Verordnung zur kantonalen Nutzungsplanung Entwicklungsachse Urmiberg / Teil Brunnen Nord
                            (Vom 1  2  . Mai 2016)  Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 10 des Planungs  -  und Baugesetzes vom 14. Mai 1987  2  und § 6  der Vollzugsverordnu  ng zum Planungs  -  und Baugesetz vom 2. Dezember 1997  3  ,  verordnet  :
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            Der kantonale Nutzungsplan „Entwicklungsachse Urmiberg, Teil Brunnen Nord“  bezweckt die Festsetzung der Nutzungszonen und Nutzungsvorschriften, welche  die  Erschliessung und die verschiedenen Nutzungen im Areal Brunnen Nord auf  Gemeindegebiet Ingenbohl regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Der  Geltungsbereich  umfasst  den  im  Nutzungsplan  dargestellten  Perimeter  einschliesslich der Erschliessungsbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  die  vorliegende  Verordnung  mit  dem  Nutzungsplan  nichts  anderes  regelt,  gelten  innerhalb  des  Perimeters  die  Bestimmungen  des  Baureglements  der Gemeinde Ingenbohl mit dem Zonenplan Siedlung und dem Erschliessung  s-  plan der Gemeinde Ingenbohl, alle vom 22. August  2002, sowie die Festlegu  n-  gen des übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Nutzungszonen und weitere Festlegungen
                            Im kantonalen Nutzungsplan „Entwicklungsachse Urmiberg, Teil Brunnen Nord“  werden folgende Zonenausscheidungen und weitere Fes  tlegungen getroffen:  Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zone für Verkehrsanlagen 1  (ZV1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zone für Verkehrsanlagen 2  (ZV2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bauzone Brunnen Nord A  (BNA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bauzone Brunnen Nord B  (BNB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bauzone Brunnen Nord C  (BNC)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Industriezone  (I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Freihaltezone  (FZ)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Baulinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Gefahrenzone rot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Wildtierkorridor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  SBB  -  Freiverlad „Knierampe“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Fuss  -  und Radwegverbindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Quartierplätze (Lage schematisch)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Bereich mit speziellen Gebäude  -  und Firsthöhen (Attractor)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ermittlung de r Ausnützungsziffer
                            Die  Ausnützungsziffer  wird  gemäss  dem  jeweils  im  Zeitpunkt  der  Einreichung  eines  Gestaltungsplanes  gültigen  Baureglement  der  Gemeinde  Ingenbohl  ermi  t-  telt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausnützungsübertrag
                            1  Nutzungsübertragungen  innerhalb  der  Bauzonen  von  Brunne  n  Nord  sind  über  Strassen hinweg zulässig. Der für Gestaltungspläne gewährte Ausnützungsbonus  kann  nicht  auf  andere  Flächen  ausserhalb  des  Gestaltungsplanes  umgelagert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Dienstbarkeitsvertrag  für  die  Nutzungsübertragung  ist  vor  Baubeginn  zur  Ei  ntragung im Grundbuch  anzumelden  . Die Dienstbarkeit kann  nur mit Zusti  m-  mung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Preisgünstiger Wohnraum
                            1  Um  Haushalten  mit  geringem  Einkommen  den  Zugang  zu  Wohnraum  zu  e  r-  leichtern,  sind  in  den  Bauzonen  Brunnen  Nord  A,  B  und  C  die  in  §  20  festg  e-  setzten minimalen Anteile als preisgünstiger Wohnraum zu realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anforderungen  von  preisgünstigem  Wohnraum  sind  erfüllt,  wenn  die  Ba  u-  herrschaft  entweder  eine  Organisation  des  gemeinnützigen  Wohnungsbaus  im  Sinne  von  Art.  36  ff.  der  Wohnraumförderungsverordnung  (WFV)  vom  26.  