Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank
                            SRSZ 31.1.2001  1  (Vom 23. Oktober 1996)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  §  15  Buchstabe  e  des  Gesetzes  über  die  Schwyzer  Kantonalbank  vom  26.  März  1980,  2    nach  Einsicht  in  Bericht  und  Vorlage  des  Regierungsra-  tes,  beschliesst:  I. Allgemeines  §   1  1. Rechtsgrundlagen  F  ü  r die Organisation und Gesch  ä  ftst  ä  tigkeit der Bank gelten unter dem Vorbehalt  des  zwingenden  Bundesrechts  das  Gesetz  ü  ber  die  Schwyzer  Kantonalbank,  nachfolgend  Bankgesetz  genannt,  diese  Vollzugsverordnung  sowie  die  darauf  gr  ü  ndenden Reglemente.  §   2  2. Eigene Mittel und Staatsgarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das vom Kanton gew  ä  hrte Dotationskapital und das Partizipationskapital bilden  zusammen  mit  den  Reserven  und  dem  Gewinnvortrag  die  eigenen  Mittel  im  Sinne des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bank ist berechtigt, durch die Aufnahme von nachrangigen Verbindlichkei-  ten im Sinne des Bundesrechts erg  ä  nzendes Kapital zu beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Partizipationskapital und die nachrangigen Verbindlichkeiten sind von der  Staatsgarantie ausgeschlossen.  §   3  3. Gesch  ä  ftskreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bank t  ä  tigt die Gesch  ä  fte einer Universalbank. Der Bankrat kann in diesem  Rahmen neue Gesch  ä  ftszweige bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Spekulationsverbot gem  ä  ss  §    7  des  Bankgesetzes  betrifft  Abschl  ü  sse  von  Eigengesch  ä  ften, mit denen unverh  ä  ltnism  ä  ssige Risiken eingegangen werden.  §   4  4. Auslandaktiven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Auslandaktiven der Bank d  ü  rfen in der Regel drei Prozent der Bilanzsum-  me nicht  ü  bersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Auslandaktiven gelten Anlagen im Ausland sowie Ausleihungen an Kunden  und Banken mit Wohnsitz oder Hauptsitz im Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unter die anrechenbaren Auslandaktiven fallen nicht:  a)   Darlehen und Kredite an Schuldner im Ausland gegen bankm  ä  ssige Sicher-  stellung in der Schweiz;  b)   Ausleihungen an Niederlassungen ausl  ä  ndischer Banken in der Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  c)   Guthaben  und  Anlagen  bei  internationalen  Organisationen  mit  Sitz  in  der  Schweiz;  d)   Ausleihungen an Kunden und Banken mit Wohnsitz oder Hauptsitz in Liech-  tenstein.  II. Gesch  ä  ftst  ä  tigkeit  §   5  1. Allgemeines  Die Gesch  ä  ftst  ä  tigkeit der Bank umfasst insbesondere:  a)   die Entgegennahme von fremden Mitteln in allen bank  ü  blichen Formen;  b)   die Beschaffung von erg  ä  nzendem Kapital durch nachrangige Verbindlichkei-  ten im Sinne des Bundesrechts;  c)   die Gew  ä  hrung von Darlehen und Krediten mit und ohne Deckung;  d)   den  Erwerb  und  die  Ver  ä  usserung  von  Wertpapieren  oder  -rechten  sowie  derivativer  Finanz-  und  Zinsinstrumente  in  allen  bank  ü  blichen  Formen  f  ü  r  eigene und fremde Rechnung;  e)   die  Beratung,  Vermittlung  und  Verwaltung  in  Verm  ö  gensangelegenheiten  sowie die Aufbewahrung von Wertpapieren und -gegenst  ä  nden;  f)   die  Durchf  ü  hrung  und  die  Teilnahme  an  Emissionen  von  Aktien,  Obligatio-  nen  und  anderen  Wertpapieren  oder  -rechten  f  ü  r  in-  und  ausl  ä  ndische  Schuldner;  g)   die Abwicklung des in- und ausl  ä  ndischen Zahlungsverkehrs;  h)   den  Erwerb  und  die  Ver  ä  usserung  von  Guthaben  in  fremder  W  ä  