmKV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b, c, f und g gemäss Art. 3 BetmKV unter Gewährleistung der Rückverfolgba  r-  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2 Datenbekanntgabe
                            1   Zur Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen  Stoffen dürfen der  Kantonsapotheker  und der Kantonsarzt  den Apothekern und  Ärzten  folgende  Informationen  über  betäubungsmittelabhängige  Personen  b  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Adresse, Wohnort und Wohnkanton;  c)  Geburtsdatum und Geschlecht;  d)  l aufende oder abgeschlossene betäubungsmittelgestützte Behandlung;  e)  Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Datenaustausch kann im Abrufverfahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  zuständige  Departement  erlässt  die  notwendigen  organisatorischen  und  technischen Vorschriften. Diese regeln mindestens folgende Punkte:  a)  Bezeichnung der Zugriffsberechtigten;  b)  Sorgfaltspflichten der Zugriffsberechtigten;  c)  Zuständigkeit für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffsberech  ti-         gungen;  d)  t echnische Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff;  e)  Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Krankenanstalten, Institute und K antonsbehörden
                            1   Krankenanstalten  und   Institution  en ohne eigene Apotheke sowie  Behör   den des  Kantons  wie die Kantonspolizei bedürfen zum Bezug, zur Lagerung und Verwen-  dung von Betäubungsmitteln einer Bewilligung des Kan  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung setzt eine fachtechnisch verantwortliche Person vor  aus, die  über   eine Berufsausübungsbewilligung für Medizinalpersonen verfügt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bewilligung ist höchstens fünf Jahre gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Verfahren und Rechtsschutz
§ 14 Befugnisse der Kontrollorgane
                            Dem Kantonsapotheker und den weiteren Kontrollorganen ist bei Inspektionen  Auskunft zu geben und sie haben  Zutritt zu allen Geschäfts  -, B etriebs -, Lager -  und Praxisräumen und können Einsicht in die Unterlagen nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 5 Verwal tungsmassnahmen
                            1   Bei Beanstandungen treffen die zust  ändigen Stellen  insbesondere  die i  m G  e-  sundheitsgesetz   vorgesehenen Verwaltungs  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Beschlagnahm  e  wird eine Quittung ausgestellt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  durch  eine  Beschlagnahme  oder  Probeentnahme  entstehenden  Kosten  trägt der Betrieb, sofern sich  der Verdacht,   welcher der Massnahme zugrund  e  liegt,   bestätigt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verfahren und Rechtsschutz
                            1   Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen richtet sich  nach dem  Verwaltungsrechtspflegegesetz  .  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen Verfügungen  des Kant  onsapo   thekers und  des Kant  onsarztes  kann innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat B  eschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen sowie  für andere Verrichtungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmung
                            Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, blei-  ben weiterhin gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Änderung en von Erlasse n
                            Die  Verordnung  betreffend  den  Vollzug  des  Ordnungsbussengesetzes    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. November 1972
                            7   wird wie folgt geändert:  Erl asstitel  Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ordnungsbussen  Ingress  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970  8   und des B  e-  täubungsmittelgesetzes  vom  3.  Oktober  1951  9    sowie  gestützt  auf  §  30  de   s  Pol izeigesetzes   vom 22. März 2000,  10  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1
                            1   D er  Vollzug  der  Ordnungsbussen  nach  dem  Ordnungsbussen-  und  Betäu-  bungsmittelgesetz obliegt der Kantonspolizei.  Die Heilmittelverordnung  vom 14. Dezember 2010  11   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 a Datenbekanntgabe (neu)
                            1   Zur Bekämpfung des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften  Rezepten dürfen  der Kantonsapotheker und der Kantonsarzt  den Apothekern und  Ärzten   folgende Informationen bekanntge  ben:  a)  Name und Vorname;  b)  Adresse, Wohnort und Wohnkanton;  c)  Geburtsdatum und Geschlecht;  d)  Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Datenaustausch kann im Abrufverfahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  zuständige  Departement  erlässt  die  notwendigen  organisatorischen  und  technischen Vorschriften. Diese regeln mindestens folgende Punkte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sorgfaltspflichten der Zugriffsberechtigten;  c)  Zuständigkeit für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffsberech  ti-         gungen;  d)  technische Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff;  e)  Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufhebung früherer Erlasse
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale  Vollziehungsverord-  nung vom 24. Juli 1978 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel aufgeh  o-  ben.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung  tritt am 1. April   2014    in Kraft  .  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Geset  z-  sammlung aufg  enommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 24   -1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 812.121  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 812.121.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 812.121.6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ   571.11  0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 233.4  11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 741.03  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 812.121.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SRSZ 520.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SRSZ 573.211.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   GS 17   -68.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abl 2014 534.