Verordnung betreffend Schutz und Nutzung der Hopfräben
                            (Vom 1. Mai 2016)  Das Umweltdepartement des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 10 des Planungs  - und Baugesetzes vom 14. Mai 1987,  2   auf  §  7  Abs.  2  der  Verordnung  über  den  Biotop-    und  Artenschutz  sowie  den  ökologi-  schen Ausgleich vom 24. September 1992  3  ,  auf Art. 18a Abs. 2 des Bundesge-  setzes über den Natur  - und Heimatschutz vom 1. Juli 1966,  4   auf Art.  3 Abs. 2  und Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnen-  schifffahrt  5   und § 2 Abs.   2 Bst. a und d der Kantonalen Vollzugsveror  dnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Oktober 1979 zum Bundes gesetz über die Binnenschifffahrt,
                            6   die Kantonale  Jagd-   und Wildschutzveror  dnung vom 20. Dezember 1989  7   sowie in Ausführung  der  kantonalen  Verordnung  vom  18.  Mai  2004  zum  Bun  desgesetz  über  Fuss-  und  Wanderwege  8    und  der  Verordnung  über  den  Schutz  der  Flach  moore  von  nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) vom 7. Sep  tember 1994,  9  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Zweck und Schutzziele
                            1   Diese  Verordnung  regelt den Sc  hutz und die Nutzung der Hopfr  äben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Gebiet  Hopfräben  soll  als  LebeSeensraum  einer  möglichst  vielfältigen  einheimischen  Pflanzen-    und  Tierwelt  und  in  seiner  landschaftlichen  Eigenart  erhal  ten, gepflegt und gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es sollen insbesondere:  a)   Die  offene  Riedzone,  die  Umgebungsbereiche  und  die  Flachwasserz  one  mit  der natürlichen Ufervegetation erhalten und gefördert werden;  b)      gestörte Moorbereiche und Seeufervegetation  regeneriert werden;  c)      Massnahmen  zur  ökologischen  Aufwertung  und  Vernetzung  umgesetzt  wer-  den;  d)      eine  n  achhaltige  und  den  Schutzzielen  angepasste  Erholungsnutzung  ge-  währleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zoneneinteilung und Geltungsbereich
                            1   Das  Schutzgebiet   wird in folgende Zonen aufgeteilt:  Empfindlichkeitsstufe  10  a)   Naturschutzzone   II  b)   Umgebungszone   II  c)   Wasserzone 1   II  d)   Wasserzone 2   II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Grenzen  des  Schutzgebietes  und  der  einzelnen  Zonen  sind  im  Nutzungs-  plan  Massstab  1:2500  vom  1.  Mai  2016  dargestellt.  Sie  werden,  soweit  erfor-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsatz
                            1   Im  Schutzgebiet  sind  alle  Vorkehren  gestattet,  die  dem  Schut  zzweck  nicht  entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  landwirtschaftliche  Nutzung  ist  im  Rahmen  der  nachfolgenden  Besti  m-  mungen sowie allfälliger Bewirtschaftungs  - und Abgeltungsverträge  gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Allgemeine Schutzvorschriften
                            1   Im  Schutzgebiet   sind untersagt:  a)   das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art, ausser dem   im  Nutzungsplan  bezeichneten  Wanderweg  sowie  Bauten  und  Anlagen  im  Zu-  sammenhang  mit  Verbesserungen  zu  G  unsten  des  Naturschutzes  ,  nament-  lich  ökologische  Aufwertungen,  Informationsstandorte  und  Naturbeobach-  tungs  plätze;  b)   Vornahme  von  Meliorationen  (Entwässerungen,  Terrainveränderungen  etc.)  und Nut  zungsintensivierungen;  c)   das Lagern und Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu;  d)   das Feuermachen, ausgenommen im   Rahmen der zulässigen landwirtschaf  t-  lichen Nutzung ausserhalb  der Naturschutzzone;  e)   das freie Laufenlassen von Hunden;  f)   das Reiten;  g)   das   Rad fahren;  h)   das  Töten,  Verletzen,  Fan  gen  o  der  Stören  von  wildlebenden  Tieren  ausg  e-  nommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei;  i)   das  Pflücken,  Ausgraben  oder  Zerstören  von  wildwachsenden  Pflanzen,  ausgenommen zur Verhinderung der Verbuschung und zur Bekämpfung inv  a-  siver Neophyten;  j)   das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen  ausgenommen im Rahmen fischerei-  licher Bewirtschaftungsmassnahmen durch das zuständige Amt  ;  k)   das Landen sowie Überfliegen mit Fluggeräten aller Art   unterhalb einer Höhe  von  300  m;  l)   die Verwendung von Dünger, Giftstof  fen und Pflanzenschutzmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Betreten  und  Befahren  des  Schutzgebietes    ist  nur  zur  Pflege  und  zur  landwirtschaftlichen Nutzung gestattet. Im Übrigen ist der Zugang nur auf dem  markierten und im Nutzungsplan bezeichneten Wanderweg erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wander weg
                            1  Das zuständige Departement erstellt den Wanderweg gemäss der im Nutzungs-  plan bezeichneten Li  nienführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  Naturschutzzone  ist  der  Wanderweg  auf  einem  maximal  1.5  m  breiten  Prügelweg  zu  führen  und  südseitig  mit  einer  mindestens  1.4  m  hohen  Sic  ht-  blende zu vers  ehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bereich der Umgebungszone ist der Wanderweg 1.5 m breit anzulegen und  mit einer Abschrankung von der Naturschutzzone abz  ugrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit  der  Erstellung  des  Wanderweges  sind  gleichzeitig  folgende  ökologis  che  Aufwertungsmassnahmen zu realisieren:  a)   Ökologische Aufwertung des Seeuferbereiches inklusive Rückbau des best  e-  henden Dammes;  b)   Erstellung  einer  Bucht  und  eines  Amphibienlaichgewässers  in  der  östlichen  Umgebungszone;  c)   Bauliche  Massnahmen  zur  Vermei  dung  störender  Auswirkungen  der  Cam-  pingplätze  und  der  Lastwagen-  Waschanlage  gegenüber  dem  Naturschutzge-  biet.  III.  Zonenvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Naturschutzzone
