Kantonale Verordnung über Geoinformation --> 214.110
                            SRSZ 1.2.2012  1  (Vom 24. Juni 2010)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Geoinformation (GeoIG),  2  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsätzliches
§ 1 Gleichstellung
                            Sämtliche  Personenbezeichnungen  beziehen  sich  gleichermassen  auf  Frauen  und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1    Diese  Verordnung  gilt  für  Geobasisdaten  des  Bundesrechts,  welche  von  einer  Stelle des Kantons, der Bezirke oder der Gemeinden erhoben, nachgeführt und  verwaltet werden, sowie für Geob  asisdaten des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  gilt  für  andere  Geodaten  des  Kantons,  soweit  das  übrige  Recht  nichts  anderes vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  gilt  für  Geobasisdaten  und  andere  Geodaten  des  kommunalen  Rechts,  sofern  diese  Daten  mit  dem  Kanton  ausgetauscht  oder  ausdrücklich  dem  Gel-  tungsbereich dieser Verordnung unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            Ergänzend zu den Begriffen des Bundesrechts bedeuten:  a)  Geobasisdaten des kantonalen Rechts  : Geobasisdaten, die auf einem recht-  setzenden kantonalen oder interkantonalen Erlass beruhen;  b)  Geobasisdaten  des  Kantons  :  Geobasisdaten  des  Bundesrechts  oder  des  kantonalen  Rechts,  welche  von  einer  Stelle  des  Kantons  erhoben,  nachge-  führt und verwaltet werden;  c)  Geometer  : im Geometerregister eingetragene Ingenieur-Geometer;  d)  Qualifizierte  Vermessungsfachleute  :  Personen  mit  mindestens  einer  Fach-  ausweisprüfung oder einem Hochschulabschluss in Geomatik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Austausch unter Behörden
                            1   Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen  Vertrages zur Abgeltung des Datenaustausches mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  regelt  die  Einzelheiten  des  Date  naustausches  und  dessen  Abgeltung  zwi-  schen dem Kanton und den Bezirken sowie den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Geobasisdaten  und  andere  Geodaten  des  kommunalen  Rechts,  die  mit  dem  Kanton ausgetauscht werden, haben den Anforderungen dieser Verordnung sowie  den regierungsrätlichen Vorgaben zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Geobasisdaten des kantonalen Rechts
§ 5 Geobasisdaten
                            1   Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des kantona-  len Rechts und legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an  Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anforderungen sind so festzulegen, dass die Daten einfach auszutauschen  und  breit  nutzbar  sind.  Die  Daten  sind  ei  nheitlich  zu  strukturieren  und  zu  do-  kumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Geometadaten
                            Der  Regierungsrat  erlässt  Vorschriften  über  die  qualitativen  und  technischen  Anforderungen  an  Geometadaten,  die  sich  auf  Geobasisdaten  des  kantonalen  Rechts beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Archivierung und Historisierung
                            Der Regierungsrat regelt für Geobasisdaten des kantonalen Rechts:  a)   die Art und Weise der Archivierung;  b)   die Art und Periodizität der Historisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zugang und Nutzung
                            Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können  von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder  privaten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Einschränkungen von Zugang und Nutzung
                            1   Der Regierungsrat bestimmt, für welche   Geobasisdaten des  kantonalen Rechts  der  Zugang,  die  Nutzung  oder  die  Weitergabe  eingeschränkt  oder  von  einem  Einwilligungsverfahren abhängig gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erlässt nähere Vorschriften über:  a)   die  Pflichten  der  Nutzer,  namentlich  hinsichtlich  des  Zugangs  und  des  Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe von Daten;  b)   das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Einwilligung im Einzelfall verweigert, kann die betroffene Person eine  anfechtbare Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2012  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Widerrechtliche Nutzung