N  o-  vember 2003  4  ist oder sich die Bauherrschaft für die Erstellung, die Vermietung  oder  den  Verkauf  von  Wohnraum  zur  Einhaltung  der  Anforderungen  des  Woh  n-  raumförderungsgesetzes (WFG), vom 21. März  2003  5  verpflichtet. Der Gemei  n-  derat kann andere Finanzierungsmodelle bewilligen, sofern diese eine dem WFG  mindestens gleichwertige Verbilligung gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei nicht gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften werden die höchstzulässigen  Mietzinse  zwischen  dem  Gemeinderat  und  der  Bauherrschaft  bzw.  dem  Eige  n-  tümer  nach  den  Grundsätzen  des  WFG  festgelegt.  Kann  keine  Einigung  erzielt  werden, erlässt der Gemeinderat eine Verfügung. Der Gemeinderat kann mit den  Baugesuchsunterlagen  einen  Mietzinsplan  verlangen  un  d  diesen  für  verbindlich  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  als  preisgünstiger  Wohnraum  ausgewiesene  Bruttogeschossfläche  darf  nicht  zweckentfremdet  werden.  Das  Zweckentfremdungsverbot  wird  vom  G  e-  meinderat   als   öffentlich  -  rechtliche   Eigentumsbeschränkung   im   Grundbuch  angemerk  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verkehrserschliessung und Etappierung
                            1  Die  Strassenerschliessung  Brunnen  Nord  erfolgt  in  zwei  Erschliessungseta  p-  pen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeithorizont Z1, 1. Etappe „Pinsellösung“ (Befristete Lösung)  Als „Pinsellösung“ wird die Anpassun  g der Signalisation und der Markierung im  Bereich  Bahnhof  Brunnen  bezeichnet.  Für  die  1.  Etappe  der  „Pinsellösung“  erfolgt  die  Erschliessung  vom  Bahnhof  Brunnen  her  über  die  Industriestrasse.  Zudem  wird  über  die  bestehende  Wendeplatte  bei  der  SBB  -  Brücke  im  Gebiet  „Stegstuden“ eine Erschliessung für den Baustellenverkehr von Norden ermö  g-  licht. Die „Pinsellösung“ regelt die Verkehrserschliessung dieser 1. Etappe bis  die definitive Strassenerschliessung realisiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeithorizont Z2, 2. Etappe „Spange Brun  nen Nord“ (Definitive Lösung)  Als  „Spange  Brunnen  Nord“  wird  eine  neue  Basiserschliessung  vom  Kreisel  Gätzli  zur  Bahnüberquerung  17i  bezeichnet.  Im  Gebiet  „Stegstuden“  ist  die  Anbindung  der  Basiserschliessungsstrasse  mit  der  neuen  Groberschliessung  s-  strasse  durch die Realisierung eines  neuen Strassenknotens  sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Grundeigentümer  im  Perimeter  des  kantonalen  Nutzungsplans  sind  ve  r-  pflichtet,  sich  bei  der  Feinerschliessung  gegenseitig  zu  unterstützen  und  sich  die  erforderlichen  Fuss  -  und  Fahrweg  rechte  einzuräumen.  Im  Gestaltungspla  n-  verfahren  ist  jeweils  die  Feinerschliessung  für  das  eigene  sowie  die  angrenze  n-  den Gebiete aufzuzeigen. Sofern sich die Parteien über die Höhe der Entschäd  i-  gung  nicht  einigen  können,  wird  diese  im  Verfahren  nach  §  41  Ab  s.  3  PBG  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Fuss - und Radverkehr
                            1  Um den Fuss  -  und Radverkehr sicher zu gestalten, ist dieser entsprechend der  örtlichen Verhältnisse entweder kombiniert oder getrennt zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die arealinterne Linienführung ist auf das kantonale und kom  munale Fuss  -  und  Radroutennetz abzustimmen und sichert einen optimalen Zugang zu den Halt  e-  stellen des öffentlichen Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  im  Nutzungsplan  schematisch  festgesetzte  Fuss  -  und  Radwegnetz  muss  spätestens mit Beginn der Umsetzung der 2. Etappe (Zeithor  izont Z2) durchg  e-  hend benutzbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  den  Gestaltungsplänen  sind  Massnahmen  zur  Reduktion  des  motorisierten  Individualverkehrs aufzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Zonenbestimmungen
§ 9 Zone für Verkehrsanlagen 1
