Gesetz über das E-Government
                            (Vom    22. April 2009)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach  Einsicht  in  Bericht  und  Vorlage  des  Regierungsrates,  auf  Antrag  einer  Spezialkommission,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            Das Gesetz unterstützt eine effiziente und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit  durch den Einsatz von elektronischen Informations-  und Kommunikationstech-  nologien  im  Verbund  zwischen  Kanton,  Bezirken  und  Gemeinden.  E  -Govern-  ment-   Lösungen sollen bürgernah und gewerbefreundlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand
                            1   Dieses Gesetz regelt die Aufgaben-  und Lastenteilung sowie die Zusammena  r-  beit zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden zur Sicherstellung funktionsf  ä-  higer E   -Government-Lösungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  bestimmt  in  den  Grundzügen  die  Zuständigkeiten,  die  Abläufe  und  die  Finanzierung beim Aufbau und Betrieb von E  -Government-Lösungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit Bundesrecht eine E  -Government-  Lösung vorschreibt, wird diese unter  Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Bestimmungen nach den Grundsät-  zen dieses Gesetzes erarbeitet, umgesetzt und finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            In diesem Gesetz bedeuten:  a)  E-   Government:  Unterstützung  der  Beziehungen,  Prozesse  und  politischen  Partizipation zwischen den staatlichen Stellen sowie zwischen den staatl  i-  chen Stellen und der Bevölkerung, Unternehmen und Institutionen durch die  Bereitstellung  von  Informationen  und  Interaktionsmöglichkeiten  mittels  elektronischer Informations-  und Kommunikationstechnologien;  b)  E-Government-  Projekt:  zeitlich  befristetes  Vorhaben  zum  Aufbau  einer  E  -  Government-  Lösung;  c)  Vorstudie:  grobe Konzeption zu Kosten, Nutzen und zur Machbarkeit eines  E-Government-  Projektes und dessen Auswirkungen gesetzlicher, prozessualer  und personeller Art;  d)  E-Government-  Lösung: konkrete Anwendung im E  -Government;  e)  Konsultationsver  fahren:  Verfahren  der  Anhörung  in  den  Gemeinden  und  Bezir  ken und der Abgabe einer Stellungnahme für die Erarbeitung einer E  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lung von elektronischen Signalen den sicheren Austausch von Daten zw  i-  schen mehreren unabhängigen Computersystemen ermöglicht;  g)   Benutzer:  natürliche  und  juristische  Personen,  welche  E  -Government-  Lösungen nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zusammenarbeit
                            1   Kanton,  Bezirke  und  Gemeinden  arbeiten  bei  der  Bereitstellung  und  beim  Betrieb von E  -Government-  Lösungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie setzen dafür eine E  -Government-  Kommission ein, die sich zusammensetzt  aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vier   Vertreterinnen oder Vertretern der Bezirke und Gemei  nden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vier   Personen aus der Wohnbevölkerung und der Wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Amt hat mit beratender Stimme Einsitz in der E  -Government-  Kommission. Es besorgt das Sekretariat  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements präsidiert die  E-Government-Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Datenschutz und Informatiksicherheit
                            Die an E  -Government Beteiligten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  schützen  Persönlichkeit  und  Grundrechte  von  Personen,  über  die  Daten  bearbeitet werden, nach Massgabe der Datenschutzbestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  treffen Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Infor-  matiksysteme sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit  und Nachweisbarkeit der Daten, die in diesen Systemen gespeichert, verar-  beitet und übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zuständigkeit
§ 6 Kantonsrat
                            1   Bedingt die Umsetzung einer E  -Government-  Lösung die Anpassung eines G  e-  setzes, so erlässt der Kantonsrat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums  die notwendigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er bewilligt die Ausgaben für den Aufbau von E  -Government-Lösungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Aufbau und die Weiterent-  wicklung des E  -Government im Kanton Schwyz aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantonsrates und der  Mitbestimmungsrechte der Bezirke  und Gemeinden über die Bereitstellung von  E-Government-Lösungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            terinnen und Vertreter der Bezirke und Gemeinden sowie der Wirtschaft  für die  E-Government-Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er reg   elt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bestellung der E  -Government-Kommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die weiteren Aufgaben, das Verfahren,  die Stellung und die Entschädigung  der E  -Government-Kommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Durchführung des Konsultationsverfahrens in den Bezirken und Gemein-  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Informatiksicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Rechte und Pflichten der Benutzer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Gebühren für die Nutzung von E  -Government-Lösungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 E-Government-Kommission