                            1   Die  Naturschutzzone  bezweckt  die  Erhaltung  und  Förderung  der  Moor  -  und  Seeufervegetation und der standorttypischen Tierwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neben  den  allgemeinen  Schutzvorschriften  gelten  für  die  Naturschutzzone  folgende Nutzungsbeschränkungen:  a)   Weideverbot;  b)   Höchstens einmalige Mahd im Zeitraum vom 15. Sep  tember bis 15. März;  c)   Meldepflicht  für  Arbeiten  zum  Gewäs  ser  -  und    Grabenunterhalt  ans  zustän-  dige Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  zuständige  Departement  schliesst  mit  den  Bewirtschaftern  und  Grundei-  gentümern  auf  der  Grundlage  der  Zonenvorschriften  Bewirtschaftungs  -  oder  Abgel  tungsverträge  ab.  Darin  können  von  den  Schutzvorschriften  abweichende  Verei  nbarungen getroffen werden, sofern dies mit den Schutzzielen vereinbar ist.  Kommt  kein  Bewirtschaf  tungs  -  oder  Abgeltungsvertrag  zustande,  so  verfügt  das  zuständige Departement  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Umgebungszone
                            1   Die Umgebungszone bezweckt die Ver  meidung  störender Einwirkungen auf die  Naturschutz  - und Wasserzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neben den allgemeinen Verhaltensvorschriften gilt für die Umgebungszone ein  Weideverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bezüglich  der  Regelung  der  Bewirtschaftung  mittels  Verträgen  gilt  §  7  Abs.  3  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Wasserzone 1
                            1   Die Wasserzone 1 bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen  Seeuferzustandes und der Flachwasserbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  dieser  Zone  sind  das  Baden  sowie  das  Anlegen,  Ankern,  Stationieren  und  Durchfahren  mit  Wasserfahrzeugen  aller  Art  verboten.  Von  diesem  Verbot  sind  die Berufsfischerei, die Seepolizei, die Fischereiaufsicht, das Schiffsinspektorat  und der Seerettungsdienst aus  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Wasserzone  2  bezweckt  die  Erhaltung  der  natürlichen  Flachwasserberei-  che.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  dieser  Zone  ist  das  Ankern  verboten.  Von  diesem  Verbot  sind  die  Berufsf  i-  scherei,  die  Seepolizei,  die  Fischereiaufsicht,  das  Schiffsinspektorat  und  der  Seerettungsdienst ausge  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
§ 11 Zuständigkeit und Aufgabenübertragung
                            1  Das  zuständi  ge  Departement  vollzieht  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  und er  lässt die erforderlichen Verfügungen. Es arbeitet dabei mit der Gemeinde  und interessierten Orga  nisationen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgaben  gemäss  dieser  Verordnung  können  mit  einer  Leistungsvereinbarun  g  auch  Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ersatzvornahme
                            Wird  die  zur    Pflege  notwendige  Nutzung  unterlassen,  kann  das  zuständige  D  e-  partement  die  notwendigen  Arbeiten  auf  Kosten  des  Kantons  durchführen  las-  sen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorher   zu benachricht  igen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Wiederherstellung
                            1   Wer  dieser  Verordnung  zuwiderhandelt  oder  die  mit  einer  Bewilligung  verbun-  denen  Auflagen  nicht  erfüllt,  hat  auf  eigene  Kosten  den  vorschriftswidrigen  Zustand zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Departement  kann  dem  Pflichtigen  eine  angemessene  Frist  ansetzen  und  nach  deren  unbenütztem  Ablauf  die  nötigen  Arbeiten  zur  Behe-  bung  des  vorschrift  swidrigen  Zustandes  durch  einen  Dritten  auf  Kosten  des  Pflichtigen vornehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ausnahmen
                            Das  zuständige  Departement  kann  Ausnahmen  von  den  vorstehenden  Besti  m-  mungen  bewi  lligen,  wenn  dadurch  der  Schutzzweck  nicht  beeinträchtigt  wird  oder es der Schutz vor N  aturgefahren erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rechtsschutz
                            Verfügungen,  die  in  Anwendung  dieser  Verordnung  erlassen  werden,  können  nac  h  Massgabe  der  Verordnung  über  die  Ver  waltungsrechtspflege  vom  6.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974  11   angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit  Busse  wird  bestraft,  wer  widerrechtlich  die  in  §  4  und  §§  7  -10  erlassenen  Schut  zvorschriften verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inkrafttreten
                            1   Diese  Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten  in die Gesetzsammlung aufgeno  mmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt auf den 1. Mai 2016 in Kraft.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 24  -67.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 721.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 451.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 747.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 784.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 761.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ  443.210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 451.33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    Empfindlichkeitsstufen  gemäss  der  eidgenössischen  Lärmschut  z-Verordnung  vom  15.  Deze  m-  ber 1986, SR 814.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abl 2016 982.