                            Der Regierungsrat erlässt Verfahrensvorschriften:  a)    zur  nachträglichen  Einwilligung  für  widerrechtlich  genutzte  Geobasisdaten  des kantonalen Rechts;  b)  zur Vernichtung der Daten oder der Einziehung der Datenträger bei Nutzern,  sofern  für  die  widerrechtliche  Nutz  ung  von  Geobasisdaten  des  kantonalen  Rechts keine Einwilligung erteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Datenschutz
                            1   Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz  3   findet  auf alle Geobasisdaten des kantonalen Rechts Anwendung. Vorbehalten bleiben  abweichende  Vorschriften  nach  den  §§  4  Abs.  2,  5  Abs.  1,  9,  10,  13  Abs.  3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15, 17 Abs. 2 und 3, 37, 43, 44 und 45 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Fachstellen  sind  für  den  Schutz  der  Geobasisdaten  ihres  Fachbereiches  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung
                            Für  die  Unterstützung  bei  der  Erhebung  und  Nachführung  von  Geobasisdaten  des kantonalen Rechts gilt Art. 20 GeoIG analog.  II. Kantonale Geodateninfrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufbauorganisation
                            1   Der Regierungsrat regelt die Aufbauorganisation der kantonalen Geodateninfra-  struktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  regelt  insbesondere  die  Zusammensetzung  des  strategischen  Organs  und  bezeichnet das mit der operativen Führung betraute Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er regelt die Modalitäten des Zugangs zu den Geobasisdaten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Erheben, Nachführen und Verwalten
                            1    Für  das  Erheben,  Nachführen  und  Verwalten  von  Geobasisdaten  ist  die  Fach-  stelle des jeweiligen Fachbereiches zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  jeweils  zuständige  Fachstelle  gewäh  rleistet  die  nachhaltige  Verfügbarkeit  der Geobasisdaten in ihrem Fachbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  einzelnen  Aufgaben  des  Erhebens,  Nachführens  und  Verwaltens  von  Geo-  basisdaten können Dritte beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die Archivierung von Geobasisdaten ist das Staatsarchiv zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Geodienste
                            1   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der kantonalen Geodienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  erlässt  für  diese  Geodienste  Vorschriften  über  die  qualitativen  und  techni-  schen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  kann  vorschreiben,  dass  bestimmte  G  eobasisdaten  des  Kantons  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Daten  im  Abrufverfahren  oder  auf  andere  Weise  in  elektronischer Form zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Gewerbliche Leistungen des Kantons
                            1   Der Regierungsrat kann Stellen der Kantonsverwaltung ermächtigen, Geodaten  und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Angebot  an  gewerblichen  Leistungen  muss  in  einem  engen  Zusammen-  hang  mit  der  Aufgabe  der  ermächtigten  Stelle  stehen  und  darf  deren  Erfüllung  nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat setzt den Preis nach den Bedingungen des Marktes fest und  gibt die Ansätze bekannt. Die gewerblichen Leistungen müssen insgesamt min-  destens kostendeckend erbracht und dürfen nicht mit Erträgen aus dem Grund-  angebot der Stelle vergünstigt werden.  III. Kataster der öffentlich-rechtliche  n Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Ka-  taster)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Führung
                            1    Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  Stelle,  welche  den  Kataster  der  öffentlich-  rechtlichen Eigentumsbeschränkungen führt sowie die Abgabestellen für Auszü-  ge aus dem Kataster.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er regelt insbesondere:  a)   die  Aufnahme  zusätzlicher  Geobasisdaten  des  kantonalen  Rechts  in  den  ÖREB-Kataster;  b)   den  Datenaustausch  zwischen  der  katasterführenden  Stelle  und  den  Fach-  stellen oder anderen Datenlieferanten sowie den Abgabestellen;  c)   die Art der elektronischen Zugänglichkeit für die Benutzer;  d)   die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Einführung ÖREB-Kataster
