Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen
                            (Vom 29. Juni 1995/13. April 2010)  Die Kantone Schwyz und St. Gallen vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name, Sitz, Rechtsnatur
                            Das  Werk  «Linthebene-Melioration»  ist  ei  ne  öffentlich-rechtliche  Anstalt  mit  eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten des eidgenös-  sischen Werks «Linthebene-Melioration».  2  Sitz des Werks ist Uznach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufgaben  Das Werk:  a)  erhält die Ertragsfähigkeit des Bodens im Beizugsgebiet;  b)  fördert die Bewirtschaftung nach der Bodenbeschaffenheit;  c)  unterhält, erneuert und ergänzt Werkanlagen.  Die Ergänzung von Entwässerungsanlagen, die im überwiegenden Interesse eines  einzelnen Grundeigentümers liegt, ist nicht Aufgabe des Werks.  Das Werk stimmt die Aufgabenerfüllung auf die Anliegen einer ausgewogenen  ökologischen Entwicklung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Beizugsgebiet  Das Beizugsgebiet (Perimeter) ist in einem Umgrenzungsplan bezeichnet. Es  umfasst alle Grundstücke, welchen aus dem Werk ein wirtschaftlicher Sonder-  vorteil erwächst.  Das Beizugsgebiet wird wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst.  Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Beizugsgebiet wird:  a)  im Grundbuch angemerkt;  b)  in einem Verzeichnis des Werks festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Werkanlagen  Werkanlagen sind insbesondere:  a)  Wasserläufe;  b)  Strassen und Wege, soweit sie nicht überwiegend meliorationsfremden Zwe-  cken dienen;  c)  Entwässerungsanlagen, soweit es sich   nicht um Hausanschlüsse für Meteor-  wasser handelt;  d)  ortsfeste ökologische Ausgleichsflächen, insbesondere Hecken- und Feldge-  hölze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit diese Vereinbarung nichts a  nderes bestimmt, gelten für die Organe und  die Leitung des Werks:  a)  das materielle Recht des Kantons St. Gallen;  b)  das Verfahrensrecht und die Gebührenordung des Kantons Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Enteignungsrecht
                            Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufga-  ben erforderlich ist.  Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, insbe-  sondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der  Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            bis  3  Öffentliches Beschaffungsrecht  Die  Vergabe  von  Bau-,  Liefer-  und  Dienstleistungsaufträgen  durch  das  Werk  richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons, soweit diese Vereinbarung  nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            ter  4  Personalrecht und berufliche Vorsorge  Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen  5  findet Anwendung auf die Leitung und die  ihr unterstellten Mitarbeitenden.  Mitarbeitende, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versichert sind, wer-  den der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen  6   oder  einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Haftung und Verantwortlichkeit
                            Die Haftung des Werks und die Verantwortlichkeit seiner Organe sowie des Per-  sonals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Planauflage
                            Pläne, gegen die Einsprache erhoben werden kann, werden in den beteiligten  politischen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Oberaufsicht  Das Werk steht unter Oberaufsicht der Regierungen der Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Steuerbefreiung
                            Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vertragskan-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            7  Organe  Organe des Werks sind:  a) Aufsichtsrat;  b) Verwaltungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...  d) Rekurskommission.  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.  Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen die Präsidenten von Aufsichts-  rat,  Verwaltungskommission  und  Rekurskommission  aus  den  Mitgliedern  des  jeweiligen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            8  Aufsichtsrat  a) Zusammensetzung  Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern.  Die Regierung des Kantons St. Gallen bestimmt drei und diejenige des Kantons  Schwyz zwei Mitglieder. Die Regierungen sorgen für eine angemessene Vertre-  tung der Perimeterpflichtigen im Aufsichtsrat. Der Bezirksrat der March und die  Gemeinderäte der betroffenen politischen Gemeinden  9   bestimmen je ein Mit-  glied.