Spitalgesetz
                            (Vom  19. November 2014)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Zweck
                            Dieses    Gesetz    gewährleistet  die  Spitalversorgung  der    im  Kanton  Schwyz  wohn-  haften Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Geltungsbereich
                            1   Dieses  Gesetz  gilt  für  Leistungen,  die  stationär  in  Spitäler  n,  Geburtshäusern  und anderen Einrichtungen (Spitäler) erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es regelt   insbesondere:  a)   die Planung  der Spitalversorgung   und den Erlass der   Spitalliste;  b)   die Bewilligungspflicht für Spitäler  ;  c)   die Leistungsabgeltung für Spitäler mit Leistungsver  einbarung;  d)   die  Kostenbeteiligung  des  Kantons  bei  stationären  Behandlungen  im  Ra  h-  men der freien Spitalwahl  ;  e)   das  Leistungs  -,  Finanz  -  und  Qualitätscontrolling  in  den  Spitälern  mit  Lei  s-  tungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen  des  Psychiatriekonkordats  vom  29.  April 1982.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Aufsicht
                            1   Der  Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Spitalversorgung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Departement  nimmt  für  den  Regierungsrat  die  Aufsicht  im  Spitalwesen wahr, insbesondere die Aufsicht über  Spitäler  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4. Betrieb von Spitälern
                            1   Der Betrieb eines Spitals bedarf der Bewilligung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird erteilt  , wenn  im Rahmen eines Betriebskonzeptes nachgewiesen wird,  dass  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  genügend  geeignetes  und  ausgebildetes  Personal  zur  Verfügung  steht  und  die medizinische und pflegerische Betreuung der Patienten s  icher  gestellt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richtungen dem Verwendungszweck entsprechen;  c)   eine gesicherte finanzielle Grundlage vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  kann  die  Bewilligung  entziehen,  mit  Auf  lagen  oder  Bedi  n-  gungen versehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen entfallen.  II.  Spitalversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 1. Spitalplanung und Spitalliste
                            1   Das zuständige Departement plant die Spitalversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  erlässt  gestützt  auf  die  Spitalplanung  die  Spitalliste    mit  bedarfsgerechten Leistungsaufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über  den  Bedarf  hinausgehende  Leistungsaufträge  kann  er  erteilen,  wenn  dadurch  Wirtschaftlichkeit  oder    Qualität    der  Spitalversorgung  gefördert  werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Leistungsver einbarungen
                            1  Der  Regieru  ngsrat    ist  zuständig,    mit  jenen  Spitälern  Leistungsver  einbarungen  abzuschliessen, denen Beiträge  an  gem  einwirtschaftliche Leistungen  ausgerich-  tet  werden; die übrigen Leistungsvereinbarungen schliesst das zuständige Depar-  tement ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  den  Leistungsver  einbarungen  werden  insbesondere  die  Einzelheiten  der  Leistungs  aufträge,    die  Ausrichtung  von  Beiträgen    an  gemeinwirtschaftliche  Leistungen,  die  Qualitätssicherung,    die  Bereitstellung  von  Daten  und  Teilzah-  lungen geregelt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Leistungserbringer  hat die ihm erteilten Leistungsaufträge selbst zu erfül-  len;  ausnahmsweise  dürfen  Teile  eines  Leistungsauftrages   mit  Zustimmung  des  zuständigen Departements an Dritte übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Spitalfinanzierung
§ 7 1. Grundsatz
                            1   Der  Kanton  trägt  die  Kosten  der  stationären  Spitalversorgung,  soweit  dafür  nicht Versicherer, Spitalträger oder Dritte aufzukommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  dafür notwendigen finanziellen Mittel   werden durch den Kantonsrat bewi  l-  ligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 2. Abgeltung der stationären Leistungen
                            1  den  genehmigten  oder festgesetzten Pauschalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  legt  den  für  alle  im  Kanton  Schwyz  wohnhaften  Personen  geltenden Anteil des Kantons an den Pauschalen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Kanton  kann  Listenspitälern  Beiträge an gemeinwirtschaftliche  Leistungen  ausrichten  für  :  a)   die  Aus  - und Weiterbildung;  b)   die  Vorhalteleistung für Notfälle;  c)   die  Förderung  neuer  Versorgungsmodelle  sowie  neuer  Untersuchungs  -  und  Behandlungsmethoden, soweit diese vers  orgungspolitisch sinnvoll sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Beiträge  erfolgen  in der Regel als  Pauschalen.  Sie können befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  die  Beiträge  werden  anerkannte  Vergleichszahlen  berücksichtigt  ,  wobei  vergleichbare Mittelwerte nicht überschritten werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 4. Ungedeckte Kosten innerkantonaler Spitäler
