Weisungen über Bewegungs- und Sportunterricht in der Volks- und Mittelschule
                            (Vom 25. Juni 1975)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung  (SpoFöG) vom 17.  Juni 2011 sowie gestützt auf das Volksschulgesetz vom 19.  Ok  -  tober 2005  3   und das Mittelschulgesetz vom 20. Mai 2009,  4  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Obligatorischer Turn- und Sportunterricht
§ 1 5 1. Obligatorische Lektionen
                            1   In den Volks- und Mittelschulen sind in der Woche für Knaben und Mädchen drei  Lektionen Bewegungs- und Sportunterricht durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Lehrpläne der Volks- und Mittelschulen sind dieser Bestimmung anzupas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 6
§ 3 7
§ 4 8
§ 5 9 2. Besondere Verhältnisse
                            1    Zusätzliche  Schulsportangebote  können  an  den  Unterricht  nach  §  1  Abs.  1  höchstens zur Hälfte angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Pro Tag können dabei höchstens vier Lektionen angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Können die drei Lektionen nach §  1 Abs.  1 ausnahmsweise nur durchschnittlich  erteilt  werden,  bezieht  sich  der  Durchschnitt  auf  der  Sekundarstufe  I  auf  zwei  Jahre, auf der Sekundarstufe  II auf drei Jahre. In jedem Fall sind mindestens zwei  Lektionen pro Woche zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zusätzliche Schulsportangebote können nur angerechnet werden, wenn sie vor  -  gängig für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch erklärt worden sind. Sie  sind in der Stundentafel auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 10 3. Allgemeine Schulsporttage
                            1   Der Schulrat kann allgemeine obligatorische Schulsporttage anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An Schulsporttagen soll eine möglichst hohe Bewegungsaktivität der einzelnen  Schülerinnen und Schüler erreicht werden. Folgende Disziplinen stehen dabei im  Vordergrund: Leichtathletik, Spiele, Schneesport, Schwimmen, Orientierungslauf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Schulrat kann im Rahmen des obligatorischen Schulunterrichtes Sportwo  -  chen oder Sportlager anordnen. Die Lehrpersonen und Schüler haben daran teil  -  zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulträger der Volksschule sorgen dafür, dass der Beitrag der Schüler an  die Kosten der Verpflegung im Rahmen des üblichen Lebensunterhaltes gehalten  wird. Auf der Mittelschule sollen sich die Beiträge an die Kosten für Unterkunft  und Verpflegung im Rahmen des üblichen Lebensunterhaltes bewegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es wird empfohlen, die Sportwochen und Sportlager, insbesondere die Schnee  -  sportlager, im Rahmen von Jugend+Sport durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 12 5. Haltungs- und Gesundheitsturnen
                            1   Während des Schulunterrichts ist täglich mindestens eine Bewegungspause vor  -  zusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird empfohlen, an nationalen und kantonalen Sport- und Bewegungsförder  -  programmen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Freiwilliger Bewegungs- und Sportunterricht
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                § 9 14 1. Freiwilliger Schulsport
                            1   Die Schulträger fördern nach Möglichkeit den freiwilligen Schulsport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als freiwilliger Schulsport gilt der unter der Leitung der Schule ausserhalb des  obligatorischen Bewegungs- und Sportunterrichts durchgeführte Sportbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schulträger können zur Durchführung des freiwilligen Schulsportes Sport  -  organisationen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es wird empfohlen, den freiwilligen Bewegungs- und Sportunterricht im Rahmen  von Jugend+Sport durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Über  die  Organisation  und  Finanzierung  des  freiwilligen  Schulsportes  werden  vom Erziehungsrat besondere Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 15 2. Jugend und Sport
                            Lehrpersonen mit Jugend+Sport-Leiteranerkennung können ausserhalb des obli  -  gatorischen Bewegungs- und Sportunterrichtes Lager und Kurse im Rahmen von  Jugend+Sport durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Organisation des Bewegungs- und Sportunterrichts
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                § 11 17 1. Sportabteilung
                            1   Die Schulklasse bildet in der Regel eine Sportabteilung. Bis und mit der 4.  Pri  -  marklasse können Knaben und Mädchen im Klassenverband gemeinsam turnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ab der 5.  Primarklasse ist der Bewegungs- und Sportunterricht nach Möglichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dort, wo die Möglichkeit besteht, kann der Schwimmunterricht als dritte Sport  -  lektion erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Schwimmunterricht dürfen nur Lehrpersonen eingesetzt werden, welche  im  Besitz  eines  gültigen  Brevets  Plus  Pool  der  Schweizerischen  Lebensret  -  tungs-Gesellschaft sind. Ist die Lehrperson nicht im Besitz des gültigen Brevets  Plus Pools, muss sie eine Person mit entsprechender Ausbildung zum Schwimm  -  unterricht beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 19 3. Sicherheit
                            Im Bewegungs- und Sportunterricht, namentlich bei Berg- und Skitouren sowie  beim  Schwimmunterricht,  sind  die  erforderlichen  Sicherheitsmassnahmen  zu  treffen und allenfalls kundige Begleitpersonen beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 20 4. Prüfung vor Ablauf der Schulpflicht
                            Die Schülerinnen und Schüler des zweiten Schuljahres der Sekundarstufe  I haben  die Schwyzer Schulsportprüfung zu absolvieren. Die Einzelheiten über die Durch  -  führung dieser Sportprüfung werden durch das Amt für Volksschulen und Sport  festgelegt und bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 21 5. Sportbekleidung