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            10  b) Aufgaben  Der Aufsichtsrat:  a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über die Organi-  sation des Werks, seiner Organe und Leitung sowie über die Kompetenzen  und Entschädigungen der Mitglieder der Organe. Vorbehalten bleibt die Ge-  nehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone;  a  bis  )erlässt  die  erforderlichen  Ausführungsvorschriften  zur  Gebührenordnung  sowie einen Gebührentarif;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...  c) genehmigt das Verzeichnis der Werkanlagen;  d) genehmigt den Umgrenzungsplan;  e) erlässt Bewirtschaftungskonzepte;  f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung;  g) beschliesst den Beitragsfuss;  h) beschliesst Verpflichtungskredite fü  r Vorhaben, deren Verwirklichung mehr  als ein Jahr in Anspruch nimmt;  i) genehmigt Ausgaben und Finanzplanung;  j) passt das vom Werk investierte Kapital und die Anlagewerte an die Preisent-  wicklung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Zusammensetzung  Die Verwaltungskommission besteht aus si  eben Mitgliedern. Diese dürfen nicht  dem Aufsichtsrat angehören.  Die Regierung des Kantons St. Gallen bestimmt drei, die Regierung des Kantons  Schwyz  zwei  Mitglieder.  Die  beteiligte  n  politischen  Gemeinden  des  Kantons  Schwyz und die beteiligten politischen Gemeinden des Kantons St. Gallen be-  stimmen je ein Mitglied.  Die Verwaltungskommission konstituiert si  ch unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3  dieser Vereinbarung selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Aufgaben
                            Der Verwaltungskommission stehen alle Kompetenzen zu, die nicht einem ande-  ren Organ zugewiesen werden.  Sie:  a)  vertritt  das  Werk  nach  aussen,  erlässt  insbesondere  Verfügungen  und  schliesst Rechtsgeschäfte ab;  b)  wählt und beaufsichtigt die Leitung;  c)  stellt dem Aufsichtsrat Anträge und nimmt an seinen Sitzungen teil;  d)  erarbeitet den Umgrenzungsplan,  legt diesen auf und behandelt dagegen  gerichtete Einsprachen;  e)  legt  die  Beitragspflicht  bevorteilter    Dritter  ausserhalb  des  Beizugsgebiets  einzelfall- oder gebietsweise fest und behandelt dagegen gerichtete Einspra-  chen;  f )  erarbeitet Bewirtschaftungskonzepte;  g)  legt Ausbauprojekte auf;  h)  bewilligt Massnahmen nach Art. 32 dieser Vereinbarung;  i)  kann zu Zweckentfremdung und Zerstückelung Antrag stellen;  j)  erarbeitet und führt das Verzeichnis der Werkanlagen;  k)  überwacht  den  Unterhalt  der  Werkanlagen  und  die  Bewirtschaftung  des  Bodens im Beizugsgebiet;  I)  beschliesst über Ausgaben im Rahmen des Voranschlags und der bewilligten  Kredite;  m) erstellt  Voranschlag,  Jahresbericht  und  Rechnung  sowie  einen  Aufgaben-  und Finanzplan.  Die Verwaltungskommission kann die Le  itung ermächtigen, in bestimmten Be-  reichen zu verfügen und Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Gegen Verfügungen  der Leitung kann bei der Verwaltungskommission Einsprache erhoben werden.  Art. 16 und 17  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            13  Rekurskommission  a) Zusammensetzung  Die  Rekurskommission  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  zwei  Ersatzmitglie-  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mitglied, die Regierung des Kantons Schwyz ein Mitglied und ein Ersatzmitglied.  Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen keinem anderen Organ des Werks an-  gehören und nicht Grundeigentümer im Beizugsgebiet sein. Der Präsident muss  über ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium verfügen.  Die Kommission kann einen Schreiber beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            14  b) Aufgaben  Die Rekurskommission entscheidet über:  a)  Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide der Verwaltungskommission;  b)  Verantwortlichkeitsklagen.  Der Rekurs kann innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Ent-  scheides eingereicht werden.  Der Präsident der Rekurskommission entscheidet über die aufschiebende Wir-  kung von Rekursen gegen Verfügungen über die Vergabe von Bau-, Liefer- und  Dienstleistungsaufträgen innert zehn Tagen nach deren Eingang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 2. Finanzkontrolle
                            Bestellung  Die Regierungen der Vertragskantone regeln die Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufgaben
                            Die Kontrollstelle prüft die Rechnung und erstattet dem Aufsichtsrat Bericht und  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Leitung
Art. 22 Zusammensetzung
                            Die technische und administrative Leitung   kann von einer oder mehreren Perso-  nen ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Unterhalt und Ausbau
Art. 24 Unterhalt