                            1  Die  Zone  für  Verkehrsanlagen  1  (ZV1)  dient  der  Realisi  erung  von  Basise  r-  schliessungsanlagen.  Es  dürfen  nur  Bauten  und  Anlagen  erstellt  werden,  die  dem  Zweck  der  Zone  nicht  widersprechen.  Dazu  zählen  insbesondere  auch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestattet, die den Zonenzweck nicht vereiteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kosten  für  die  Basiserschliessungsanlagen  werden  durch  den  Kanton  Schwyz, den Bezirk Schwyz und die Gemeinde Ingenbohl getragen  . Vorbehalten  bleiben die Ausgabenbeschlüsse der hierfür zus  tändigen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zone für Verkehrsanlagen 2
                            1  Im Bereich der Zone für Verkehrsanlagen 2 (ZV2)  dürfen nur Bauten und Anl  a-  gen erstellt werden, die dem Zweck der Zone nicht widersprechen. Dazu zählen  insbesondere auch zweckmässige Lärmschutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis  zur  Realisierung  der  neuen  Groberschliessungsstrassen  sind  Nutzungen  gestattet, die den Zonenzweck nicht vereiteln, namentlich Parkplatznutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kostenanteil  der  Gemeinde  beträgt,  unter  Vorbehalt  der  Ausgabenb  e-  schlüsse  durch  die  Gemeindevers  ammlung  /  Urnenabstimmung,  für  die  Grobe  r-  schliessungsstrasse  zwischen  dem  Bahnhof  Brunnen  und  der  Gemeindegrenze  bei der Muotabrücke 15 %, exklusive  Strassenknoten  Stegstuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  neue  Groberschliessungsstrasse  kann  mit  Beschluss  der  Gemeindeve  r-  sammlung  nach  deren  Fertigstellung  entschädigungslos  durch  die  Gemeinde  übernommen werden. Sie ist dem Gemeingebrauch gewidmet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bauzonen Brunnen Nord
                            1  Die  Bauzonen  Brunnen  Nord  sind  für  Gewerbe  -  und  Dienstleistungsbetriebe,  Wohnnutzungen  und  Freizeiteinricht  ungen  bestimmt.  Es  gilt  die  Empfindlic  h-  keitsstufe III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  Ausnahme  der  Industriezone  sowie  der  Grundstücke  Nr.  1423,  Nr.  1424  und Nr. 2275 besteht Gestaltungsplanpflicht. Die Gestaltungspläne haben eine  Mindestfläche von 7'000  m  2  aufzuweisen und müssen  die notwendigen Etappen  beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit  dem  Gestaltungsplan  kann  der  Gemeinderat  eine  Erhöhung  der  maximal  zulässigen  Ausnützungsziffer  in  den  Bauzonen  Brunnen  Nord  B  und  C  nach  §  20  dieser  Verordnung  um  höchstens  0.2  bewilligen,  sofern  Vorteile  im  Sin  ne  von §  24 Abs. 2 f. PBG vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bei Inbetriebnahme der definitiven Erschliessung gemäss § 7 Abs. 3 dieser  Verordnung  eine  zweckmässige  Anbindung  an  den  öffentlichen  Verkehr  (z.B.  Ortsbus) vorliegt bzw. sic  hergestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die  Erhöhung  mit  den  überwiegenden  öffentlichen  Interessen  vereinbar  ist,  insbesondere  im  Vergleich  zur  ordentlichen  Ausnützung  keine  Beeinträcht  i-  gung der Wohnhygiene im Gestaltungsplangebiet und dessen Nachbarschaft  bewirkt  und  eine  o  rtsbaulich  gute  Lösung  getroffen  wird.  Diese  Nachweise  sind mittels Vorlage eines Richtprojektes zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die  Sonderbestimmungen  des  Gestaltungsplans  mindestens  die  Einhaltung  des Minergiestandards für Wohnbauten vorschreiben.  Ein  weitergehender  An  spruch  auf  eine  Ausnützungserhöhung  besteht  nicht.  Vorbehalten   bleibt   zudem   die   Genehmigung   des   Regierungsrates   nach  §  30  Abs.  5 PBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann  der  Gemeinderat  im  Gestaltungsplan  zudem  die  Reduktion  der  internen  Grenz  -  , Gebäude  -  und Strassenabstände bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bauz one Brunnen Nord A (BNA)