                            1   Der Regierungsrat regelt die Einführung des ÖREB-Katasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Interessierte  Dritte  können  sich  an  di  e  Kosten  der  Einführung  beteiligen.  Die  Einzelheiten  der  Beteiligung    und  die  Rechte  der  Dr  itten  werden  vertraglich  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2012  5  IV. Amtliche Vermessung  4  V. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Geobasisdaten des Kantons und kantonale Geodienste
                            1    Der  Regierungsrat  regelt  die  Gebühren  für  den  Zugang,  die  Abgabe  und  die  Nutzung  von  Geobasisdaten  des  Kantons  sowie  die  Nutzung  der  kantonalen  Geodienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren setzen sich zusammen aus:  a)   bei  Nutzung  zum  Eigengebrauch:  höchstens  den  Grenzkosten  und  einem  angemessenen Beitrag an die Infrastruktur;  b)   bei  gewerblicher  Nutzung:  den  Grenzkosten  und  einem  der  Nutzung  ange-  messenen  Beitrag  an  die  Infrastruktur  sowie  an  die  Investitions-  und  Nach-  führungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 ÖREB-Kataster
                            Der  Regierungsrat  regelt  die  Gebühren  für  den  elektronischen  Zugang  zum  ÖREB-Kataster, sowie für die Abgabe und Beglaubigung von Auszügen.  VI. Rechtspflege- und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Rechtspflege
                            1   Gegen Verfügungen gemäss dieser Verordnung kann Beschwerde nach Massga-  be  der  Verordnung  über  die  Verwaltungsrechtspflege  5    erhoben  werden.  Be-  schwerden gegen Verfügungen nach § 24 Abs. 2 Bst. i dieser Verordnung kommt  keine aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Streitigkeiten unter Stellen der Kantonsverwaltung oder zwischen diesen  und den Bezirken und Gemeinden bei Verweigerung des Datenaustausches unter  Behörden (Art. 38 der Verordnu  ng über Geoinformation, GeoIV)  6   entscheidet der  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  regelt  die  Vertretung  ten  aus  dem  Geoinformationsrecht  des  Bundes  oder  des  Kantons  generell  oder  im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Strafbestimmungen
                            1    Mit  Busse  bis  Fr.  5000.--  wird  nach  Massgabe  der  Schweizerischen  Strafpro-  zessordnung  7   bestraft, wer:  a)   sich oder Dritten widerrechtlich  Zugang zu Geobasisdaten verschafft;  b)   Geobasisdaten oder Geodienste ohne Einwilligung nutzt;  c)   Geobasisdaten ohne Einwilligung weitergibt;  d)   Vorschriften über die Nutzung, namentlich die Quellenangabe missachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Amtsstellen  und  Amtspersonen  des  Kantons,  der  Bezirke  und  der  Gemeinden  sind berechtigt, den Strafverfolgungsbehörden strafbare Handlungen im Bereich  der Geoinformation zur Anzeige zu bringen, welche sie im Rahmen ihrer dienst-  lichen Tätigkeit wahrnehmen.  VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 48 Bezugssystem und Bezugsrahmen
                            1   Der Regierungsrat besti  mmt den Stichtag, an welchem der Wechsel vom alten  auf das neue Lagebezugssystem stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bis  zum  Stichtag  müssen  neu  aufgenommene  Daten  im  alten  Lagebezugssys-  tem verfügbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1   ....
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Strassenverordnung vom 15. September 1999  9   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a (neu) Benennung der Strassen
                            Die Gemeinden sind zuständig für die Fe  stlegung und regionale Harmonisierung  der Strassennamen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22-110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 510.62.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 140.410.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bestimmungen über die Amtliche Vermessung werden erst später rechtskräftig. Die entspre-  chenden Paragrafen werden deshalb hier nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 510.620.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   BBl 2007 6977, später: SR 312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Die  §§  1-18,  43-44,  46-48  und  55  Abs.  2  sind  am  1.  Juli  2011  (Abl  2011  1234)  in  Kraft  getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SRSZ 442.110; GS 19-422.