Verordnung über den Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen
                            (Vom 19. Dezember 2000)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§ 122 Abs. 2, 125 Abs. 1, 187 Abs. 1, 188 und 242 Abs. 3 des  Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG),  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegensta nd
                            Diese Verordnung enth  ält die f  ür Deklaration, Veranlagung und Bezug der Steu-  ern beim Wechsel der zeitlichen Bemessung bei den nat  ürlichen Personen nöti-  gen Sondervorschriften.  §  2  Verhä  ltnis zu den Ausf  ührungsvorschriften unbefristeter Art  Soweit dieser Verordnung keine Bestimmungen zu entnehmen sind, gelten die  Ausführungsvorschriften zum Steuergesetz vom 28. Oktober 1958.  II.  Ausserordentliche Eink  ünfte (§ 240 StG)  §  3  Persö  nlicher Anwendungsbereich  Die Erhebung einer separaten Jahressteuer nach  § 240 StG setzt die Steuer-  pflicht der betreffenden Person am 1. Januar 2001 im Kanton voraus. Bei Weg-  zug in einen anderen Kanton im Laufe des Jahres 2001 gen  ügt es, wenn am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt bestand.
§ 4 Interkommunale Zuordnung und Tarifbestimmung
                            1  Bei Wechsel des Steuerdomizils innerhalb des Kantons sowie bei Zivilstands-  änderung oder Trennung im Laufe der Steuerjahre 1999 oder 2000 bestimmt  sich die Steuerpflicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Zuflusses der  ausserordentlichen Eink  ünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind f   ür die Jahressteuer mehrere ausserordentliche Einkünfte zusammenzu-  rechnen, richtet sich die Steuerpflicht ausschliesslich nach den Verh  ältnissen  am Ende des Jahres, wenn Abs. 1 keine einheitliche  örtliche oder tarifarische  Zuordnung ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Veranlagung der separaten Jahressteuer obliegt der kantonalen Steuerver-  waltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veranlagungen erfolgen in Verf  ügungsform. Werden ausserordentliche Eink  ünfte  deklariert, die nicht der Besteuerung unterliegen, ist die steuerpflichtige Person  schriftlich in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Ü  brigen richtet sich das Verfahren nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bezug
                            1  Der Bezug der separaten Jahressteuer obliegt der kantonalen Finanzverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf das Bezugsverfahren finden die Vorschriften f  ür Sondersteuern der Verord-  nung über den Einzug der Steuern vom 21. Oktober 1968 sinngem  äss Anwen-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Ausserordentliche Aufwendungen ( § 241 StG)
§ 7 Persönlicher Anwendungsbereich
                            Der Abzug ausserordentlicher Aufwendungen nach  § 241 StG setzt die Steuer-  pflicht der betreffenden Person am 1. Januar 2001 im Kanton voraus. Bei Weg-  zug in einen anderen Kanton im Laufe des Jahres 2001 gen  ügt es, wenn am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt bestand.
