Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)
                            (Vom 11. Juni 1980)  A. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bestand und Ernennung
                            1   Die Rekurskommission besteht aus sieben Mitgliedern und sieben Ersatzleu-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gemäss Artikel 18 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 1970  2  werden die Mitglieder von den Regierungen der beteiligten Kantone und der  Vorsitzende vom Präsidenten des Bundesgerichts ernannt. Für die Bestellung der  Ersatzleute gilt das nämliche Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sekretariat
                            Die Rekurskommission wählt auf eine vierjährige Amtsdauer einen Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rekurskommission hat ihren Amtssitz in Rapperswil. Sie kann Sitzungen  auch an anderen Orten durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eingaben können an den Vorsitzenden oder an die Direktion des Technikums  zuhanden der Rekurskommission adressiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unvereinbarkeit
                            Vorsitzender, Mitglieder, Ersatzleute und Sekretär der Rekurskommission dürfen  nicht in anderer Stellung für das Technikum tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beratungen
Art. 6 Beschlussfähigkeit
                            Für die Beschlussfassung ist die Mitwirkung von sieben Mitgliedern oder Er-  satzleuten in der Zusammensetzung nach Artikel 18 der Vereinbarung erforder-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Stimmzwang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kommissionsmitglieder haben in Ausstand zu treten:  a) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre Verwandten bis und mit  dem vierten Grade, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-,  Pflege- oder Stiefkinder an der Angelegenheit pers  önlich beteiligt sind. Der  Ausstandsgrund der Verschw  ägerung besteht nach Aufl  ösung der Ehe fort;  b) wenn sie Vertreter, Beauftragte, Organe oder Angestellte einer an der Ange-  legenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Rat erteilt haben;  c) wenn sie aus anderen Gr  ünden befangen erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beteiligung eines der Tr  ägerkantone an der Streitsache bedeutet für die  von  ihm  ernannten  Mitglieder  und  Ersatzleute  der  Rekurskommission  keinen  Ausstandsgrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Streitige Ausstandsbegehren
                            Wird  von  einem  Beteiligten  der  Ausstand  von  Mitgliedern  oder  Ersatzleuten  verlangt und wird das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten, so entschei-  det darüber die Kommission selbst in Abwesenheit des Betroffenen unter Mit-  wirkung der erforderlichen Ersatzleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Ausserordentliche Ersatzleute  Ist die Rekurskommission auch unter Beizug der nicht im Ausstand befindlichen  Ersatzleute nicht mehr beschlussf  ähig, so sind nach Massgabe von Artikel 18  der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 1970 ausserordentliche Ersatz-  leute zu ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufgaben des Vorsitzenden
                            1   Der Vorsitzende leitet das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist namentlich zust  ändig:  a) zur Ansetzung und Erstreckung von Fristen;  b) zum Entscheid  über aufschiebende Wirkung;  c) zum Erlass dringlicher vorsorglicher Massnahmen;  d) zum Erlass von Abschreibungsverf  ügungen bei R  ückzug oder Gegenstandslo-  sigkeit einer Beschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In den F  ällen der Buchstaben b und c kann die Kommission neu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bezeichnung und Aufgabe des Referenten
                            Der Vorsitzende bezeichnet ein Mitglied der Rekurskommission als Referenten.  Dieser stellt einen schriftlich begr  ündeten Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beweiserhebung
                            1   Der Referent ist berechtigt, Urkunden und Amtsberichte beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Andere Beweise werden von der Gesamtkommission abgenommen, soweit nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Rekurskommission  f  ällt  ihre  Entscheidungen  an  Sitzungen  oder  aus-  nahmsweise auf dem Zirkularwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird bei der Zirkulation eines schriftlichen Antrages von einem Mitglied eine  abweichende Meinung vertreten oder Beratung verlangt, so muss eine Sitzung  einberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entschädigungen und Auslagenersatz
                            1   Die Entschädigung der Mitglieder und des Sekret  ärs der Rekurskommission  sowie die Verg  ütung f  ür Barauslagen richten sich nach der von den beteiligten  Kantonen aufgrund von Artikel 20 Absatz 2 der Interkantonalen Vereinbarung  vom 20. Mai 1970 erlassenen Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ü ber die Ausrichtung von Taggeldern für Referate und besondere Beanspru-  chung entscheidet der Vorsitzende der Rekurskommission von Fall zu Fall.  B. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Anfechtbare Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit der Beschwerde k  önnen Verfügungen und Entscheide des Technikumsrates  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschwerden gegen Verweise in Disziplinarsachen sind nicht zul  ässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beschwerdeberechtigung
                            Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer an der  Änderung oder Aufhe-  bung einer Verf  ügung oder eines Entscheides ein eigenes schutzw  ürdiges In-  teresse dartut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beschwerdegr ünde