                            1  In  dieser  Zone  sind  verkehrsintensive  Einrichtungen  zulässig,  sofern  die  en  t-  sprechenden  Weisungen  des  Regierungsrates  zu  verkehrsintensiven  Ei  nrichtu  n-  gen  6  und die entsprechenden Anliegen der Störfallvorsorge  7  eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Bauzone Brunnen Nord A gilt für den Gestaltungsplan zusätzlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gegenüber  der  Bahnlinie  SBB  und  der  neuen  Groberschliessungsstrasse  ist  die Einhaltung der An  forderungen der Lärmschutzverordnung  8  nachzuweisen;  insbesondere  ist  der  Immissionsgrenzwert  gegenüber  der  Bahnlinie  und  der  Planungswert  gegenüber  der  neuen  Groberschliessungsstrasse  auszuweisen  sowie  die  Immissionsgrenzwerte  für  die  entsprechenden  Nutzun  gen  gege  n-  über der Reismühle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Entlang  von  Erschliessungsstrassen  und  im  Bereich  von  Plätzen  sind  die  Sockelgeschosse  gewerblich,  vorab  publikumswirksamer  Nutzung  vorbeha  l-  ten,  zu  nutzen.  Eine  Wohn  -  oder  Garagennutzung  ist  in  diesen  Bereichen  nicht zulässi  g. Davon ausgenommen sind Zufahrten zu Sammelgaragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es  ist  ein  öffentlich  zugänglicher  Platz  mit  entsprechender  Platzgestaltung  vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bauzone Brunnen Nord B (BNB)
                            1  In der Bauzone Brunnen Nord B gilt für den Gestaltungsplan zusätzlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gegenüber  der  Reismühle  ist  die  Einhaltung  der  Anforderungen  der  eidg  e-  nössischen  Lärmschutzverordnung  nachzuweisen;  insbesondere  ist  der  I  m-  missionsgrenzwert für die entsprechenden Nutzungen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es  ist  ein  öffentlich  zugänglicher  Platz  mit  entspr  echender  Platzgestaltung  vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei  einer  allfälligen  Betriebserweiterung  der  Reismühle  kann  auf  den  min  i-  malen Wohnanteil verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  B  ei einem ganzen oder teilweisen Abbruch der bestehenden Bauten auf Grun  d-  stück Nr.  1393 ist angrenzend an  die Muotastrasse ein  e  Wende  anlage  für  Las  t-  wagen  zu schaffen. Diese ist den Gewerbebetrieben Herti gegen eine angeme  s-  sene Entschädigung zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen. Sofern sich die  Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen können  , wird diese im  Verfahren nach §  41 Abs. 3 PBG festgelegt. Mit der Inbetriebnahme de  r  Wend  e-  anlage  wird die Muotastrasse für den Durchgangsverkehr gesperrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bauzone Brunnen Nord C (BNC)
                            1  In der Bauzone Brunnen Nord C gilt für den Gestaltungsplan zusä  tzlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gegenüber  der  Reismühle  ist  die  Einhaltung  der  Anforderungen  der  eidg  e-  nössischen  Lärmschutzverordnung  nachzuweisen;  insbesondere  ist  der  I  m-  missionsgrenzwert für die entsprechenden Nutzungen mas  s  gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Im  Rahmen  der  zweiten  Etappe  (Zeithorizont  Z2)  ist  in  Absprache  mit  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind der Gemeinde gegen Entschädigung  zur Verfügung zu stellen. Das Ki  n-  dergartenlok  al hat den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es  sind  öffentlich  zugängliche  Plätze  mit  entsprechender  Platzgestaltung  vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Bauzone BNC ist der Fortbestand des SBB  -  Freiverlades, im Bereich des  im Nutzungsplan speziell bezeichneten  Standorts, solange zu gewährleisten, bis  Ersatz geschaffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Industriezone
                            1  Die  Industriezone  ist  für  höchstens  stark  störende  Industrie  -  und  Gewerbe  -  betriebe  bestimmt.  Als  zonenkonform  gilt  auch  eine  Freiverladeanlage  für  den  Güterumschlag Schi  ene  -  Strasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind  nur  betrieblich  an  den  Standort  gebundene  Wohnungen  gestattet;  sie  müssen sich möglichst im obersten Geschoss der Bauten befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  technisch  bedingte  Bauten  und  Gebäudeteile  (wie  Kamine,  Liftbauten,  Silos  usw.)  kann  der  Gemeind  erat  gegenüber  der  Tabelle  der  Grundmasse  a  b-  weichende  Masse  gestatten,  sofern  das  Orts  -  und  Landschaftsbild  nicht  beei  n-  trächtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Freihaltezone