hrung,  von  Edelmetallen und fremden Geldsorten, den Erwerb und die Ver  ä  usserung von  derivativen  Instrumenten  in  allen  bank  ü  blichen  Formen  f  ü  r  eigene  und  fremde Rechnung sowie die Abwicklung von Geldmarktgesch  ä  ften;  i)   die  Errichtung  und  Leitung  von  Anlagefonds  im  In-  und  Ausland  sowie  die  Ü  bernahme der Funktion als Zeichnungsstelle und als Depotbank von Anla-  gefonds;  k)   die  Ü  bernahme  von  Willensvollstreckungen  und  Erbteilungen  sowie  von  Immobilien- und Steuerberatungen;  l)   die  Er  ö  ffnung  und  Abwicklung  von  Akkreditiven  und  Dokumentarinkassi  sowie die  Ü  bernahme von B  ü  rgschafts- und Garantieverpflichtungen.  §   6  2. Beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bank  kann  Syndikaten  und  anderen  Organisationen  beitreten  und  bei  Anlagefonds mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann sich ausserdem an  ö  ffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unter-  nehmen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  dauernde  oder  vor  ü  bergehende  Beteiligung  an  privaten  Unternehmungen  ist zul  ä  ssig, wenn dies zur Wahrung der Interessen der Bank oder zur F  ö  rderung  der kantonalen Volkswirtschaft als zweckm  ä  ssig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bank kann Tochtergesellschaften gr  ü  nden und Stiftungen errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2001  3  §   7  3. Erwerb von Grundeigentum  Die  Bank  kann  Grundst  ü  cke  zu  dauerndem  oder  vor  ü  bergehendem  Eigentum  erwerben  und  Grundst  ü  cke  ver  ä  ussern,  soweit  dies  ihren  Interessen  oder  dem  Nutzen der kantonalen Volkswirtschaft dient.  §   8  4. Gesch  ä  ftsf  ü  hrungen  Die  Bank  ist  mit  der  F  ü  hrung  der  Agentur  der  Schweizerischen  Nationalbank  betraut. Sie kann weitere Gesch  ä  ftsf  ü  hrungen  ü  bernehmen.  §   9  5. Weitere Gesch  ä  fte  Die Bank kann weitere, in dieser Vollzugsverordnung nicht ausdr  ü  cklich erw  ä  hn-  te Gesch  ä  fte pflegen, sofern diese im Rahmen der  ü  blichen T  ä  tigkeit einer Uni-  versalbank  liegen  und  daf  ü  r  die  personellen  und  organisatorischen  Vorausset-  zungen  vorhanden  sind.  Im  weiteren  kann  sie  Gesch  ä  fte  zur  Bilanz-,  Zins-  und  Risikosteuerung vornehmen.  Ill. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bankrat
§ 10 3 1. W ä hlbarkeit und Ausschlussgr ü nde
                            1   In den Bankrat sind nicht w  ä  hlbar:  a)   die Mitglieder des Regierungsrates;  b)   die Verwaltungsrichter;  c)   die  Mitglieder  der  kantonalen  Steuerkommission  und  weiterer,  mit  der  Pr  ü  -  fung von Steuerunterlagen beauftragter Beh  ö  rden;  d)   die Mitarbeiter von Steuerverwaltungen;  e)   die in Verwaltung oder Betrieb von Banken t  ä  tigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Personen,  die  miteinander  verheiratet,  im  ersten  oder  zweiten  Grad  verwandt  oder verschw  ä  gert sind, d  ü  rfen nicht gleichzeitig den Bankorganen angeh  ö  ren.  §   11  2. Einberufung  Der Bankrat versammelt sich auf Einladung des Bankpr  ä  sidenten oder der Direk-  tion  unter  Angabe  der  einzelnen  Verhandlungsgegenst  ä  nde  so  oft  es  die  Ge-  sch  ä  fte  erfordern,  mindestens  jedoch  einmal  viertelj  ä  hrlich.  Auf  Verlangen  von  mindestens drei Mitgliedern wird er zu weiteren Sitzungen einberufen.  §   12  3. Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Bankrat  ist  beschlussf  ä  hig,  wenn  mindestens  f  ü  nf  Mitglieder  anwesend  sind.  Bei  Abstimmungen  und  Wahlen  entscheidet  das  einfache  Stimmenmehr.  