                            Mit der Beschwerde k  önnen Rechtsverletzungen einschliesslich  Überschreitung  und Missbrauch des Ermessens geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit der Er  öffnung der Verf  ügung  oder des Entscheides einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Anfechtung vorsorglicher Massnahmen betr  ägt die Frist fünf Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, wird zu Unrecht die Weiterziehbarkeit ausge-  schlossen oder ist die Belehrung  über das Rechtsmittel fehlerhaft, so betr  ägt die  Rechtsmittelfrist dreissig Tage. Wird von der Beh  örde eine l  ängere als die in  Absatz 1 vorgesehene Frist angegeben, so ist die Beschwerde zul  ässig, bis zum  Ablauf  der  angegebenen  längeren  Frist.  Wird  eine  k  ürzere  Rechtsmittelfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beschwerde  ist  bei  der  Direktion  des  Technikums  zuhanden  der  Re-  kurskommission oder beim Vorsitzenden der Rekurskommission schriftlich ein-  zureichen. Sie muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und  eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung oder Unterschrift,  so wird dem Beschwerdef  ührer Frist zur Erg  änzung der Beschwerde angesetzt,  mit der Androhung, dass nach unben  ützter Frist auf die Beschwerde nicht einge-  treten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Beilagen zur Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Beschwerde ist die angefochtene Verf  ügung oder der angefochtene Ent-  scheid samt allf  älligen Beweismitteln beizulegen. Soweit das nicht m  öglich ist,  sind sie zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird der Beschwerde-  führer unter Ansetzung einer Frist aufgefordert, die Verfügung oder den Ent-  scheid und die Beweismittel nachtr  äglich beizubringen, mit der Androhung, dass  nach unben  ützter Frist aufgrund der Akten entschieden werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Vertretung
                            1    Die  Beteiligten  k  önnen  sich  verbeist  änden  und,  soweit  nicht  pers  önliches  Erscheinen gefordert wird, vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Verlangen hat sich der Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ermittlung des Sachverhaltes
                            Die  Rekurskommission  kann  die  Feststellung  des  Sachverhaltes  von  Amtes  wegen oder auf Antrag  überpr üfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aktenbeizug und Vernehmlassung
                            1    Die  Rekurskommission  bringt  eine  nicht  zum  vornherein  unzul  ässige  Be-  schwerde ohne Verzug dem Technikumsrat und allf  älligen anderen Beteiligten  zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig  den Technikumsrat zur Vorlage der Akten auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine  mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Akteneinsicht
                            1   Die Beteiligten haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichti-  ge öffentliche oder schutzw  ürdige private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verweigerung der Einsichtnahme ist mit kurzer Begründung in den Akten  zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenst  ückes, in das die Einsicht  verweigert wird, muss so weit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beteiligten k  önnen bis zum Abschluss des Schriftenwechsels neue Tatsa-  chen geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neue Begehren sind unzul  ässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn der Technikumsrat nicht die  Vollstreckbarkeit angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rekurskommission kann eine andere Verf  ügung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Vorsorgliche Massnahmen
                            Zur Erhaltung des bestehenden Zustandes oder zur einstweiligen Sicherstellung  bedrohter  rechtlicher  Interessen  k  önnen  vorsorgliche  Massnahmen  getroffen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Entscheid
                            1   Die Rekurskommission darf  über die Begehren des Beschwerdeführers nicht  hinausgehen  und  die  angefochtene  Verfügung  oder  den  angefochtenen  Ent-  scheid nicht zu dessen Nachteil  ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Heisst die Rekurskommission die Beschwerde gut, so entscheidet sie selbst in  der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an den Technikumsrat zur  ück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Fristberechnung
                            1   Für die Zeitbestimmung, die Fristberechnung und die Wiedereinsetzung in den  vorigen  Stand  gelten  sachgem  äss  Artikel  126  und  Artikel  132  des  sankt-  gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wurde eine Eingabe einer unzust  ändigen Stelle rechtzeitig eingereicht, so ist  die Frist eingehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Kosten
                            1   Abgewiesene Rekurse sind in der Regel kostenpflichtig. Die Rekurskommission  entscheidet  über die H  öhe der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausseramtliche Kosten werden in der Regel nicht verg  ütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Wiederaufnahmegr ünde
                            Gegen Verfügungen und Entscheide kann die Wiederaufnahme des Verfahrens  mit der Begründung verlangt werden:  a) die Verf  ügung oder der Entscheid sei durch strafbare Handlung beeinflusst  gewesen;  b) die Rekurskommisssion habe sich in einem offenkundigen Irrtum  über ent-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Zeit des Erlasses der Verf  ügung oder des Entscheides bestanden h  ätten,  nicht gekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Wiederaufnahmebegehren kann innert drei Monaten eingereicht werden,  nachdem  der  Betroffene  vom  Wiederaufnahmegrund  Kenntnis  erhalten  hat,  spätestens aber innert zehn Jahren seit der Er  öffnung der Verf  ügung oder des  Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Wiederaufnahmebegehren, mit dem geltend gemacht wird, die Verf  ügung  oder der Entscheid sei durch strafbare Handlung beeinflusst gewesen, ist an  keine Frist gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Aufschiebende Wirkung
                            Dem  Wiederaufnahmebegehren  kommt  nur  aufschiebende  Wirkung  zu,  wenn  dies von der Rekurskommission angeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Ergänzende Vorschriften  Im übrigen richtet sich das Verfahren sinngem  äss nach dem sanktgallischen  Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Vollzug
                            Diese Verordnung tritt am 11. Juni 1980 in Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17-246.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 631.130.1.