                            1  Die Freihaltezone bezweckt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Erhaltung  oder  Schaffung  von  Grünflächen  innerhalb  oder  zwischen  Siedlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Freihaltung  von  wichtigen  Landschaftselementen,  insbesondere  von  Fluss  -  und Bachläufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Sicherstellung  respektive  den  Ausbau  einer  Rad  -  und  Fusswegverbi  n-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Oberirdische  Bauten  und  Anlagen  sind  untersagt,  soweit  sie  nicht  für  die  B  e-  wirtschaftung  des  Gebietes  notwendig  sind  oder  dem  Hochwasser  -  und  Gewä  s-  serschutz dienen.  Die zur Erschliessung der  angrenzenden Bauzonen notwend  i-  gen Rad  -  und Fusswege sind gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Gefahrenzone rot
                            1  Die Gefahrenzone rot bezeichnet die Gebi  ete mit erheblicher Gefährdung durch  Hochwasser. Neue Bauten und der Wiederaufbau von Bauten sind grundsätzlich  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wesentliche  Umbauten  von  bestehenden  Gebäuden  können  nur  bewilligt  we  r-  den,  wenn  gleichzeitig  mit  baulichen  Massnahmen  das  Schadenris  iko  auf  ein  Minimum reduziert wird und die Anzahl der  gefährdeten Personen  nicht  erhöht  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Standortgebundene  Bauten  und  Anlagen  können  als  Ausnahme  bewilligt  we  r-  den,  wenn  sie  mit  sichernden  Massnahmen  vor  Zerstörung  und  Schaden  g  e-  schützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Bereich  des  im  kantonalen  Nutzungsplan  überlagernden  Wildtierkorridors  ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behi  n-  derungen  soweit  möglich  zu  verbessern.  Licht  -  ,  Lärm  und  andere  störende  I  m-  missionen sin  d zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten  und  Anlagen,  welche  den  freien  Wildtierdurchgang  behindern,  sind  nicht zulässig. Insbesondere gilt eine Baubewilligungspflicht für sämtliche We  i-  dezäune,  Einfriedungen,  Tiergehege  und  weitere  Anlagen,  die  als  Barriere  für  Tierbewegu  ngen wirken könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nac  h-  weis  zu  erbringen,  dass  sich  die  Durchgängigkeit  der  betroffenen  Landschaft  s-  kammer für Wildtiere nicht verschlechtert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Baulinien
                            1  Zur Sicherung des Strass  enraums und des Gewässerraums sowie zur Regelung  des  Abstandes  von  Bauten  und  ähnlich  wirkenden  Anlagen  zur  Strasse,  zur  Muota und zum Wald werden im Nutzungsplan Baulinien festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Baulinien gelten §  72  PBG  und § 45 des Strassengesetzes vom 15. September 1999  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innerhalb der Baulinie sind nur Bauten und Anlagen gestattet, die dem Zweck  der  Baulinie  nicht  widersprechen.  Bauten  und  Anlagen  zum  Unterhalt  und  für  den Lärmschutz sowie die Sicherstellung res  pektive den Ausbau von  Fuss  -  und  Radwegen  sowie nach § 16 und 17 zulässige Bauten und Anlagen  sind g  e  stattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zudem  sind  öffentliche  Anstalten  und  gemischtwirtschaftliche  oder  private  Unternehmungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, berechtigt, im Baul  inienb  e-  reich  gegen  Ersatz  des  verursachten  Schadens  unterirdische  Leitungen  samt  zugehörigen  Bauwerken  zu  erstellen  und  fortbestehen  zu  lassen.  Der  Bestand  derartiger Leitungen und Bauwerke kann im Grundbuch angemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es gelten f  olgende Grundmasse:  BNA  BNB  BNC  I  Ausnützungsziffer  1.8  1.5  1.5  -  Minimaler    Wohnanteil    *,  davon  minimaler  Anteil  preisgünstiger Wohnraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 %  -  Minimaler Gewerbeanteil *  50 %  50 %  40 %  Maximale    Gebäude  -  und  Firsthöhen **
                        
                        
                    
                    
                    
                23.5 m 18.5 m 23.5 m 20 m