Der Bankpr  ä  sident stimmt mit und bei Stimmengleichheit gibt er zus  ä  tzlich den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stichentscheid.  Die  Abstimmungen  und  Wahlen  erfolgen  in  der  Regel  offen,  sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  dringenden  F  ä  llen  k  ö  nnen  einzelne  Gesch  ä  fte  auf  dem  Korrespondenzweg  behandelt werden. Solche Beschl  ü  sse bed  ü  rfen der Einstimmigkeit und werden  im Protokoll der n  ä  chsten Sitzung festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ü  ber  die  Verhandlungen  des  Bankrates  wird  ein  Protokoll  gef  ü  hrt,  das  die  Beschl  ü  sse und die wichtigsten Erw  ä  gungen enth  ä  lt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   F  ü  r den Bankrat f  ü  hren Bankpr  ä  sident oder Vizepr  ä  sident zusammen mit dem  Sekret  ä  r die Unterschrift.  §   13  4. Ausstand  Mitglieder  des  Bankrates  haben  in  den  Ausstand  zu  treten,  wenn  ein  Gesch  ä  ft  ihre  pers  ö  nlichen  Verh  ä  ltnisse  und  Interessen  direkt  oder  indirekt,  nahe  Ver-  wandte oder Personen betrifft, deren Vertreter sie sind.  §   14  5. Interessenwahrung  Die Mitglieder des Bankrates sind verpflichtet, die Interessen der Bank stets zu  wahren und zu vertreten.  §   15  6. Aufgaben und Befugnisse  Im Rahmen von  §   9 Abs. 3 des Bankgesetzes nimmt der Bankrat folgende Auf-  gaben und Befugnisse wahr:  a)   Wahl des Vizepr  ä  sidenten aus der Mitte der Bankkommission und Wahl des  Sekret  ä  rs;  b)   Wahl des Vertreters des Bankrates im Verwaltungsrat der Versicherungskasse  des Kantons Schwyz;  c)   Wahl  und  Entlassung  der  Mitglieder  der  Direktion  sowie  des  Leiters  des  Inspektorates;  d)   Erlass eines Reglementes  ü  ber die Zeichnungsberechtigung;  e)   Festsetzung der Entsch  ä  digung der Bankorgane;  f)   Erlass  einer  Dienst-  und  Besoldungsordnung  sowie  Beschlussfassung  ü  ber  die Personalvorsorge;  g)   Errichtung,  Aufhebung  und  Betrieb  von  Zweigstellen  sowie  Erlass  eines  Reglementes  ü  ber deren Gesch  ä  ftskreis und Organisation;  h)   Festlegung  der  Grunds  ä  tze  f  ü  r  die  Unternehmenspolitik,  die  Risikopolitik  und das Risikomanagement sowie des Leitbildes, der Gesch  ä  ftsstrategie und  der Organisation der Bank;  i)   Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanz-  planung;  k)   Erlass  eines  Kompetenzreglementes  ü  ber  die  Kompetenzen  im  Aktiv-,  Pas-  siv-  und  indifferenten  Gesch  ä  ft  sowie  allgemein  f  ü  r  das  Eingehen  von  Ver-  bindlichkeiten im Namen der Bank;  I)   Wahl  der  bankengesetzlichen  Revisionsstelle  unter  Vorbehalt  der  Genehmi-  gung durch den Kantonsrat;  m)  Festlegung des Richtsatzes f  ü  r variable Hypotheken sowie von Richtlinien f  ü  r  die Zinss  ä  tze von anderen Hypothekarmodellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2001  5  n)   Beschlussfassung  ü  ber  die  Schaffung,  Ä  nderung  oder  Aufhebung  des  Parti-  zipationskapitals und die Rechtstellung der Partizipanten;  o)   Antragsstellung  ü  ber  Ä  nderungen des Dotationskapitals;  p)   Genehmigung  des  Erwerbs  und  des  Verkaufs  von  Liegenschaften,  baulicher  Aufwendungen  sowie  von  Anschaffungen  im  Rahmen  des  Kompetenzregle-  mentes;  q)   Beschluss  ü  ber  die  Mitgliedschaft  in  Organisationen  von  Banken,  den  Er-  werb  und  die  Ver  ä  usserung  von  dauernden,  wesentlichen  Beteiligungen  an  Unternehmen des  ö  ffentlichen und privaten Rechts sowie  ü  ber die F  ü  hrung  von Anlagefonds;  r)   Gr  ü  ndung von Tochtergesellschaften und Errichtung von Stiftungen;  s)   Erlass  von  allgemeinen  Richtlinien  