Konzession zur Nutzung der Wasserkraft des Teuffibaches in Gersau
                            (Vom 11. März 2007)  Die Bezirksgemeinde Gersau,  gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung  der Wasserkräfte (eidg. Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916 und des  kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973,  verleiht  der Camenzind + Co. AG, 6442 Gersau, v. d. Herr Mathias Camenzind, Hünen-  bergstrasse 32, 6330 Cham und Frau Nicole Camenzind, Wasenmattstrasse 5,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8840 Einsiedeln, die Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Dorfba-  ches mit nachfolgenden Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Umfang der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bezirk Gersau erteilt der Konzessionärin das Recht, die Wasserkraft des  Teuffibaches ab Kote 610 m ü. M. (Wasserentnahme) bis auf Kote 485 m ü. M.  (Wasserrückgabe in den "mittleren Dorfbach") zum Zweck der Erzeugung elektri-  scher Energie zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  den  Umfang  des  Nutzungsrechtes  sind  die  nachstehenden  Unterlagen  massgebend:  a)  Konzessionsgesuch vom 13. Juli 2006  b)  Genereller Situationsplan Wasserfassung Teuffibach Mst. 1 : 2000 vom 11.  Juli 2006;  c)  Restwasserbericht vom 6. Februar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nutzbare Wassermenge beträgt ca. 225 l/s.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einhaltung der Restwasserbestimmungen ist wie folgt zu gewährleisten:  a)  Folgende Restwassermengen sind einzuhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 l/s im Winter vom  1.12. - 31.03.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 l/s in der übrigen Zeit vom  1.04. - 30.11.  b)  Die Einrichtungen für die Dotierung der Restwassermengen bei der Fassung  Teuffibach müssen aufgezeigt und vom Amt für Wald, Jagd und Fischerei  genehmigt werden.  c)  Bei negativen Auswirkungen auf die Fischbestände ist bei extremer Witte-  rung (lange Trockenheit oder Erwärmung Gewässers) der Kraftwerkbetrieb  einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Dauer der Konzession  Die Konzession beginnt mit dem Tag, an welchem ihre Genehmigung durch den  Kantonsrat in Rechtskraft erwächst. Sie wird auf die Dauer von 60 Jahren ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei ausserordentlichen Ausnahmezuständen kann der Bezirksrat zusätzlich zur  Restwassermenge eine entschädigungslose Einschränkung des Betriebes verlan-  gen.  Zusätzlich  vorbehalten  bleiben  zudem  Einschränkungen  auf  Grund  des  übergeordneten Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Betriebsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Bestandteil des Werkes bildenden Anla-  gen und Einrichtungen stets in betriebstüchtigem und -sicherem Zustand zu  erhalten und zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezirk, das kantonale Baudepartement, Dienststelle Wasserbau, sind über sämt-  liche ausserordentlichen Massnahmen und Ereignisse möglichst frühzeitig, bei unvor-  hersehbaren Ereignissen sofort nach Bekanntwerden unaufgefordert zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Entschädigung  Die Konzessionärin bezahlt dem Bezirk für die Erteilung dieser Konzession eine  einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 5 000.--, zahlbar innert 30 Tagen nach  der Genehmigung der Konzession durch den Kantonsrat. Auf einen jährlichen  Wasserzins wird verzichtet.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Haftpflicht und Schutz der öffentlichen Interessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzessionärin ist für allen Schaden verantwortlich und haftbar, der durch  den Bestand, die Erstellung oder den Betrieb des Werkes entsteht und Leben  und Gesundheit von Personen, die Natur oder das öffentliche oder private Ver-  mögen des Bezirkes oder Dritter betrifft. Sie ist zur Beseitigung der Schadensur-  sachen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen dauernd in  betriebsicherem Zustand zu erhalten. Sie hat den Überwachungsorganen des  Bezirkes und des Kantons jederzeit den Zutritt zu den Anlagen zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Behinderung in der Ausübung des Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzessionärin besitzt dem Bezirk gegenüber keinen Anspruch auf Ent-  schädigung, wenn sie durch äussere Ereignisse oder durch Verschulden Dritter  geschädigt oder in der Ausübung ihrer Rechte behindert wird, oder wenn der  Bau oder Betrieb ihrer Anlagen durch öffentliche Arbeiten für den Wasserbau  oder den Gewässerschutz vorübergehend erschwert oder unterbrochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Nutzungs- und Privatrechte Dritter bleiben vorbehalten. Die Konzessi-  onärin hat sich mit den Berechtigten selbst auseinander zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Änderung, Übertragung und Erneuerung der Konzession  Änderungen dieser Konzession, Übertragungen und Erneuerungen der Konzessi-  on bedürfen, unter Wahrung der öffentlichen Interessen, der Zustimmung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden die Anlagen während mehr als zwei Jahren nicht benützt, sind die  Wasserentnahme- und Rü  ckgabestelle, nach erfolgloser einmaliger Ma  hnung zur  Wiederaufnahme des Betriebes, auf Kosten der Konzessionärin nach den Wei-  sungen des Bezirkes abzubrechen und in einen naturnahen Zustand zurückzu-  führen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung des Heimfalls durch den Bezirk  gemäss Art. 11 nachstehend. Für die Kosten einer allfälligen Vollstreckung steht  dem Bezirk an den Betriebsgrundstücken der Konzessionärin ein gesetzliches  Grundpfandrecht gemäss § 77a des Einführungsgesetzes zum schweizerischen  Zivilgesetzbuch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Beendigung der Konzession hat die Konzessionärin, sofern der Bezirk  nicht das Heimfallrecht geltend macht, die Wasserentnahme- und Rückgabe  gemäss Abs. 1 vorstehend abzubrechen. Sie oder ihre Rechtsnachfolger haben  keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, die sie für Schutzbauten,  Korrektions-, Unterhalts- und Gewässerschutzarbeiten am genutzten Gewässer  geleistet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Rückkauf  Der Rückkauf der Anlagen während der Konzessionsdauer ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Heimfall  Der Heimfall richtet sich nach übergeordnetem Recht, insbesondere nach § 36  des kantonalen Wasserrechtsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Vorbehalt des übergeordneten und künftigen Recht  Das geltende und künftige übergeordnete Recht von Bund und Kanton, insbe-  sondere der eidgenössischen und kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Streitigkeiten  Streitigkeiten,  die  sich aus  dieser  Konzession ergeben,  beurteilt  das  Verwal-  tungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat  Zu ihrer Gültigkeit bedarf vorliegende Konzession der Genehmigung des Kan-  tonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Schlussbestimmungen  Mit Inkrafttreten dieser Konzession fallen alle früheren verliehenen Wassernut-  zungsrechte dahin. Die bestehende Fassung beim Röhrlisbach muss aufgegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21-134.