                            1   So  weit    die  Kosten  der  innerkantonalen  Spitäler  nicht  von  den  Patienten  und  ihren  Versicher  ern  sowie  durch  die  Leistungsabgeltungen  des  Kantons  gedeckt  werden, haben dafür die Spitalträger aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten  bleiben  Verpflichtungen  Dritter  zur  Übernahme  ungedeckter  Kos-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1 5. Freie Spitalwahl
                            1   Der  Regierungsrat    bestimmt  den  anwendbaren  Tarif  (Referenztarif)    für  stati  o-  näre Behandlungen von Schwyzer Patienten im Rahmen der freien Spitalwahl  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement kann im Einzelfall einen Beitrag bis zu 100% an  die  Kosten  von  stationären  Behandlungen  von  Schwyzer  Patienten  ausrichten,  wenn  diese  zwingend  in  einem  Spital  ,  das    nicht  auf  der  Schwyzer  Spitalliste  aufgeführt  ist , hospitalisiert werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Datenbearbeitung
§ 1 2 1. Zweck und Dateninhalt
                            1  Die  zuständige  kantonale  Stelle  kann  bei  den  Listenspitälern  betriebs  -  und  patientenbezogene  Daten  einverlangen,    soweit  sie  für  die  Sicherstellung  der  Spitalversorgung benötigt werden, insbesondere  für  :  a)   die  Durchführung der Spitalplanung und den Erlass der Spitalliste;  b)   die  Erteilung,  den  Abschluss  und  die  Kontrolle  von  Leistungsaufträgen  und  -vereinbarungen;  c)   das  Controlling  der  Wirksamkeit,  Zweckmässigkeit,  Wirtschaftlichkeit  und  Qualität der Leistungserbringung;  d)   die  Kontrolle  von Patientenrechnungen;  e)   die  Erstellung des Voranschlages   und der Staat  srechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Listenspitäler sind verpflichtet, die Daten kostenlos zur Verfügung  zu ste  l-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  zuständige  kantonale  Stelle  kann  die  Daten  selbst  bearbeiten  oder  Dritte  mit der Bearbeitung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Patientenbezogene Daten sind nach der Erhebung zu anonymisieren, soweit sie  nicht für die Rechnungskontrolle oder die Leistungsstatistik verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständige  kantonale Stelle   kann anonymisierte Daten veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 3. Da tenaustausch
                            1   Die für die Finanzierung der Leistungen erforderlichen Daten  können  zwischen  Leistungserbringern  und  Kanton  elektronisch  ausgetauscht    werden.    Der  Kanton  stellt   dazu eine elektronische Datenplattform   zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  zuständige  kantonale  Stelle  kann  zur  Abklärung  der  Kostenpflicht    des  Kantons   patientenbezogene  Daten  im Abrufverfahren mit dem Einwohnerregister  abgleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
§ 15 1. Verwaltungsmassnahmen
                            Kommt  ein  Listenspital  trotz  Ansetzung  einer  angemessenen  Nachfrist    seinen  Verpflichtungen  nach  diesem  Gesetz  nicht  nach,  können  Auflagen  zu  deren  Erfüllung  verfügt,  finanzielle  Leistungen  für  das  Folgejahr  angemessen  gekürzt  oder Leistungsauftr  äge gemäss Spitalliste ganz oder teilweise entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 6 2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1   Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Spitalgesetz   vom 22. Oktober 2003  3  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Gesundheitsgesetz   vom  16. Oktober   2002  4   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2a (neu) 4. Akut - und Übergangspflege
                            1  Die Kosten der Akut  - und Übergangspflege, welche durch zugelassene Leistung  s-  erbringer  für  Personen  mit  Wohnsitz  im  Kanton  Schwyz  erbracht  wird,  werden  für  längstens  zwei  Wochen  vom  Kanton  übernommen,  soweit  sie  nicht  durch  gese  tzl  i-  che Verpflichtungen Dritter gedeckt  sind  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  regelt  die  Einzelheiten,  insbesondere  das  Durchführungs  -  und  Abrechnungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 7 3. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder  35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Inkrafttretens.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 24  -21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 574.210.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 20  -428.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ  571.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   1. Januar 2015 (Abl 2015 546).