Vertrag betreffend die Verbesserung des Seeabflusses in Luzern
                            SRSZ 31.1.2000  1  (Vom 9. Oktober 1858)  2  3  Unter  Ratifikationsvorbehalt  abgeschlossen  zu  Luzern,  am  9.  Oktober  1858,  zwischen  den  Abgeordneten  des  Schweizerischen  Bundesrates,  der  Kantone  Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden sowie der Schweizerischen Zen-  tralbahngesellschaft;  genehmigt  durch  die  Bundesversammlung  am  26.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                1859. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, den Uferkantonen des
                            Vierwaldstättersees:  Luzern,  Uri,  Schwyz,  Ob-  und  Nidwalden  und  der  Gesell-  schaft  der  Schweizerischen  Zentralbahn,  alle  vertreten  durch  die  endesunter-  zeichneten Abgeordneten, ist zum Zwecke der Verbesserung des Seeabflusses in  Luzern und einer dadurch herbeizuführenden Tieferlegung des höheren Seewas-  serstandes folgender Vertrag abgeschlossen worden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Es  soll,  unter  Wegreissung  eines  Teils  des  bisherigen  geschlossenen  Wehres  in  Luzern, eine Schleusenwehr angelegt werden, und zwar nach demjenigen Projek-  te, welche die vom Bundesrate ernannten Sachverständigen, HH. Oberst Müller,  Oberst  Göldlin  und  Oberingenieur  Pressel  in  ihrem  Gutachten  mit  Planbeilagen  vom  18.  September  1858  unter  Nummer  II  (sogenanntes  reines  Nadelwehr)  in  Vorschlag bringen.  Das Werk soll in der von den Sachverständigen in erster Linie vorgeschlagenen,  grössern, einen Kostenvoranschlag von Fr. 97 000.- bedingenden Breite ausge-  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            An die Kosten des Werkes tragen bei:  die Schweizerische Eidgenossenschaft  Fr. 24 250.-  die Gesellschaft der Schweizerischen Zentralbahn  Fr. 33 000.-  den  übrigen  Teil  der  Kosten  tragen  die  Uferkantone  nach  folgendem  Verhält-  nisse:  Luzern im Verhältnisse von  32 %  Uri  18 %  Schwyz  18 %  Obwalden  14 %  Nidwalden  18 %  Die gleiche Skala gilt auch für einen Mehrbetrag der Kosten, der sich über den  Expertenvoranschlag von Fr. 97 000.- hinaus ergeben möchte.  Jedem  Kanton  bleibt  überlassen,  je  nach  der  bei  ihm  bestehenden  Gesetzge-  bung  oder  Übung  bezüglich  solcher  Unternehmungen  die  betreffenden  Kosten  auf die Staatskasse zu übernehmen, oder ganz oder teilweise auf die betreffen-  den Beteiligten im Kantone zu verlegen. Gegenüber den Teilnehmern an diesem  Vertrage haftet aber in jedem Falle der Kanton. Die zugesicherten fixen Beiträge  der  Eidgenossenschaft  und  der  Zentralbahngesellschaft  sollen  durch  einen  Mehrbetrag der Kosten nicht berührt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzahlung der oben bestimmten Beitragsquoten erfolgt im Verh  ä  ltnisse des  Vorr  ü  ckens der Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Mit der Ausf  ü  hrung des Werkes wird der Kanton Luzern betraut.  Zu diesem Zwecke wird er sofort die Ausf  ü  hrungs- und Detailpl  ä  ne mit Details-  kostenberechnungen  aufnehmen  lassen,  und  dieselben  den  bisherigen  bundes-  r  ä  tlichen  Sachverst  ä  ndigen,  HH.  Oberst  M  ü  ller,  Oberst  G  ö  ldlin  und  Oberinge-  nieur Pressel, zur Pr  ü  fung vorlegen.  Finden  diese  die  Pl  ä  ne  genehm  und  den  Grundlagen  gegenw  ä  rtigen  Vertrages  entsprechend, und zeigt sich auf ergangene Ausschreibung hin ein Unternehmer  um  eine  Summe,  welche  es  m  ö  glich  macht,  mit  den  Gesamtkosten  nicht  ü  ber  Fr.  97  000.