                            Maximale    Gebäude  -  und  Firsthöhen  der  Bauten  a  n-  grenzend    an    den    Karl  -  Hürlimann  -  Platz  (gemäss  Abgrenzung   im   kantonalen  Nutzungsplan) **
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 m  *  Der  minimale  Wohnanteil  wie  auch  der  minimale  Gewerbeanteil  bemessen  sich  am  Total  der realisierten anrechenbaren Bruttogeschossfläche  und je Gestaltungsplan.  Freie Berufe sowie  kaufmännische Dienstleistungs  -  und Handelsbetriebe und dergleichen gelten bei der Berechnung  des minimalen Gewerbeanteils als Gewerbe.  **  Die für die Zonen festg  elegten maximalen Höhen des Dachrands dürfen nur durch unterg  e-  ordnete   technische   Aufbauten   (Liftüberfahrten,   Lüftungsrohre,   Kaminummauerungen,   etc.)  überschritten  werden.  Zusätzliche  Dach  -  oder  Attikageschosse  sind  ausgeschlossen.  Davon  au  s-  genommen sind Ho  chbauten im Sinne von Absatz 2  bis 4  dieser Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende  Hochbauten  mit  Gebäudehöhen  von  mehr  als  20  m  können  im  gleichen  Umfang  und  mit  gleicher  Höhe  nur  ersetzt  werden,  wenn  keine  Nu  t-  zungsänderungen erfolgen, davon ausgenommen ist das Siloge  bäude auf Grun  d-  stück Nr. 1393.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende  in  der  Höhe  gestaffelte  Hochbauten  können  in  der  Zone  BNC  bis  auf  die  maximal  e  Gebäudehöhe  des  höchsten  Gebäudeteils  aufgestockt  oder  ersetzt werden.  Davon ausgenommen ist das Sil  ogebäude auf dem Grundstück  Nr.  1  423.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Abbruch  und  Neubau  bzw.  die  Umnutzung  des  Silogebäudes  auf  dem  Grundstück  Nr.  1423  erfordert  ein  wettbewerbliches  Verfahren  unter  Be  -  teiligung  des  Gemeinderates  Ingenbohl.  Es  gelten  die  Grundmasse  der  Zone  BNC  mit  einer  Ausnützungsziffer  von  1.7  nach  Durchführung  eines  wettb  e-  werblichen  Verfahrens.  Von  den  Vorschriften  betreffend  Parkierung  und  Nu  t-  zung  gemäss  §  22  Abs.  2  und  §  23  Abs.  1  und  2  dieser  Verordnung  ist  das  Grundstück Nr.  1423 ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der bestehende, bereits bewilligte Bereich „A  ttractor“ in der Zone BNC, bildet  einen  in  sich  geschlossenen,  separaten  Teil  mit  einer  maximalen  Bruttog  e-  schossfläche  (BGF)  von  15‘850  m  2  gemäss  Baubewilligung  vom  19.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                2013. Für nachträgliche Projektänderungen, die eine Erhöhung der BGF zur
                            Folge h  aben, ist die erforderliche zusätzliche Landfläche nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die minimalen Nutzungsanteile gemäss § 20 dieser Verordnung sind pro Zone  nachzuweisen.  Davon ausgenommen ist das Grundstück Nr. 1423, für welches  der  Nachweis pro Parzelle zu erfolgen hat  . In Zonen mit mehreren Grundeige  n-  tümern ist der Nachweis pro Gestaltungsplan zu erbringen. Ein Gestaltungsplan  kann  in  mehrere  Bauetappen  unterteilt  werden,  wobei  die  Nutzungsanteile  in  einzelnen Baubereichen zusammeng  efasst werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Anteil  an  preisgünstigem  Wohnraum  bezieht  sich  auf  die  anrechenbare  Bruttogeschossfläche „Wohnen“, dies mit entsprechendem prozentualem Nac  h-  weis bei Abschluss der Überbauung  pro  Zone  b  zw  .  beim  Grundstück  Nr.  1423  pro Parzelle  , u  nd nicht pro Bauetappe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Bauetappe mit zu hohem Wohn  -  oder Gewerbeanteil realisiert, ist der  Nachweis  zu  erbringe  n,  wo  und  wie  der  geforderte  minimale  Nutzungsanteil  Wohnen oder Gewerbe erfüllt werden kann. Der Gemeinderat Ingenbohl lässt im  Bau  bewilligungsverfahren  eine  öffentlich  -  rechtliche  Eigentumsbeschränkung  im  Grundbuch anmerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Anteil an preisgünstigem Wohnraum nicht vorgängig oder gleichzeitig  mit  dem  Wohnanteil  realisiert,  ist  der  Nachweis  zu  erbringen,  wo  und  wie  der  geford  erte  minimale  Anteil  an  preisgünstigem  Wohnraum  erfüllt  und  rechtlich  gesichert werden kann (z.B. Baubereich im Gestaltungsplan).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden im Bereich  „Attractor“ Wohnungen realisiert, kann der erforderliche  Mindestanteil  an  preisgünstigem  Wohnraum  im  Rahme  n  einer  weiteren  Bau  e-  tappe in der Zone BNC realisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Parkierung
