Verordnung über das Pfandleihgewerbe
                            (Vom 12. August 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§ 78b Abs. 2, 78d, 78f Abs. 3 und 78g Abs. 5 des Einführungsge-  setzes  zum  schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EGzZGB)  vom  14.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            Diese Verordnung regelt das Pfandlei  hgewerbe gemäss Art. 907 ff. ZGB  3   sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78a ff. EGzZGB.
§ 2 Zuständigkeiten
                            1   Der Regierungsrat erteilt Bewilligungen für die Betreibung des Pfandleihgewer-  bes (Art. 907 Abs. 1 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt für Arbeit prüft Bewilligungsgesuche und führt im Auftrag des Depar-  tementes gebührenpflichtige Kontrollen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Betreibungsamt am Sitz der Pfandlei  herin oder des Pfandleihers führt den  amtlichen Verkauf durch (Art. 910 Abs. 1 ZGB und § 78g EGzZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Bewilligungsvoraussetzungen
§ 3 Persönliche und fachliche Voraussetzungen
                            1   Die gesuchstellende Person erfüllt die Voraussetzungen, wenn:  a)  sie in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden ist,  b)  gegen sie keine Verlustscheine vorliegen;  c)  sie über eine kaufmännische Grundausbildung nach dem Berufsbildungsge-  setz vom 13. Dezember 2002  4   oder über eine gleichwertige Ausbildung ver-  fügt;  d)  sie sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanz-  dienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gesellschaften und juristischen Personen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn  alle Mitglieder der Geschäftsleitung die persönlichen und fachlichen Vorausset-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die gesuchstellende Person hat den Nachweis zu erbringen, dass die hinterleg-  ten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Feuer- und Wasser-  schäden sowie Sachbeschädigung versichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Ausübung des Pfandleihgewerbes
§ 5 Pfandleihbuch
                            1   Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, das  über jedes getätigte Geschäft folgende Einträge enthält:  a)  Datum des Geschäftsabschlusses;  b)  Name und Adresse der verpfändenden Person;  c)  Art, Ausstellungsbehörde und Ausst  ellungsdatum des vorgelegten amtlichen  Ausweises;  d)  Darlehensbetrag;  e)  Fälligkeit des Darlehens;  f)   Zinssatz;  g)  Kosten;  h)  Beschreibung des Pfandgegenstandes;  i)   Nachweis der Berechtigung am Pfandgegenstand;  j)   Nummer des Versatzscheines.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die mit der Ausübung des Pfandleihgewerbes in Zusammenhang stehenden  Bücher und Dokumente sind während zehn Jahren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prüfungspflichten
                            1   Die Pfandleiherin oder der Pfandleihe  r hat vor Vertragsabschluss die Identität  der  verpfändenden  Person durch  Einsicht  in  einen  von  dieser  vorzulegenden  amtlichen Ausweis zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie oder er hat die Berechtigung der verpfändenden Person am Pfandgegen-  stand zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Höchstzinssatz
                            Der für die Darlehensgewährung zu entri  chtende Jahreszins darf höchstens 12 %  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kosten
                            1   Die ortsüblichen Kosten der Aufbewahrung der Pfandgegenstände sowie die  marktüblichen Kosten der Versicherung der Pfandgegenstände (§ 4) dürfen der  verpfändenden Person auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind im Pfandvertrag detailliert und betragsmässig pro Monat aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so hat die  Pfandleiherin oder der Pfandleiher die verpfändende Person mit eingeschriebe-  nem Brief und, sofern dieser nicht zustellbar ist, durch einmalige Veröffentli-  chung der Versatzschein-Nummer im Amtsblatt zur Einlösung des Pfandes innert  acht Tagen aufzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bleibt diese Aufforderung erfolglos, erfolgt der amtliche Verkauf gemäss § 78g  EGzZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ort und Zeit der Versteigerung, der Name der Pfandleiherin oder des Pfandlei-  hers, die Nummer des Versatzscheines sowie der Pfandgegenstand sind vorgän-  gig im Amtsblatt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung durch das Betreibungs-  amt ist von der Pfandleiherin oder de  m Pfandleiher in analoger Anwendung der  Gebührenverordnung  zum  Bundesgesetz  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  (GebV SchKG  5  ) zu bevorschussen und abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
§ 10 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in  die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt am 1. September 2008 in Kraft.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22-27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 412.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 281.35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abl 2008 1749.