Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
                            (V om 19. Juni 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz  gestützt auf   §  81   Abs.   1 und 2 des  Justizgesetzes   vom 18. November 2009  (JG),  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1   Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren nach Art. 17 der Schweizer  i-  schen Jugendstrafprozes  sordnung vom 20. März 2009 (JStPO)  .  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Mediation kann  auch in einem Jugendstrafverfahren wegen Übertretung  des kantonalen Strafrechts durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleicherm  assen auf Frauen  und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständige Behörde
                            1   Die Jugendanwaltschaft, das Jugendgericht und das Kan  tonsgericht können ein  Jugendstrafverfahren zum Zwecke einer Mediation jederzeit sistieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gegenstand der Mediation kann beschränkt und das Verfahren befristet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsver-  fahrens infor  mieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 4 Mediator
                            1   Die Mediation wird von einer persönlich und fallspez  ifisch geeigneten Person  durchgeführt,   die über eine abgeschlossene Mediationsausbildung ver  fügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Mediator darf nicht am Jugendstrafverfahren beteiligt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es gelten die Ausstands  -  und Ablehnungsgründe nach §§ 132 ff. J  G.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vorprüfung
                            1   Die zuständige Behörde klärt ab, ob die Voraussetzungen für die Durchführung  eines Mediationsverfahrens grundsät  zlich erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie holt das Einverständnis des beschuldigten Jugendlichen und der geschä-  digten  Person  sowie  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  für  eine  Mediation  und  die  Weitergabe der Str  af akten an den Mediator ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegen das Einverständnis der Parteien und die Berei  tschaft des Mediators vor,  beauftragt sie ihn mit der Durchführung des Mediationsverfah  rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Regel führt der Mediator mit dem  beschuldigten Jugendlichen und der  ge schädigten Person ein separates Vorgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Mediator kann die gesetzlichen Vertreter, den Recht  sbeistand oder eine  Vertrauensperson der Parteien am Medi  ationsverfahren beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In begründeten Fällen kann der   Mediator   mit dem Einverständnis der zuständi-  gen Behörde  eine unabhängige  Fachperson bei  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 5 Vertraulichkeit
                            1   Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und untersteht dem Amts  -  geheimnis im Sinne von § 35 des Personalgesetzes vom 26. Juni   1991.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Inhalte des Mediationsverfahrens dürfen  unter Vorbehalt zwingender straf-  prozessualer  Pflichten  nicht  im  Jugendstraf  verfahren  oder  in  einem  anderen  Justizverfahren verwendet wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abbruch
                            1   Das Mediationsverfahren kann abgebrochen wer  den:  a)  durch die Parteien zu jedem Zeitpunkt;  b)  durch den Mediator aus wichtigem Grund, namentlich wenn eine Partei die  Mitwirkung verweigert oder eine Einigung aussicht  slos erscheint;  c)  durch die zuständige Behörde, wenn überwiegende strafprozessuale Interes-  sen dies gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Mediator teilt den Parteien und der zuständigen B  ehörde das Scheitern  des Mediationsverfahrens umgehend schrif  tlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein e  weitere Mediation im gleichen Jugendstrafverfahren ist ausge  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Vereinbarung
                            1   Die in der Mediation erzielte Einigung wird in einer schriftlichen Vereinbarung  mit den Anträgen an die zuständige Behörde festgehal  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarung ist von den Parteien, ihren gesetzlichen Vertr  etern und vom  Mediator zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Mediator teilt der zuständigen Behörde den Abschluss des Mediationsver-  fahrens mit und stellt ihr folgende U  nterlagen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unterzeichnete Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Strafakten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Aufstellung über  seinen     Zeitaufwand  und seine  Auslagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  allfällige Aufwendungen einer beigezogenen Fachperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist die Mediation e  rfolgreich ab  geschlo  ssen, stellt die zust  ändi  ge Behörde das  Jugends  trafve  rfahren nach A  rt. 17 Abs. 2 JStPO ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Partei  en  tragen die Verantwo  rtung für die Umsetz  ung de   r Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  zuständi  ge  Behörde  kann  die  Umsetz  ung  der  Vereinbar  ung   überprüfen,  bevo  r sie das Jugends  trafve  rfahr  en einstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kosten
                            1   Die Kosten des Mediati  onsverfahrens setzen sich  aus der Entsc  hädig  ung des  Mediators sowie allfälli  ger v  on ihm beigezogene  r Fachpersonen zusamm  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ge ling t die Mediation, is  t das Mediati  onsve  rfahr  en  unentgelt  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Scheitert  die  Mediation,  kann  die  zust  änd  ige  Be   hörde  dem  beschuldigten  Jugendlichen  unter solidaris  cher Ha  ftu ng seiner gesetzlic  hen Ve   rtreter die Kos-  ten des Mediation  sve rfahrens bis zur Hälfte auferlegen  , we  nn er:  a)  das Scheitern schuldha  ft verursa  cht   hat und  b)  veru  rteil  t wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Entschädigung
                            1   Der Mediator erhält von der zustä  ndig  en Be   hörde für seine Aufwendungen eine  Entschädigung zwischen Fr. 120.-- und F  r. 180.-- pro Stunde, zuzüg  lich   Mehr-  wertste   uer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Entschädigt wird der Zeitaufwand für die M  ediation  ssitz  ungen und Einzelge-  spräche mit den Parteien. Darin sind Akt  enst  udium,  Vor- und Nachbereitu  ng,  Ausfe  rtig ung von al  lfäl ligen Protokollen und Sch  riftsätzen, usw. einge  schlo  ssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die au   sgewiesenen Auslagen und Spesen sowie a  llfällige vom Mediator beige-  zo gene Fachpersonen werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung u  nd  die Rechtspfle  ge  im Kanton Schw  yz vom 20. Janua  r 1 975  7   entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inkra fttreten
                            1   Diese Verordnung   tri tt am 1. Juli  2012 in Kraft.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblat  t veröff   ent licht und nach Inkraf  ttret  en i  n die Geset  zsamm-  lung aufgenomm  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 23-37 mit Änder  ungen vom 17. Dezember 2013 (  RRB Anpassung an neue Kanton  sverfas-  sung, GS 23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 2  31.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   S R 312.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ab s. 3 in der Fassung v  om 17   . Dezember 20  13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ab s. 1 in der Fassung v  om 17   . Dezember 20  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 1  45.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 1  73.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abl 20  12 1558; Änder  ungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 20  14 (Abl 2013 2974) in