                            1   Die E  -Government-  Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beurteilt Vorschläge für E  -Government-Lösungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  veranlasst Vorstudien für E  -Government-Lösungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  begleitet  das Konsultationsverfahren in den Bezirken und Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  stellt Antrag auf Projektierung und Umsetzung einer E-Government-Lösung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  überwacht die Umsetzung und den Betrieb der E  -Government-Lösungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  erstattet jährlich Bericht über den Stand der E  -Government-Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen kann sie das zuständige Amt  und Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Projektierung, Entscheid und Betrieb
§ 9 Planung
                            1   Die E  -Government-  Kommission sorgt   für die Entwicklung des E  -Government.  Sie berücksichtigt dabei die nationale und kantonale E  -Government-Strategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach erstellter Vorstudie stellt das zuständige Departement Antrag auf Durch-  führung des Konsultationsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Projektentscheid
                            1   D er Regierungsrat entscheidet nach Durchführung des Konsultationsverfahrens  in  den  Bezirken  und  Gemeinden  über  die  Erarbeitung  einer  E  -Government-  Lösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erarbeitung einer E  -Government-  Lösung bedingt die Zustimmung zur Vor-  studie    der Mehrheit der durch  die Gemeinden und Bezirke vertretenen  Einwo  h-  ner   oder von mehr als 2/3 der Bezirke und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Umsetzung
                            1   Der Projektentscheid des Regierungsrates ist unter Vorbehalt von § 6 für Kan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der E  -Government  -Lösung verantwortlich. Er kann diese Aufgabe an Dritte del  e-  gieren und externe Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Betrieb
                            Der Kanton ist zuständig für den Betrieb von E  -Government-Lösungen. Er kann  diese Aufgabe Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Finanzierung
§ 13 Kantonsnetzwerk
                            1  Der Kanton trägt die Investitionskosten für das Kantonsnetzwerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Betriebskosten des Kantonsnetzwerkes tragen der Kanton und die Gemei  n-  den anteilmässig ihrer Einwohnerzahl je zur Hälfte. Die Bezirke übernehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Prozent der auf ihre Gemeinden entfallenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Projektfinanzierung
                            1   Der Kanton übernimmt die Hälfte der Kosten für die Projektierung, Beschaf-  fung und Implementierung einer E  -Government-Lösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   D ie andere Hälfte tragen die Gemeinden nach Massgabe ihrer Wohnbevölke-  rung. Die Bezirke übernehmen 50 Prozent der auf ihre Gemeinden entfallenden  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Betriebsfinanzierung
                            1   Der Kanton trägt die Hälfte der Kosten für den laufenden Betrieb einer E  -  Government-Lösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die andere Hälfte tragen die Gemeinden nach Massgabe ihrer Wohnbevölke-  rung. Die Bezirke übernehmen 50 Prozent der auf ihre Gemeinden entfallenden  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den Personal  -  und Verwaltungsaufwand für den laufenden Betrieb trägt jedes  Gem einwesen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat bezeichnet die Betriebskosten und regelt das Abrechnungs-  verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
§ 16 Vollzug
                            Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erfor  derlichen  Vollzugsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses  Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton  s-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt den Zei  tpunkt des Inkrafttretens.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2
                            tritt ein Jahr danach in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22-71  mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa  s-  sung, GS 23-97)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen   in der Volksabstimmung vom 27. September 2009 mit 22 434 Ja gegen 12 121  Nein (Abl 2009 2244).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Überschrift, Abs. 1   und   2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   1. Januar 2010 (Abl 2009 2546); § 13 Abs. 2 am 1. Januar 2011; Änderungen vom 17.  Dezember 2  013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.