                            1  Die  Parkplätze  für  Wohnungen  berechnen  sich  gemäss  Art.  24  Abs.  1  Bst.  b  Baureglement Brunnen und für Verkaufsflächen sowie Dienstleistung / Gewerbe /  Freizeit gemäss der VSS  -  N  orm SN 640 281 „Parkieren; Angebot an Parkfeldern  für Personenwagen“ vom 1. Februar  2006, wobei aufgrund des ÖV  -  Anschlusses  und  der  Nähe  des  Bahnhofes  Brunnen  sowie  der  Langsamverkehrs  -  Anbindung  die erforderlichen Parkplätze um 50 % reduziert werden dürfen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zeithorizont Z1 (1. Etappe „Pinsellösung“) dürfen maximal 788 Parkplätze  realisiert  werden,  welche  wie  folgt  auf  die  Bauzonen  Brunnen  Nord  aufgeteilt  werden (vorbehalten bleibt § 20 Abs. 4 dieser Verordnung):  BNA  BNB  BNC  Parkplatzkontingente  518  100  170  traglicher  Vereinbarung  unter  den  Bauzonen  Brunnen  Nord  anderweitig  aufg  e-  teilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Zeithorizont Z2 (2. Etappe „Spange Brunnen Nord“) erfolgt die Ermit  t-  lung de  r Parkplatzzahl gemäss § 22 Abs.  1 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Zeithorizont Z1 (1. Etappe „Pinsellösung“) werden maximale Nutzu  n-  gen festgelegt. Die nachfolgenden Nutzungen dürfen nicht überschritten werden  (  vorbehalten bleibt § 20 Abs. 4 dieser Verordnung)  :  BNA  (BGF)  BNB  (BGF)  BNC  (BGF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verkaufsflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wohnen  oder  Dienstleistung/  Gewerbe/Freizeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dienstlei  s-  tung/Gewerbe/Freizeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3‘000 m  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12‘000 m  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9‘000 m  2  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7‘000 m  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10‘000 m  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‘500  m  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9‘500 m  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4‘850 m  2  Total  24‘  000 m  2  17  ‘000 m  2  15‘850 m  2  Insgesamt  56‘850 m  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nutzungsverschiebungen unter und innerhalb der drei Zonen sind  unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtmässige  Nutzungen,  welche  vor  dem  1.  Juli  2013  Bestand  hatten,  we  r-  den nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 24 Inkrafttreten
                            1  Das  Volkswirtschaftsdepartement  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser Verordnung.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzsammlung  aufgeno  m-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Übergangsbestimmungen
                            1  Mit dem Ink  rafttreten des Nutzungsplans Brunnen Nord wird für das betreffe  n-  de  Gebiet  der  rechtskräftige  kommunale  Nutzungsplan  Ingenbohl,  bestehend  aus  dem  Baureglement,  dem  Zonenplan  Siedlung  und  dem  Erschliessungsplan  mit  Reglement  vom  22.  August  2002,  aufgehoben,  unter  Vorbehalt  von  §  2  dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zur Inbetriebnahme der neuen Groberschliessungsstrasse hat die Industri  e-  strasse  die  Funktion  einer  Groberschliessungsstrasse  für  die  1.  Etappe.  A  n-  schliessend gilt sie als Feinerschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 24  -  69.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SRSZ 400.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SRSZ 400.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR 842.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 2  852  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR 814.012  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR 814.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SRSZ 442.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  3. Juni 2016 (Abl 2016 1267).