-  zu  steigen,  so  kann  ohne  weiteres  zur  Ausf  ü  hrung  geschritten  werden.  K  ö  nnen sich die Sachverst  ä  ndigen mit der Regierung von Luzern  ü  ber die Plan-  vorlagen nicht verst  ä  ndigen, so entscheidet der Bundesrat.  Zeigt sich f  ü  r die festgestellten Ausf  ü  hrungspl  ä  ne um eine Summe in obenange-  deuteten  Schranken  ein  Unternehmer  nicht,  so  sind  s  ä  mtliche  Uferkantone  zu  einer  Konferenz  zusammenzuberufen,  um  sich  zu  verst  ä  ndigen,  bevor  der  Zu-  schlag  erfolgt.  K  ö  nnen  sie  sich  nicht  verst  ä  ndigen,  so  entscheidet  der  Bundes-  rat.  L  ä  ngstens bis 1. Mai 1861 soll das Werk vollendet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Jeder  Uferkanton  kann  w  ä  hrend  des  Baues  Bemerkungen  ü  ber  den  Gang,  die  Beschaffenheit  und  Zweckm  ä  ssigkeit  der  in  Ausf  ü  hrung  begriffenen  Arbeiten  anbringen. Das gleiche Recht steht der Zentralbahngesellschaft zu.  K  ö  nnen  solche  Bemerkungen  durch  die  Dazwischenkunft  der  bundesr  ä  tlichen  Experten nicht erledigt werden, so entscheidet der Bundesrat.  Letztere  Beh  ö  rde  beh  ä  lt  sich  ebenfalls  die  Aufsicht  ü  ber  den  Gang  und  die  Beschaffenheit der Bauten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            Nach  Vollendung  des  Werkes  soll  unter  Mitwirkung  aller  Beteiligten  konstatiert  werden,  dass  die  Ausf  ü  hrung  den  Grundlagen  dieses  Vertrages  und  den  geneh-  migten Ausf  ü  hrungspl  ä  nen gem  ä  ss stattgefunden habe.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            Den  Unterhalt  des  Werkes  sowie  das  zur  Regulierung  des  Seewasserstandes  n  ö  tige  Ö  ffnen und Schliessen der Schleusen  ü  bernimmt der Kanton Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
                            Ü  ber das  Ö  ffnen und Schliessen der Schleusen wird die Regierung des Kantons  Luzern, im Einverst  ä  ndnis mit den Regierungen der  ü  brigen Uferkantone, seiner  Zeit ein Reglement aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2000  3  Findet diesfalls eine Verst  ä  ndigung nicht statt, so entscheidet  ü  ber die streitigen  Punkte der Bundesrat.  Die  Aufstellung  dieses  Reglements  erfolgt,  nachdem  im  Verlaufe  von  drei  Jah-  ren, von Vollendung des neuen Wehrs an gerechnet, die n  ö  tigen Beobachtungen  und Erfahrungen gesammelt sein werden.  Inzwischen wird, unter Aufsicht der Regierung von Luzern, durch dasige Stadt-  beh  ö  rde nach bestem Ermessen mit R  ü  cksicht auf den jeweiligen Wasserstand,  die  Witterungsverh  ä  ltnisse  usw.  das  Ö  ffnen  und  Schliessen  besorgt,  wobei  die  hienach unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Vorschriften bereits in Anwendung zu  bringen sind.  In  dem  aufzustellenden  Reglemente  sind  unter  anderm  folgende  Grunds  ä  tze  in  vollem Masse zu ber  ü  cksichtigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der bisherige niedrigste Wasserstand soll auch f ü r die Zukunft beibehalten
                            werden.  Derselbe  ist  durch  die  H  ö  he  eines  festen  Pfahles  bezeichnet,  wel-  cher  in  dem  dermalen  bestehenden  Wehr  gesetzt  sich  befindet  und  dessen  Spitze mit einem runden Knopf versehen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. bei Regulierung der Schwellwerke am Seeausflusse soll als Regel gelten, die