                            Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der  Werkanlagen erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Begriff  Als Ausbau gelten die Errichtung und di  e umfassende Erneuerung von Werkan-  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) Verfahren
                            aa) Auflage, Anzeige und Einsprache  Ausbauprojekte werden in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffent-  lich aufgelegt. Ausgenommen sind Werkanlagen nach Art. 4 lit. d und e dieser  Vereinbarung, wenn der Abschluss eines Vertrages möglich ist.  Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage mit  persönlicher Anzeige in Kenntnis gesetzt.  Diese gilt als Einleitung des Enteig-  nungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind.  Gegen das Projekt und die Zulässigkeit  der Enteignung kann innert 30 Tagen  Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            bb) Weiterleitung an die zuständige Behörde  Die Verwaltungskommission leitet das  Ausbauprojekt und die Einsprachen zu-  sammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vertragskantons, auf  dessen Gebiet sich das Projekt gan  z oder zur Hauptsache befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 cc) Entscheid und Rechtsschutz
                            Soweit diese Vereinbarung nichts ande  res bestimmt, entscheidet die Regierung  nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über:  a)  alle  erforderlichen  Bewilligungen  ,  unter  Vorbehalt  der  Zuständigkeit  von  Bundesbehörden;  b)  die Einsprachen;  c)  die Zusicherung von Beiträgen.  Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 dd) weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
                            Die Regierung holt die Bewilligungen  von Bundesbehörden sowie die Zusiche-  rungen von Beiträgen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 c) Baubeginn
                            Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn:  a)  alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind;  b)  die Abtretung privater Rechte geregelt  oder die vorzeitige Besitzeseinweisung  erfolgt ist;  c)  die Beiträge zugesichert sind oder de  r vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 1. Anlagen
                            Pflichten des Bewirtschafters  Grundeigentümer und Bewirtschafter des Bodens haben alles zu unterlassen,  was die Werkanlagen schädigen kann.  Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Aus-  bauarbeiten auf dem Grundstück zu dulden.  Sie tragen den Schaden aus pflichtwidrigem Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Bewilligung  Bewilligungspflichtig sind:  a)  Verlegung von Leitungen;  b)  Anschlüsse an Entwässerungsanlagen;  c)  Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Entwässerungsanlagen.  Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinha-  bers im Grundbuch angemerkt werden.  Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen  des Werks.  Die  Bewilligung  kann  entschädigungslos  widerrufen  werden,  wenn  Anlagen  übermässig beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 2. Boden
                            Bewirtschaftung  a) Konzepte  Bewirtschaftungskonzepte dienen der Si  cherung der nachhaltigen Ertragsfähig-  keit des Bodens. Sie enthalten Empfeh  lungen zur angemessenen Bewirtschaf-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            b) Nutzung des Bodens  Erbringt das Werk Leistungen, die sich  unmittelbar einzelbetrieblich auswirken,  so kann der Bewirtschafter zu einer bestimmten Nutzung angehalten werden. Im  Widerhandlungsfall kann das Werk seine Leistungen verweigern oder zurückfor-  dern.  Vl. Finanzierung  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            17  Grundsatz  Die politischen Gemeinden und die Grundeigentümer im Beizugsgebiet tragen  die Kosten für Unterhalt, Erneuerung und Ausbau des Werks je zur Hälfte, so-  weit diese nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vermögenserträge;  b)  Beiträge aufgrund von Spezialgesetzen;  c)  Beiträge bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebiets;  d)  Gebühren.  Die Beiträge der politischen Gemei  nden und die Grundeigentümerbeiträge sind  so festzulegen, dass ein ausgeglichener  Finanzhaushalt mittelfristig gesichert  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            bis  18      Kostenanteile  a) der politischen Gemeinden  Die Beiträge der politischen Gemeinden  bemessen sich nach der Perimeterflä-  che im Gemeindegebiet, nach dem durch Werkanlagen entwässerten Gemeinde-  gebiet und nach der Bevölkerungszahl.  Die Perimeterfläche im Gemeindegebiet und das durch Werkanlagen entwässerte  Gemeindegebiet  werden  nach  einer  wesentlichen  Veränderung  des  Entwässe-  rungssystems, in jedem Fall aber alle zehn Jahre, überprüft. Die massgebende  Bevölkerungszahl wird alle zehn Jahre aufgrund der eidgenössischen Volkszäh-  lung neu festgelegt.  Die Bemessungskriterien werden wie folgt gewichtet:  a)  Perimeterfläche im Gemeindegebiet:   45%  b)  Entwässerte Fläche:  45%  c)  Bevölkerungszahl:  10%  Die Gemeinde überbindet den Anteil de  s Gemeindebeitrags, der für die Abwas-  serentsorgung aufgewendet wird, den Verursachern nach der Gesetzgebung über  den Gewässerschutz  19  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            ter  20      b) der Grundeigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Perimeterklassen
