Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben
                            (Vom 20. April 2011)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gleichstellung
                            Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und  Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1    Dieses  Gesetz  bezieht  sich  auf  alle  Motorfahrzeuge,  die  der  Bundesgesetzge  -  bung über den Strassenverkehr unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton erhebt für alle diese Motorfahrzeuge, die ihren Standort auf Kantons  -  gebiet haben und zum Verkehr zugelassen sind, Steuern und Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausnahmen
                            1   Für Motorfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetz  -  gebung weder Ausweis noch Kontrollschilder benötigen, sowie für Motorfahrräder  werden keine Steuern erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von der Besteuerung ausgenommen sind auch Motorfahrzeuge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  des Bundes und seiner Anstalten, soweit das Bundesrecht sie von den Abga  -  ben befreit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Bezirke und Gemeinden, soweit sie unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher  Aufgaben eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Motorfahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten, bei denen sich der Umfang  der Steuerpflicht aufgrund ihres Einsatzortes und ihres Verwendungszweckes nur  mit  unverhältnismässigem  Verwaltungsaufwand  erheben  lässt,  können  auf  der  Grundlage der Steuerbemessung nach diesem Gesetz pauschal besteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Grundsätze der Besteuerung
                            1   Die Ausgestaltung der Steuer erfolgt nach den Grundsätzen der Allgemeinheit  und der Gleichmässigkeit der Besteuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  auf  Bemessungskriterien  abzustellen,  die  mit  der  Strassenbelastung  in  einem  vernünftigen  Verhältnis  stehen,  eine  nachhaltige  Finanzierung  des  Baus  und Unterhalts von Strassen ermöglichen und Anreize zum Einsatz energie- und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 3 Steuerpflicht
                            Steuerpflichtig ist der Motorfahrzeughalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Steuererlass
                            Das zuständige Departement kann die Steuern ganz oder teilweise erlassen für  Motorfahrzeuge, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für den fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr eingesetzt werden;  b)   ausschliesslich oder vorwiegend für den Transport von Behinderten verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 4 Steuerperiode
                            1   Die Motorfahrzeugsteuer wird für das laufende Kalenderjahr zum Voraus erho  -  ben. Auf Verlangen der steuerpflichtigen Person kann sie unter Erhebung eines  Zuschlages in zwei Raten entrichtet werden. Der Regierungsrat legt die Höhe des  Zuschlages fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steuerpflicht beginnt an dem Tag, an dem der Motorfahrzeughalter gemäss  Strassenverkehrsgesetzgebung zur Einholung des Kontrollschildes verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Steuerpflicht endet am Tage der Hinterlegung des Kontrollschildes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Steuerbetrag ist auf den Franken zu runden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Steuerbemessung
§ 8 Grundsatz
                            1   Die Steuern für leichte und schwere Personenwagen, leichte Motorwagen und  Kleinbusse werden nach der Leistung in Kilowatt (kW) und dem Gesamtgewicht  gemäss Fahrzeugausweis bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorräder und Kleinmotor  -  räder bildet die Leistung in Kilowatt (kW) die Bemessungsgrundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die übrigen Fahrzeugarten ist das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis  für die Besteuerung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 5 Besteuerung nach Leistung über Gesamtgewicht
                            1   Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Leistung (kW) über Gesamt  -  gewicht (kg) besteuert werden, werden nach folgender Formel berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Steuerbetrag  ×  =
                        
                        
                    
                    
                    
                0.05
                            Gesamtgewicht
                        
                        
                    
                    
                    
