Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz
                            (Vom 28. Oktober 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 42 Abs. 3 des Gesetzes übe  r die Öffentlichkeit der Verwaltung  und den Datenschutz vom 23. Mai 2007 (ÖDSG),  2  beschliesst:  I.   Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
                            Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist administrativ dem  Finanzdepartement zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Öffentlichkeit der Verwaltung
§ 2 1. Begriffe
                            a) Amtliches Dokument
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als fertig gestellt im Sinne von §  4 Bst. b ÖDSG gilt ein Dokument:  a)  das vom öffentlichen Organ, welches es erstellt hat, unterzeichnet ist, oder  b)  das der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als zum persönlichen Gebrauch bestimmt (§   4 Bst. b ÖDSG) gilt ein amtliches  Dokument, das lediglich der Person, welche es verfasst hat und ihren Mitarbei-  tenden als Arbeitshilfsmittel dient, wie Gesprächsnotizen, Skizzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 b) Ausserordentlich hoher Aufwand
                            Der Aufwand für die Bearbeitung eines Gesuchs gilt im Sinne von § 5 Abs. 2  ÖDSG als ausserordentlich hoch, wenn  er vier Arbeitsstunden übersteigt oder  Kosten von mehr als Fr. 400.-- verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2. Veröffentlichung
                            Die öffentlichen Organe können ihre amtlichen Dokumente unter Vorbehalt von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 ÖDSG von sich aus im Internet oder auf andere Weise veröffentlichen.
§ 5 3. Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gesuch um Auskunftserteilung über den Inhalt eines amtlichen Doku-  ments oder um Einsichtnahme in ein  solches (§ 7 ÖDSG) kann mündlich oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kuments erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Reichen die Angaben zur Identifizierung des gewünschten Dokuments nicht  aus,  setzt  das  öffentliche  Organ  der  gesuchstellenden  Person  eine  Frist  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tagen zur Ergänzung der Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verstreicht die Frist unbenutzt, gilt das Gesuch als zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 b) Prüfung der Zuständigkeit
                            1   Das öffentliche Organ, das um Auskunft über den Inhalt eines amtlichen Do-  kuments oder um Einsichtnahme in ein solches ersucht wird, prüft seine Zu-  ständigkeit. Wird sie verneint, ist das Gesuch an die zuständige Stelle weiterzu-  leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind nach Massgabe von § 27 Abs. 1  ÖDSG mehrere öffentliche Organe zu-  ständig, ist das Gesuch von jenem öffentlichen Organ zu behandeln, welches das  Dokument erstellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 c) Prüfung entgegenstehender Interessen
                            Das zuständige öffentliche Organ prüft in jedem Fall, ob der Auskunftserteilung  oder der Gewährung der Einsicht öffentliche oder private Interessen entgegen-  stehen (§ 6 Abs. 2 ÖDSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 4. Auskunft
                            1   Mündliche Anfragen werden in der Regel mündlich, schriftliche Anfragen in  der Regel schriftlich beantwortet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Würde die Auskunftserteilung schutzwürdige öffentliche oder private Interessen  berühren, hat die gesuchstellende Person eine schriftliche Anfrage einzureichen.  Diese wird sinngemäss in der für Gesuch  e um Einsichtnahme vorgeschriebenen  Weise (§ 10) behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 5. Einsichtnahme
                            a) Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einsicht in amtliche Dokumente wird  gewährt, indem das öffentliche Organ der  gesuchstellenden  Person  das  Dokument  während  der  ordentlichen  Büroöff-  nungszeiten vorlegt, ihr eine Kopie aushän  digt oder sie auf die Veröffentlichung  des Dokuments in einem amtlichen Publikationsorgan oder auf einer Internetsei-  te hinweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das öffentliche Organ entscheidet frei, in welcher Form es die Einsichtnahme  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 b) Bei entgegenstehenden Interessen
                            1   Stehen der Einsichtnahme öffentliche oder private Interessen entgegen, wer-  den diese nach Möglichkeit durch Abdec  ken der kritischen Stellen geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abdecken nicht hinreichend geschützt werden, hat die gesuchstellende Person  ihr Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das weitere Vorgehen richtet sich nach § 33 ÖDSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Datenschutz
§ 11 Kontrollorgan
                            Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist Kontrollorgan im  Sinne von Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Register der Datensammlungen
                            Das Register der Datensammlungen (§ 23 ÖDSG) wird für den Kanton von der  Staatskanzlei, für den Bezirk von der Be  zirkskanzlei und für die Gemeinde von  der Gemeindekanzlei geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
§ 13 Änderung eines Erlasses
                            Die  Gebührenordnung  für  die  Verwaltung  und  die  Rechtspflege  im  Kanton  Schwyz vom 20. Januar 1975  3   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a (neu) Gesuche nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung
                            und den Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen,  ist gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bearbeitung von andern Gesuchen nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit  der Verwaltung und den Datenschutz ist gebührenfrei, wenn die nach §§ 10 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 berechnete Gebühr den Betrag von Fr. 40.-- nicht erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Veröffentlichung, Inkrafttreten
                            1   Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er tritt am 1. November 2008 in Kraft.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SRSZ GS 22-36.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 140.410.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 173.111; GS 16-638.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abl 2008 2248.