                            Zur Verteilung der Kosten wird das Beizugsgebiet in drei Perimeterklassen mit  abgestuften Beitragssätzen eingeteilt:  a)  Klasse 1: Grundstücke ausserhalb der Bauzone ohne Berücksichtigung der  Bauten und Anlagen;  b)  Klasse 2: Grundstücke in der Bauz  one sowie Bauten und Anlagen ausserhalb  der Bauzone;  c)  Klasse 3: Abwasserreinigungsanlagen.       Leitungsanlagen, die der kommunalen Wasser- oder Energieversorgung oder  der kommunalen Entsorgung von Abwasser dienen, sind von der Beitrags-  pflicht ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            quater  21  2. Bemessungsgrundlagen  Die Beiträge bemessen sich:  a)  in  Klasse  1  nach  dem  Wert  des  vom  Werk  investierten  Kapitals  gemäss  nachgeführtem Kostenteiler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gung der interkantonalen Repartitionswerte; für Bauten und Anlagen ohne  Steuerwert nach dem Anlagewert;  c)  in Klasse 3 nach dem Trinkwasserverbrauch der angeschlossenen Liegen-  schaften. Der Trinkwasserverbrauch der Liegenschaften in Gemeinden, die  einen Gemeindebeitrag entrichten,   wird zur Hälfte angerechnet.  Das investierte Kapital und der Anlagewert werden alle zehn Jahre der Teuerung  angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            quinquies  22  3. Perimeterbeitrag  Der Perimeterbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und aus Zu-  schlägen.  Der Grundbeitrag beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 13.5% vom investierten Kapital;
2. 0.28‰ vom Steuerwert oder vom Anlagewert;
3. 21 Rappen je Kubikmeter Trinkwasse rverbrauch für Anlagen, die gereinigtes
                            Wasser in die Werkanlagen einleiten,   und 14 Rappen je Kubikmeter Trink-  wasserverbrauch für die übrigen Anlagen  . Die Beitragssätze werden alle zehn  Jahre der Teuerung angepasst.  In den Perimeterklassen 2 und 3 werden Zuschläge erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über ein Pumpwerk entwässert
                            werden: 25% des Grundbeitrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über Werkstrassen erschlossen
                            werden: 3% des Grundbeitrags je 10 Me  ter Erschliessungslänge, mindestens  aber 20% und höchstens 120% des Grundbeitrags.  Für Leitungsanlagen, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, beträgt der  Grundbeitrag 0.35‰ des Anlagewertes. Es   werden keine Zuschläge erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            sexies  23  4. Beitragsfuss  Der Beitragsfuss bestimmt, in welchem Ausmass der Perimeterbeitrag erhoben  wird. Er wird jährlich in Prozenten des Perimeterbeitrags festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            25  Beiträge bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebietes  Dritte ausserhalb des Beizugsgebiets leisten Anschluss- und Benützungsbeiträge  für Wasser, das natürlich nicht den Werkanlagen zufliessen würde, insbesondere  für Meteorwasser und gereinigtes Abwasser.  Der Beitrag bemisst sich nach der entwässerten Fläche und dem verursachten  Aufwand.  Der Aufsichtsrat führt die Bemessungsg  rundlagen in einem Reglement weiter  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            27  Zahlungspflicht  Zahlungspflichtig ist:  a)  für  wiederkehrende  Beiträge,  wer  im  Zeitpunkt  der  Rechnungsstellung  im  Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist;  b) für Anschlussbeiträge, wer bei Eintritt der Rechtskraft der Anschlussbewilli-  gung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.  Für die Beiträge besteht ein gesetzliche  s Pfandrecht, das allen eingetragenen  Pfandrechten vorgeht.  Bei einer Handänderung haftet die neue Eigentümerschaft solidarisch für noch  nicht bezahlte Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            bis  28  Definitive Rechtsöffnung  Die  über  öffentlich-rechtliche  Forderungen  ergangenen  rechtskräftigen  Verfü-  gungen und Entscheide der Organe des Werks und der Leitung sind vollstreckba-  ren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über  Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889  29   gleichgestellt.  Vll. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Unterhaltsfonds  Die Unterhaltsfonds werden bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung aufgelöst.  Deren Mittel werden der allgemeinen Rechnung des Werks gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Rechtsgültigkeit