                0.9
                            Leistung   Steuerindex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der  Steuerindex  beträgt  7.125  Punkte  und  ist  durch  den  Kantonsrat  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 anzupassen.
                            Die    jährlichen  Steuern  für  Motorfahrzeuge,  die  nach  Leistung  (kW)  oder  nach  Gesamtgewicht (kg) besteuert werden, sind nachfolgender Formel zu berechnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Steuerbetrag = (Grundsteuer + Zuschläge) · Steuerindex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der Steuerindex beträgt 0.75 Punkte und ist durch den Kantonsrat nach §  15  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 7 Grundsteuer und Zuschläge nach Leistung
                            Die Grundsteuer und die Zuschläge für Motorräder, Klein- und dreirädrige Motor  -  fahrzeuge, die nach Leistung besteuert werden, betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Grundsteuer bis 11 kW  Fr.   83.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zuschlag je volles oder angebrochenes kW  Fr.   2.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zuschlag für Seitenwagen  Fr.   40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Kleinmotorräder  und  für  Leichtmotorfahrzeuge  wird  nur  eine  Grundsteuer  von Fr. 33.-- erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 8 Grundsteuer und Zuschläge nach Gesamtgewicht
                            1   Die Grundsteuer und die Zuschläge für Motorfahrzeuge, die nach Gesamtgewicht  besteuert werden, betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Grundsteuer bis 1  000 kg Gesamtgewicht  Fr.  160.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zuschlag je weitere 250 kg Gesamtgewicht  bis 4 000 kg Gesamtgewicht  Fr.   40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zuschlag je weitere 500 kg Gesamtgewicht  – bis 8 000 kg Gesamtgewicht  Fr.   45.--  – bis 18 000 kg Gesamtgewicht  Fr.   50.--  – über 18 000 kg Gesamtgewicht  Fr.   30.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Grundsteuer  und  die  Zuschläge  gemäss  Abs.  1  werden  für  die  folgenden  Sonderkategorien reduziert, wobei die Mindeststeuer Fr. 30.-- beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gewerbliche Traktoren  auf   60%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sachen- und Personentransport-, Wohn- und Sportgeräte-,  Motorrad- und Kleinmotorradanhänger sowie Anhänger, deren  Aufbau als Nutzraum dient  auf   45%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sattelanhänger  auf   40%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  gewerbliche Motoreinachser und Motorkarren  sowie Arbeitsmaschinen  auf   25%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  landwirtschaftliche Traktoren  auf   20%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  übrige landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitskarren  und Arbeitsanhänger  auf   10%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die jährlichen Steuern für Kollektivschilder betragen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Motorwagen  Fr.  630.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Motorräder  Fr.  150.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kleinmotorräder  Fr.   55.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  landwirtschaftliche Motorfahrzeuge  Fr.  155.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Arbeitsmotorfahrzeuge  Fr.  315.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Anhänger  Fr.  195.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Wechselschilder
                            1   Für Motorfahrzeuge mit Wechselschild wird die jährliche Steuer für das Motor  -  fahrzeug bzw. den Anhänger mit dem höchsten Ansatz erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zusätzlich zu entrichtenden jährlichen Steuern für Wechselschilder betragen  für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Motorwagen  Fr.   66.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gewerbliche und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge,  Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger  Fr.   26.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Motorräder und Kleinmotorräder sowie für Leicht-,  Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge  Fr.   20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 10 Steueranpassung
                            1   Der Kantonsrat ist ermächtigt, die Steuern dieses Gesetzes dem Landesindex der  Konsumentenpreise  anzupassen,  sofern  sich  dieser  Index  um  mindestens  fünf  Prozent verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steueransätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumen  -  tenpreise von 102.1 Punkten vom Mai 2018 (Basisindex ist Dezember 2015 =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a 11 Verjährung
                            1   Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steu  -  erperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig  geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den Beginn, den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung sind die  Bestimmungen des Steuergesetzes vom 9.  Februar 2000  12   sinngemäss anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Gebühren
§ 16 Gebührenerhebung
                            1    Für  die  gemäss  Strassenverkehrsgesetzgebung  erforderlichen  Prüfungen,  Aus  -  weise, Bewilligungen und Kontrollarbeiten erhebt der Kanton Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Nettoertrag
                            Der Nettoertrag aus den Steuern und Gebühren nach diesem Gesetz wird für den  Bau und Unterhalt der Strassen verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Zuständigkeit und Rechtsschutz
§ 18 Departement
                            Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Zuständigkeit vor  -  sehen, vollzieht das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die Vorschriften  dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Beschwerde
                            Gegen  Verfügungen  nach  diesem  Gesetz  kann  gemäss  den  Bestimmungen  der  Verwaltungsrechtspflege  Beschwerde  beim  Verwaltungsgericht  eingereicht  wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Schlussbestimmungen
§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gesetz  über  die  Ermächtigung  zur  Festsetzung  der  Motorfahrzeugabgaben  vom 28. Oktober 1958  13  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben vom 30. November 1972  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 15 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  16    und  wird  mit  dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  23-13  mit  Änderungen  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfas  -  sung, GS 23-97) und vom 17. April 2019 (GS 25-50).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angenommen in der Volksabstimmung vom 27.  November 2011 mit 25  700  Ja gegen 17  009  Nein  (Abl 2011 2503).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 17. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 in der Fassung vom 17. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 17. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgehoben am 17. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 2 in der Fassung vom 17. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Neu eingefügt am 17. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   GS 14-165; SRSZ 172.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   GS 18-227; SRSZ 782.310.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   1.    Januar 2012 (Abl 2011 2738); Änderungen vom 17.  Dezember 2013 am 1.  Januar 2014 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 2974) und vom 17. April 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 2020) in Kraft getreten.