                            Seest  ä  nde m  ö  glichst tief zu halten. Daher soll vom Momente an, wie der See  ü  ber  den  festgesetzten  niedrigen  Stand  zu  steigen  beginnt,  das  Ö  ffnen  der  Schleusen  im  angemessenen  Masse  beginnen  und  der  Wasserabfluss  nach  Bed  ü  rfnis hergestellt werden; dieses aber immerhin innert solchen Grenzen,  dass infolge der neuen Reussabflusseinrichtungen dem unterhalb gelegenen  Uferlande im Gebiete des Kantons Luzern keine gr  ö  ssern Nachteile erwach-  sen, als denen es unter jetzt bestehenden Verh  ä  ltnissen ausgesetzt war;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. im Falle, dass das aus dem See abfliessende Wasserquantum noch durch
                            eine  Anschwellung  der  Emme  so  wesentlich  vermehrt  wird,  dass  eine  Ge-  f  ä  hrde  f  ü  r  die  untern  Reussgegenden  sichtlich  zu  besorgen  ist,  so  soll,  in  Ü  bereinstimmung  mit  der  im  Expertengutachten  vom  18.  September  1858  ausgesprochenen  Ansicht,  die  Regierung  von  Luzern  berechtigt  sein,  w  ä  h-  rend der gew  ö  hnlich kurzen Dauer der Hochwasserst  ä  nde der Emme mittelst  des  Wehrs  den  Seeausfluss  im  erforderlichen  Masse  zu  beschr  ä  nken.  Diese  Einschr  ä  nkung soll im Maximum jedoch 4000 Kubikfuss per Sekunde nicht  ü  berschreiten und jeweilen nicht l  ä  nger als 24 Stunden dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.
                            Die  Regierung  des  Kantons  Luzern  soll  dar  ü  ber  wachen,  dass  an  dem  Seeaus-  flusse und dem Reussbette in Luzern keine Bauten oder sonstige Ver  ä  nderungen  vorgenommen werden, welche einen Einfluss von bemerkenswertem Nachteil auf  den Seeabfluss  ü  ben.  Wenn  den  Vorstellungen  der  ü  brigen  Uferkantone  gegen  solche  Bauten  und  Ver  ä  nderungen nicht Rechnung getragen wird, so entscheiden dar  ü  ber die kom-  petenten Bundesbeh  ö  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.
                            Die Regierungen der Kantone Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden geben gegen  ü  ber  der  Schweizerischen  Zentralbahnverwaltung  die  Erkl  ä  rung  ab,  dass  sie  keine  Einwendung erheben, wenn allf  ä  llig infolge Verkommnisses zwischen benannter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eisenbahngesellschaft und der Regierung von Luzern, oder infolge kompetenten  Entscheides, eine Verl  ä  ngerung des Bahndammes vorgenommen werden wollte.  Jedoch  darf  durch  eine  solche  Dammverl  ä  ngerung  diejenige  R  ü  cksicht  nicht  verletzt werden, welche im vorhergehenden Art. 8 vorbehalten ist.  W  ü  rden  ü  ber  letztere  Frage  sich  Anst  ä  nde  erheben,  so  entscheidet  dar  ü  ber  der  Bundesrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.
                            Die Regierung des Kantons Luzern gestattet der Zentralbahnverwaltung, die laut  genehmigtem  Plane  (Profil)  projektierte  H  ö  henlage  des  Bahnhofes,  der  Zulei-  tungsstrassen  usw.  um  2  Fuss  tiefer  zu  halten,  so  dass  die  H  ö  henquote  dieser  Anlage statt 638 Fuss bloss 636 Fuss sein darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.
                            Die  Uferkantone  und  die  Gesellschaft  der  Schweizerischen  Zentralbahn  haben  die Ratifikation dieses Vertrages bis sp  ä  testens den 15. November n  ä  chstk  ü  nftig  dem Bundesrate einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RGS I 76.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Kantonsrat des Kantons Schwyz am 8. Oktober 1858 und von der Bundesversammlung am
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Januar 1859 genehmigt.
                            3    Vergleiche  dazu  das  Reglement  ü  ber  das  Ö  ffnen  und  Schliessen  des  Reusswehres  in  Luzern,  vom 27. Juni 1867 (RGS I 76).