                            Die  Vereinbarung  bedarf  der  Zustimmung  der  verfassungsmässig  zuständigen  Organe der Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Vollzug
                            Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Vollzug, in welchem das Bundesge-  setz über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz  und St. Gallen  30   aufgehoben wird.  Die Regierungen der Vertragskantone sorgen dafür, dass die Organe des Werks  im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns  31   der Vereinbarung nach neuem Recht bestellt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Perimeterklasse 2 werden die bestehenden Anlagewerte an die Preis-  entwicklung  seit  der  Festlegung  des  Anlagewertes  bis  zum  Ende  des  Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Jahre 2011 und 2012 beträgt  der Grundbeitrag nach Art. 35  quinquies  Abs. 2 dieser Vereinbarung:  a)  10.2% vom investierten Kapital;  b)  0.34‰ vom Steuerwert oder vom Anlagewert;  c)  21 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für Anlagen, die gereinigtes  Wasser in die Werkanlagen einleiten,   und 14 Rappen je Kubikmeter für die  übrigen Anlagen.  Für das Jahr 2013 beträgt der Grundbeitrag nach Art. 35  quinquies   Abs. 2 dieser  Vereinbarung:  a)  11.9% vom investierten Kapital;  b)  0.31‰ vom Steuerwert oder vom Anlagewert;  c)   21 Rappen je Kubikmeter Trinkwasse  rverbrauch für Anlagen, die gereinigtes  Wasser in die Werkanlagen einleiten,   und 14 Rappen je Kubikmeter für die  übrigen Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Art. 35  bis   Abs. 2 erstem Satz und Art. 35quater Abs. 2 dieser Vereinba-  rung festgelegte Frist beginnt am 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die nach Art. 35  bis   Abs. 2 zweitem Satz dieser Vereinbarung massgebende  Bevölkerungszahl wird erstmals aufgrund der eidgenössischen Volkszählung des  Jahres 2000 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 19-62 mit Änderung vom 13. April 2010 (GS 22-118).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bundesgesetz über den Unterhalt  der Melioration der  Linthebene in den  Kantonen Schwyz und  St. Gallen, SR 723.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Neu eingefügt am 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Neu eingefügt am 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sGS 143.2 und 143.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   sGS 143.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 Bst. c aufgehoben am 13. April 2010. Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 13.  April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 2 in der Fassung vom 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Kanton Schwyz: Reichenburg, Schübelbach, Tuggen  , Wangen; St. Gallen: Benken, Kaltbrunn,  Schänis, Schmerikon, Uznach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Bst a  bis  und j neu eingefügt und Bst. b aufgehoben am   und Bst. g in der Fassung vom 13. April
                        
                        
                    
                    
                    
                2010.
                            11   Abs. 1, 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Aufgehoben am 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs. 2, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Aufgehoben am 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung vom 13. Arpil 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung vom 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Art. 3a und Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991  (SR 814.20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Neu eingefügt am 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Neu eingefügt am 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Neu eingefügt am 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Neu eingefügt am 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Aufgehoben am 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Überschrift sowie Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 13.April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Aufgehoben am 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Abs. 1, 2 (neu) und 3 (neu) in der Fassung vom 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Neu eingefügt am 13. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Aufgehoben durch die Bundesversammlung am 4. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   In Kraft getreten am 1. Januar 1997 (Abl 1997 195); Änderung vom 13. April 2010 am 1.  Januar 2011 (Abl 2010 2779).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Neu eingefügt am 13. April 2010.