f  ü  r  die  Kreditpolitik  und  eines  Kredit-  reglementes;  t)   Erlass eines Reglementes  ü  ber die Aufgaben und Kompetenzen des Inspek-  torates;  u)   Kenntnisnahme  der  Ouartalsberichte  der  Direktion  sowie  der  Berichte  des  Inspektorates und der bankengesetzlichen Revisionsstelle;  v)   Genehmigung des Budgets;  w)  Genehmigung der Jahresrechnung und des Gesch  ä  ftsberichtes sowie weiterer  Berichte und Antr  ä  ge zuhanden des Kantonsrates;  x)   Genehmigung der Protokolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bankkommission
§ 16 1. Einberufung und Beschlussfassung
                            1   Die Bankkommission versammelt sich unter dem Vorsitz des Bankpr  ä  sidenten  oder des Vizepr  ä  sidenten so oft es die Gesch  ä  fte erfordern. Sie ist beschlussf  ä  -  hig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  ü  brigen gelten die  §§   11-13 dieser Vollzugsverordnung sinngem  ä  ss f  ü  r die  Bankkommission.  §   17  2. Aufgaben und Befugnisse  Die Bankkommission besitzt insbesondere folgende Befugnisse:  a)   Anstellung  und  Entlassung  der  Leiter  der  Abteilungen  sowie  der  voll-  und  nebenamtlich gef  ü  hrten Zweigstellen;  b)   Erteilen und Entzug von Zeichnungsberechtigungen;  c)  Ü  berwachung des Vollzugs der Bankratsbeschl  ü  sse;  d)   unmittelbare  Beaufsichtigung  der  gesamten  Gesch  ä  ftsf  ü  hrung  der  Direktion  und Erteilung der erforderlichen Weisungen;  e)   Genehmigung  von  Darlehen  und  Hypotheken  im  Rahmen  des  Kompetenz-  reglementes;  f)   Beschlussfassung  ü  ber die Aufnahme von eigenen Anleihen;  g)   Genehmigung der Verpf  ä  ndung von Verm  ö  genswerten der Bank;  h)   Vorbereitung der Gesch  ä  fte des Bankrates;  i)   Genehmigung  der  Zinss  ä  tze  f  ü  r  die  Kassenobligationen  und  das  Sparsorti-  ment;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  k)   Abschreibung  von  Forderungen  und  Verlusten  sowie  Anhebung  und  ver-  gleichsweise Erledigung von Prozessen im Rahmen des Kompetenzreglemen-  tes;  I)   Beschluss  ü  ber  Erwerb  und  Verkauf  sowie  Miete  und  Unterhalt  von  Liegen-  schaften und  ü  ber Anschaffungen im Rahmen des Kompetenzreglementes;  m)  Abordnung  von  Vertretern  der  Bank  in  Organisationen,  denen  die  Bank  als  Mitglied angeh  ö  rt;  n)   Genehmigung des Protokolls.  §   18  3. Aufgaben des Bankpr  ä  sidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Bankpr  ä  sident f  ü  hrt im Bankrat und in der Bankkommission den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Bankpr  ä  sident  l  ä  sst  sich  regelm  ä  ssig  ü  ber  den  Gang  der  Gesch  ä  fte,  ü  ber  die getroffenen Dispositionen und  ü  ber alle wichtigen Angelegenheiten durch die  Direktion orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In dringenden F  ä  llen, die keinen Aufschub zulassen, entscheidet der Bankpr  ä  -  sident  zusammen  mit  der  Direktion,  sofern  die  Gesch  ä  fte  keine  un  ü  blichen  Konditionen  und  keine  un  ü  blichen  Risiken  enthalten.  Die  Entscheide  m  ü  ssen  nachtr  ä  glich dem zust  ä  ndigen Organ zur Genehmigung vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Verhinderung des Bankpr  ä  sidenten tritt der Vizepr  ä  sident an dessen Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Direktion
§ 19 1. Organisation