§ 8 Vorbehalt der Abzugsf ähigkeit nach bisherigem Recht
                            Ausserordentliche  Aufwendungen  in  den  Bemessungsjahren  1999  und  2000  können nur in Abzug gebracht werden, wenn sie auch im Rahmen einer Veranla-  gung nach bisherigem Recht berücksichtigt worden w  ären. Insbesondere k  önnen  Aufwendungen, die wegen einer Zwischenveranlagung in den Jahren 1999/2000  in die Bemessungsl  ücke fallen, nicht gest  ützt auf das  Übergangsrecht in Abzug  gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Unterhaltskosten bei Gesch äftsliegenschaften
                            Für Liegenschaften im Gesch  äftsvermögen k  önnen keine ausserordentlichen Auf-  wendungen in Abzug gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verfahren
                            1  zungsblatt zur Steuererklärung gem  äss  § 242 Abs. 1 StG geltend zu machen.  Für bereits rechtskr  äftige Veranlagungen gilt der Antrag als Revisionsbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veranlagungsbehörde gibt dem Antrag durch Einbezug des Abzugs in die  noch offene Veranlagung 1999/2000 oder durch Revision dieser Veranlagung  statt. Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, erl  ässt die Behörde eine an-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Letzte Steuererkl ärung nac h bisherigem System
                            1  Wer  auf  Grund  pers  önlicher  Zugeh  örigkeit  am  1.    Januar  2001  im  Kanton  steu-  erpflichtig  ist,  hat  eine  Übergangssteuererkl  ärun  g   20  01  A   gem  äss  §   242  Abs.  1  StG  einzureichen.  Das  Gleiche  gilt  für  Personen  mit  wirtschaftlicher  Zugeh  örig-  keit  infolge  Gesch  äftsbetriebs  oder  Betriebsst  ätte  und  Personen,  die  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2001 steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatten,
                            deren  Steuerpflicht  jedoch  infolge  Wegzugs  in  einen  and  eren  Kanto  n   im  Laufe  des  Jahres  2001  auf    Grund  vo n   Bund  esrecht  entf  ällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausge  nommen  von  der  Deklarationspflicht  sind  Personen,  die  in  den  Jahre  n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199  9/20  00  lediglich  auf  Grund  ihres  privaten  Gru  ndeigentums  im  Kanto  n   steu-  erpflichtig  waren.  Sie  werden  durch  die  kanton  ale  Steuerverwaltung  schriftlich  oder  mittels  Publikation  im  Amtsblatt  über  den  Systemwechsel  und  ihr  Antrags-  recht  bez  üglich  ausserordentlicher  Aufwendungen  informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserordentliche  Eink  ünfte  und  Aufwe  ndung  en  sind  auf  einem  Erg  änz  ungs-  blatt  zur  Steuererkl  ärung  zu  deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Fristen-,  Mahn-  und  Bussen  wesen  so wie  die  Folgen  unrichtiger  Versteue-  rung  richten  sich  sinngem  äss  nach  bish  erigem  Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Vorgezogen e Steuererkl ärung en 20 01
                            Die  Ausnahm  en  vom  Grun  dsatz,  won  ach  die  Steuererkl  ärung  für  die  Steuerperi-  ode  20  01  erst  im  Jahre  20  03  einzureich  en  ist,  ergeben  sich  aus  den  Vorsc  hrif-  ten  der  Vollzugsverordnung  zur  obligatorischen  Deklaration  für  die  ungeraden  Kalenderjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Provisorische Steuerrech nung
                            1  Die  provisorischen  Re  chnu  ngen  für  die  Steuerperiode  n    20  01  und  allenfalls
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  2   werd  en  nach  de  n   Selbstang  aben  in    der  Steuererkl  ärun  g   2001A   oder,  falls  eine  solche  noch  nicht  eingereicht  wurd  e,    auf  Grund  der  letzten  rechtskr  äftigen  Veranlagung  und  auf  der  Grundlage  der  bisherigen  Steuertarife  sowie  des  aktu-  ellen  Steuerfusses,  jedoch  ohn  e   Kopfsteu  er,  angesetzt.  Für   die  Verm  ögenssteu  er  werden  nur  80 Proz  ent  des  deklarierten  steuerbaren  Verm  ögens  hera  ngezog  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleibt  die  Anpass  ung  an  ver  änderte  Verh  ältnisse  im  Einzelfall,  wenn  sich  we  sentliche  Ab  weichung  en  bei  den  voraussic  htlichen  Steuerfaktoren  ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmung
§ 14 Inkrafttreten und Ver öffentlichung
                            1  Di  ese  Verordn  ung  tritt  am  1.    Januar  2001  in   Kraft.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird  im  Amtsblatt  ve röffentlicht  und  nach  Inkrafttreten  in  die  Gesetz-  sammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl   2001  294.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ  172.  200.