Verordnung über das Einwohnermeldewesen
                            (Vom  10. Dezember 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  §§  4,  6 Abs.  2,  6a  Abs.  2  und  21a  Abs.  2  des  Gesetzes  über  das  Einwohnermeldewesen (EMG) vom 17. Dezember 2008,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständig keit
                            Das  Volkswirtschaftsdepartement    ist  das  zuständige  Departement  gemäss  §  5  EMG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inhalte des Einwohnerregisters
1. Zwingende Datenerfassung
                            Zusätzlich zu den Daten gemäss § 6 Abs. 1 EMG  hat das Einwohnerregister die  kantonalen Merkmale gem  äss Anhang zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2. Fakultative Datenerfassung
                            1   Will eine Gemeinde gestützt auf § 6a EMG weitere Daten im Einwohnerregister  erfassen,  hat  sie  dies  dem  Volkswirtschaftsdepartement  vorgängig  mit  Verweis  auf die gesetzliche Grundlage für die Datenerfassung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Volkswirtschaftsdepartement teil  t der Gemeinde das Prüfergebnis mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  untersagt  die  fakultative  Datenerfassung  oder  schränkt  sie  ein, wenn eine  gesetzliche Grundlage fehlt oder andere Gründe entgegenstehen.  Dieser Entscheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Datenbekanntgabe an Kirchg emeinden
                            1    Die  Kirchgemeinden  erhalten  über  ihre  Mitglieder  die  Daten  über  Namen,  Ledignamen,    Vornam  en,  Adresse,  Geburtsdatum,    Geburtsort,  Heimatort,  Zivi  l-  stand,   Staatsangehörigkeit,    Aufenthaltsstatus,    Zuzug,   Umzug,    Wegzug   und  Todesfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat  das  Mitglied  das  16.  Altersjahr  noch  nicht  zurückgelegt,  so  umfasst  die  Datenbekanntgabe  zudem  Name,  Vorname  und  Adresse  der  Inhaber  der  elterl  i-  chen Sorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abrufverfahren
1. Rollen- und Berechtigungskonzept
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt ein Rollen-   und Berechtigungskonzept,  in  dem  jedem  Benutzer  die  zulässige  Rolle  und  jeder  Rolle  die  zugehörigen  Merkmale, die Nutzungsart sowie der zulässige Datenraum   zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umfasst  die  jeweilige  Verwaltungseinheit  oder  Organisation  sowie  die  durch  diese einsehbaren Merkmalsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine Gemeinde als Dateninhaberin mit dem Rollen-   und Berechtigungskon-  zept  nicht  einverstanden,  teilt  sie  dies  dem  Volkswirtschaftsdepartement  mit.  Bei Uneinigkeit vermittelt der kantonale Datenschutzbeauftragte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Nutzungsarten
                            Das Personenregister kann auf folgende Arten genutzt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Abfrage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Datenexport  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Automatischer Bezug von Mutationsmeldungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Administration  der Zugriffsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3. Merkmale und Merkmalsgruppen
                            Die  für  Abfragen  zugänglichen  Merkmale  sind  zu  folgenden  Merkmalsgruppen  zusammengefasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personendaten  I:  Name,  Ledigname,    Vorname,  Geburtsdatum,  Geschlecht,  Korrespondenzsprache,  Zivilstand,  Trennung,  Geburtsort,  Name  Eltern,  A  d-  resse,  Zuzug/Wegzug,  Nationalität,  Heimatort,  Versichertennummer  ,  Aufent-  haltsstatus  , Beruf, Arbeitgeber, Arbeitsort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personendaten II: Konfession;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beziehungen I: Ehepartner  , registrierter Partner, Eltern   bei Minderjährigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beziehungen  II:  elterliches  Sorgerecht,  Minderjährige  unter  Vormundschaft,  umfassende Beistandschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Haushalt:  Personen  im  gleichen  Haushalt  (gegliedert  nach:  Ehepartner,  Eltern, K  inder, Geschwister, Personen im Haushalt).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 4. Zugriffsberechtigung
                            1    Die  Bekanntgabe  von  Personendaten  im  Abrufverfahren  erfolgt  unter  den  Vo-  raussetzungen von § 16 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und  den Datenschutz vom 23. Mai 2007  3   und § 21 EMG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Volkswirtschaftsdepartement  erteilt  die  Zugriffsberechtigung  und  holt  bei  unklaren  Fällen  vorgängig  eine  Stellungnahme  des  kantonalen  Datenschutzbe-  auftragten  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  führt  eine  Liste  der  erteilten  Zugriffsberechtigungen  und  überprüft  peri  o-  disch  deren weitere Notwendigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 5. Gesuch
                            1   Das Gesuch um Erteilung  einer  Zugriffsberechtigung ist beim Volkswirtschaft  s-  departement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bezeichnung der gesuchstellenden Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlich ist  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Nutzungsumfang, Datenraum, Historie und Zugriffsart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Rechtsgrundlage für die Datenbekanntgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 6. Technische Umsetzung und Kontrolle
                            1    Die  technische  Umsetzung  des  Rollen-    und  Berechtigungskonzepts  erfolgt  durch  das  Amt  für  Informatik,  welches  die  Eintragung  des  Benutzers  veranlasst  und die Rollenzuteilung hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Überprüfung  der  Rechtmässigkeit  der  Datenzugriffe  erstellt  das  Amt  für  Informati  k auf Begehren  des Volkswirtschaftsdepartements Zugriffsberichte über  stichprobenweise ausgewählte Benutzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf begründetes Begehren des kantonalen Datenschutzbeauftragten hin, kann  das  Volkswirtschaftsdepartement  einzelne  Zugriffsberechtigte  ausnahmsweise  von  der  Protokollierung  ihrer  Zugriffe  ausnehmen,  wenn  überwiegende  öffentl  i-  che Interessen dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten  in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt am  1. Januar 2015 i  n Kraf  t.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale Merkmale im Einwohnerregister gemäss § 2 EMV  Nr.  Merkmal  Ausprägung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Elterliches  Sorgerecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevormundung von Kindern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erwachsenenschutzrechtliche  Massnahmen  a)  u  mfassende Beistandschaft  b)  validierter Vorsorgeauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  .1  Berufliche Tätigkeit  Meldepflichtige ausländische  Staatsangehörige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  .2  Arbeitgeber  Meldepflichtige ausländische  Staatsangehörige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  .3  Arbeitsort  Meldepflichtige ausländische  Staatsangehörige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Trennungsstatus  a)  freiwillige  Trennung  b)  gerichtliche Trennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 24  -24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ  111.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 140.410  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abl 2014 2758.