Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken
                            (Vom  30.  November  1993)  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Schwyz,  gestützt  auf  Art.  970a  des  Schwei  zerischen  Zivi  lgesetzbuches  (ZGB)  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ver öffentlichungen
                            1   Eigentums  übertragungen  von  Grundst  ücken  sind  gem  äss  Art.  970a  Abs.  2   ZGB  zu  ver  öffentlichen.  Der  Erwerb  durch  Erbgang  wird  nicht  ver  öffe  ntl   ich  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  die  Ver  öffentlichung  ist  zu  verzichten,  wenn  die  betroffene  Fläche  weniger  al  s  250  m  2   bet  räg  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Ver  öffentlichung  erfolgt  monatlich,  nach  Gemeinden  geordnet,  im  kanto-  nalen  Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zust ändigkeit und Verfahren
                            Die  Grundbuchverwalter  melden  der  Staatskanzlei  Schwyz  monatlich  die  in    den  Gemeinden  ihres  Notariatskreises  erfolgten  Eigentums  übertragungen  von  Grund-  stücken,  welche  nach  §   1   zu  ver  öffentlichen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebühren
                            1   Die  Ver  öffentlichung  der  Eigentums  übertragungen  von  Grundst  ücken  ist  geb  üh-  renpf  licht  ig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die   Gebühr,  welche  vom  Grundbuchverwalter  beim  Gesuchsteller  zu  erheben  ist,  setzt  sich  aus  einer  Publikationsgeb  ühr  und  einem  Anteil  des  Grundbuch-  verwalters  für    seinen  Aufwand  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Publikationsgeb  ühr,  welche  der  Staatskanzlei  zu  entrichten  ist,  bemisst  sich  nach  der  Verordnung  über  die  amtlichen  Ver  öffentlichungen.  3   Der  Anteil  des  Grundbuchverwalters  wird  im  Geb  ühre  nta  rif für  Notare  und  Grundbuchverwalter  4  fe stg  ele gt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 5
§ 5 Schlussbestimmung
                            Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1994  in  Kraft.  6      Si  e   wird    im  Am  tsbl  at  t  ver  öffentlicht  und  in die  Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 18-  373   mit Änderun  g vom 1. Jun  i 1999 (Abl 1999 855).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ  213.  512.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgeho  be  n   am 1. Juni   1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Vom    Ei  dg  .  Just  iz-  und  Polizeid  epa  rt ement   am 21.  De  ze mbe  r  1993   gene  hmigt.