Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
                            (Vom 1. Juli 2003)  Die  Regierungen  der  Kantone  Schwyz,  Luzern,  Zug  und  Zürich  schliessen  die  folgende Vereinbarung ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
Art. 1 Zweck
                            Die  Vereinbarung  regelt  die  interkantonale  Zusammenarbeit  im  Bereich  überr  e-  gionaler Kultureineinrichtungen im Sinn von Leistungskauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist.  Zahlungspflichtiger Kanton ist ei  n Vereinbarungskanton, der für die Nutzung von  überregionalen  Kultureinrichtungen  durch  seine  Bevölkerung  Abgeltungen  zu  zahlen  hat.  Standortkanton  ist  ein  Kanton,  auf  dessen  Gebiet  die  überregionale  Kultureinrichtung ihr Stammhaus hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine überregional  e Kultureinrichtung erfüllt folgende Kriterien:  -  Die Institution verfügt über ein Stammhaus, das hauptsächlich für eine profes-  sionelle künstlerische Nutzung bestimmt ist.  -  Im  Stammhaus  treten  regelmässig  ein  eigenes  professionelles  Ensemble  oder  international anerkannte ausländische Ensembles auf.  -  Die  künstlerische  Qualität  der  Institution  strahlt  über  den  Standortkanton  hinaus  in  die  umliegenden  Nachfragekantone  und  ist  für  deren  Bevölkerung  nachwei  sbar von Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Kultureinrichtungen  ohne  eigenes  E  nsemble  legen  die  Regierungen  der  Vereinbarungskantone  die  Kriterien  fest,  nach  denen  eine  Veranstaltung  im  Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  zahlungspflichtigen  Kantone  leisten  den  Standortkantonen  ei  ne  jährliche  Abgeltung an die anrechenbaren Kosten für die überregionalen Kultureinrichtun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bevölkerung  der  zahlungspflichtigen  Kantone  ist  bei  den  überregionalen  Kultureinrichtungen  hinsichtlich  Zugang  zum  Angebot  und  Eintrittspreisen  der  Bevölkerung des Standortkantons gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Liste
                            1    Die  Vereinbarungskantone  halten  beim  Abschluss  der  Vereinbarung  in  einer  Liste  fest,  welche  Kultureinrichtungen  als  überregional  im  Sinne  dieser  Verei  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Aufnahme weiterer Kultureinrichtungen auf diese Liste beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Mitbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  zahlungspflichtigen  Kantone  verzichten  auf  die  Gelt  endmachung  eines  betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Institutionen, die dieser Vereinb  a-  rung unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Verän-  derung der Abgeltungen verursacht, sind die Regierungen der Verei  nbarungska  n-  tone anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verhältnis zu den Kultureinrichtungen
                            1    Die  Abgeltungen  werden  vom  Standortkanton  vereinnahmt  und  dienen  der  Entlastung  seiner  Staatskasse.  Die  Regelung  der  finanziellen  Beziehungen  mit  dem einzelnen Instituten und der i  nnerkantonal zuständigen Trägergemeinde ist  Angelegenheit des Standortkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  der  Leistung  der  Abgeltung  sind  die  Vereinbarungskantone  samt  ihren  Gemeinden  von  weiteren  finanziellen  Verpflichtungen  gegenüber  den  Träger-  schaften  der  überregionalen  Kul  tureinrichtungen  in  den  Standortkantonen  be-  freit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Standortkanton stellt gegenüber den zahlungspflichtigen Kantonen sicher,  dass die überregionalen Kultureinrichtungen die Öffentlichkeit in angemessener  Form auf die Abgeltungsleistungen aufmerksam machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Standortkanton gewährleistet den Einbezug der Anliegen der Institute und  der innerkantonal zuständigen Gemeinde im Rahmen dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Geschäftsstelle
                            1  Die  Regierungen  der  Vereinbarungskantone  bezeichnen  die  Geschäftsstelle  dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  -  Information der Vereinbarungskantone,  -  Koordination,  -  Regelung von Verfahrensfragen,  -  Einsichtnahme und Kontrolle der Berechnungsgrundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Abgeltung
Art. 8
                            Abgeltungsperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Abgeltung  wird für eine Periode von drei Kalenderjahren festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten für jede überregionale  Kultureinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Berechnungsgr  undlage dienen die Betriebssubvention sowie die kalkulat  o-  rischen  Kosten  für  Abschreibung  und  Verzinsung  der  Investitionsausgaben  der  öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Als  anrechenbare  Betriebssubvention  einer  Abgeltungsperiode  ist  der  Durch-  schnitt  der  Betreffnisse  der  beiden  Kalenderjahre  vor  der  Berechnung  massge-  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Anrechenbar  als  Investitionsausgaben  beim  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  sind  die  Investitionsausgaben  der  öffentlichen  Hand  für  die  Kultureinrichtung  der  vorangegangenen  z  ehn  Jahre.  