                            Die Zusammensetzung und die Organisation der Direktion und deren Stellvertre-  tung wird vom Bankrat in einem Reglement festgelegt.  §   20  2. Aufgaben und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Direktion  besorgt  die  Gesch  ä  ftsf  ü  hrung  der  Bank.  Sie  vollzieht  die  Be-  schl  ü  sse des Bankrates und der Bankkommission und erledigt alle Aufgaben, die  nicht  durch  das  Bankgesetz,  diese  Vollzugsverordnung  oder  die  Reglemente  anderen Organen vorbehalten oder die ihr speziell delegiert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Direktion ist insbesondere f  ü  r folgende Aufgaben zust  ä  ndig:  a)   interne Organisation des Bankbetriebes gem  ä  ss den erlassenen Reglementen  und Weisungen;  b)   Personalf  ü  hrung im Rahmen der Dienst- und Besoldungsordnung;  c)   Anstellung und Entlassung des Personals, soweit daf  ü  r der Bankrat und die  Bankkommission nicht zust  ä  ndig sind;  d)   laufende  Orientierung  des  Bankpr  ä  sidenten,  der  Bankkommission  und  des  Bankrates  ü  ber den Gesch  ä  ftsgang und  ü  ber  Vorkommnisse  von  weittragen-  der Bedeutung;  e)   Vorbereitung der durch den Bankrat und die Bankkommission zu behandeln-  den Gesch  ä  fte und Antragstellung dar  ü  ber;  f)   Festlegung der nicht durch den Bankrat und die Bankkommission bestimm-  ten Zinss  ä  tze;  g)   Vorlage der Jahresrechnung, des Gesch  ä  ftsberichtes und des Budgets an die  Bankkommission  zuhanden  des  Bankrates  sowie  Vorlage  von  monatlichen  Zwischenberichten an die Bankkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2001  7  h)   Teilnahme  an  den  Sitzungen  des  Bankrates  und  der  Bankkommission  mit  beratender Stimme;  i)    unmittelbare  Interessenwahrung  in  zwangsrechtlichen  Vollstreckungsverfah-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Inspektorat
§ 21 1. Organisation
                            Der  Leiter  des  Inspektorates  ist  f  ü  r  die  Organisation  des  Inspektorates  und  die  F  ü  hrung der Mitarbeiter zust  ä  ndig.  §   22  2. Aufgaben und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Inspektorat  ü  bt  seine  T  ä  tigkeit  nach  anerkannten  revisionstechnischen  Grunds  ä  tzen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Inspektorat  besorgt  die  sachgem  ä  sse  Pr  ü  fung  der  gesamten  Gesch  ä  ftst  ä  -  tigkeit der Bank. Es koordiniert seine T  ä  tigkeit mit der bankengesetzlichen Revi-  sionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Bankrat erl  ä  sst  ü  ber die Aufgaben und Kompetenzen des Inspektorates ein  Reglement.  IV. Schlussbestimmungen  §   23  1. Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vollzugsverordnung werden aufge-  hoben:  a)   Vollziehungsverordnung zum Gesetz  ü  ber die Kantonalbank Schwyz vom 17.  September 1980;  4  b)   Reglement  ü  ber  die  Pr  ü  fung  der  Rechnungs-  und  Gesch  ä  ftsf  ü  hrung  der  Kantonalbank Schwyz vom 23. Februar 1983.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  sie  dem  Bankgesetz  und  dieser  Vollzugsverordnung  nicht  widerspre-  chen,  behalten  bestehende  Reglemente  und  Weisungen  solange  G  ü  ltigkeit,  bis  sie durch neue ersetzt werden.  §   24  2. Referendum und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vollzugsverordnung wird dem fakultativen Referendum nach  §   31 Abs. 1  der Kantonsverfassung unterstellt und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl 1996 1541 mit  Ä  nderung vom 9. Februar 2000 (Steuergesetz, Abl 2000 1122).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 321.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 9. Februar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   GS 17-259.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   GS 17-395.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    In  Kraft  getreten  am  1.  Januar  1997  (Abl  1997  70);  Ä  nderung  vom  9.  Februar  2000  am