Die  Abschreibung  und  Verzinsung  für  diese  Investitionen wird während ihrer ganzen betrieblichen Nutzungsdauer angerech-  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung getätigte neue Investitionsausgaben der  öffentlichen  Hand  für  die  Kultureinricht  ung  sind  jeweils  ab  einer  neuen  Abgel-  tungsperiode anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Standortkantone  haben  über  die  anzurechnenden  Investitionen  und  ihre  Abschreibung anhand einer Anlagebuchhaltung Aufschluss zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Für  Kultureinrichtungen  ohne  eigenes  Ensemble  werd  en  die  anrechenbaren  Kosten  im  Verhältnis  des  Anteils  der  überregionalen  Kulturveranstaltungen  an  der Gesamtzahl der Veranstaltungen im Stammhaus herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Publikumsverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Standortkanton  ist  für  die  Erfassung  der  Publikumsverteilung  verantwor  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum angegebenen  Wohnadressen  massgeblich.  Dafür  werden  die  Abonnemente  ausgewertet  und  bei den Einzeleintritten repräsentative Stichproben erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  kantonale  Verteilung  des  Publikums  pro  Kultureinrichtungen  wird  im  Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegangenen  Spielzeiten  bestimmt.  Publikumsanteile  aus  Kantonen,  die  der  Vereinbarung  nicht beigetreten sind, und aus dem Ausland werden dem Standortkanton zuge-  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Berechnung der Abgeltung
                            Die Abgeltung wird wie folgt berechnet:  a)   von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 25 Prozent abge-  zogen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  an den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen Kantone im  Verhäl  tnis  der  Kantonsanteile  am  Publikum  der  überregionalen  Kulturei  n-  richtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Standortkanton  stellt  jedem  zahlungspflichtigen  Kanton  jährlich  Rech-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abgeltung ist am 30. September fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schlussbestimmungen
Art. 13
                            Dauer der Vereinbarung  Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beitritt
                            1   Weitere Kantone können der Vereinbarung jederzeit beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vereinbarungskantone  verpfl  ichten  sich,  auf  den  Beitritt  anderer  Kantone  hinzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Beitritt  eines  Standortkantons  erfordert  die  Zustimmung  der  Regierungen  aller  Vereinbarungskantone  zur  Ergänzung  der  Liste  der  überregionalen  Kultur-  einrichtungen. Der Beitritt wird in der dar  auf folgenden Abgeltungsperiode wir  k-  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Kündigung  Die  Regierung  jedes  Vereinbarungskantons  kann  die  Vereinbarung  unter  Einhal-  tung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperiode kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auf diese Vereinbarung sind ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen  Rahmenvereinbarung (IRV) anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Solange die IRV nicht in Kraft getreten ist, bezeichnen die Vereinbarungskan-  tone  bei  Streitigkeiten  eine  Schlichtungsstelle,  bevor  sie  den  Rechtsweg  be-  schrei  ten.  Können  sie  sich  nicht  auf  eine  Schlichtungsstelle  einigen,  wird  sie  vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  tritt  auf  den  Beginn  des  Kalenderjahres  in  Kraft,  nachdem  mindestens die vier Kantone Schwyz, Luz  ern, Zug und Zürich den Beitritt erklärt  haben, frühestens auf 2004.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Vereinbarung in  Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liste der überregionalen Kultureinrichtungen  Kanton Zürich  Opernh  aus Zürich  Schauspielhaus Zürich  Tonhalle Zürich  Kanton Luzern  Kultur  - und Kongresszentrum Luzern (KKL)  Luzerner Theater  Luzerner Sinfonieorchester  Anhang 2 zur Vereinbarung:  Zusatzprotokolle der Kantone Luzern und Zug  Die Kantone Luzern und Zug erklären zu Artikel 2 Absatz 3 Folgendes:  Unter  Berücksichtigung  des  eigenen  Angebotes  im  Theater  Casino  Zug  hat  der  Kanton  Zug  nur  für  60  %  der  vorgesehenen  80  %  (=  100   %)  des  kulturellen  Angebotes des KKL mit überregionaler Ausstrahlung Abgeltungen zu leisten.  Anhang 3 zur Vereinbarung:  Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Schwyz  3  Die Kantone Zürich und Schwyz erklären zu Art. 11 Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aufgrund  des  Kulturangebots  des  Kantons  Schwyz,  das  auch  von  Zürcher  B  e-  suchenden  in  Ergänzung  zu  ihrem  überregionalen  K  ulturangebot  genutzt  wird,  reduziert sich die errechnete Abgeltung um 7.3%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Abschluss der 4. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird  über  die  Berechtigung  und  den  Umfang  der  gewährten  Reduktion  neu  verha  n-  delt.  Anhang 4 zur Vereinbaru  ng  Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Schwyz  4  Die Kantone Luzern und Schwyz erklären zu Art. 11 Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgrund  des  Kulturangebots  des  Kantons  Schwyz,  das  auch  von  Luzerner  Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregionalen Kulturangebot genutzt wird,  reduziert sich die errechnete Abgeltung um 11.9%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über  die  Berechtigung  und  den  Umfang  der  gewährten  Reduktion  neu  verha  n-  delt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21  -15 mit Änderungen vom 21. April 2015 (GS 24  -32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   1. Januar 2010 (Abl 2010 4)  ; Änderungen vom 21. April 2015 am 21. April 2015 (Abl 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            914) in Kraft getreten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Neu eingefügt am 21. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Neu eingefügt am 2  1. April 2015.