                            Die  Lehrpersonen  sowie  die  Schülerinnen  und  Schüler  tragen  zweckmässige  Sportbekleidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 22 6. Qualität
                            Für die Qualität im Bewegungs- und Sportunterricht ist die Schulleitung verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Lehrkräfte
§ 17 23 1. Volksschullehrpersonen
                            In den Volksschulen wird der Bewegungs- und Sportunterricht von Lehrpersonen  erteilt, die dafür eine Lehrberechtigung erworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 24
§ 19 3. Lehrplan, Lehrmittel
                            Die Lehrpersonen haben nach den vom Erziehungsrat erlassenen Lehrplänen und  Lehrmitteln zu unterrichten; vorbehalten bleiben die eidgenössischen Vorschrif  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 26 1. Bau
                            1    Für  Bau  und  Ausstattung  von  Sportanlagen  gilt  das  Gesetz  über  Beiträge  an  Schulanlagen sowie das Richtraumprogramm für Schulanlagen der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Projektierung ist die Abteilung Sport beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 27 2. Sportmaterial
                            Für den Bewegungs- und Sportunterricht haben die Schulträger das erforderliche  Sportmaterial  nach  dem  Richtraumprogramm  für  Schulanlagen  bzw.  den  Pla  -  nungsgrundlagen des Bundesamtes für Sport bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 28 3. Ausserschulische Benützung
                            1   Sportanlagen, an deren Erstellung der Kanton Beiträge geleistet hat, sind aus  -  serhalb  des  Schulunterrichts  unter  Beachtung  des  vom  Schulträger  erlassenen  Benützungsreglements dem Jugend- und Erwachsenensport, für Kurse der Lehrer  -  weiterbildung und für kantonale Sportförderprojekte zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Kanton durchgeführte Angebote sind unentgeltlich aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 29 4. Unterhalt
                            Die Schulträger sorgen für einen sachgerechten Unterhalt von Sportanlagen und  -geräten.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Organisation
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 31 1. Abteilung Sport
                            Der Abteilung Sport werden im Bereich Schulsport folgende Aufgaben übertragen:  a) Beratung und Unterstützung der kantonalen Fachstellen und der Schulen im  Bereich des Schulsports;  b) Festlegung Schulsportprüfung;  c) Leitung von Jugend+Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 32 Übergangsbestimmung
                            Die  Voraussetzungen  gemäss  §  12,  die  Lehrpersonen  für  die  Erteilung  des  Schwimmunterrichts erfüllen müssen (gültiges Brevet Plus Pool), sind innerhalb  von zwei Jahren seit Inkrafttreten umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26  33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Diese Weisungen treten mit der Veröffentlichung in Kraft.  34   Sie werden im Amts  -  blatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Weisungen  werden  alle  ihnen  widersprechenden  frühern Erlasse aufgehoben, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verordnung über den Turnunterricht in der Schule, vom 17. Juli 1947;  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verfügung über die Prüfung am Ende der Schulpflicht, vom 28.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1949;  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Verordnung  über  Strafbestimmungen  für  unentschuldigtes  Fernbleiben  von der Turnprüfung am Ende der Schulpflicht, vom 25. Mai 1944;  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Verordnung über den obligatorischen Turnunterricht für die Mädchen, vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. September 1949;
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Erziehungsratsbeschluss vom 28.  September 1949 über die Ausbildung  der Lehrkräfte im Schulturnen;  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Instruktion für das Turn- und Sportamt, vom 18. Mai 1961.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 16-685 mit Änderungen vom 2.  Juli 2008 (GS 22-25), vom 4.  Juli 2012 (GS 23-49), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98) und vom 5. Dezem -
                            ber 2018 (GS 25-48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erlasstitel in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 611.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 623.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben am 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Aufgehoben am 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Aufgehoben am 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung vom 2. Juli 2008 (Abs. 2 bis 4 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 2 in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Haupttitel in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Haupttitel in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Aufgehoben am 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Haupttitel in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Abs. 1 in der Fassung vom 5. Dezember 2018; Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung vom 5. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34    28.  November  1975;  Änderungen  vom  2.  Juli  2008  am  1.  Juli  2008  (Abl  2008  1508),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Juli 2012 am 10. August 2012 (Abl 2012 1908), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014
                            (Abl 2014 10) und vom 5. Dezember 2018 am 1. August 2019 (Abl 2019 742) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   GS 12-679, 14-500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   GS 13-278.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   GS 12-370.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   GS 13-125.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   GS 13-129.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   GS 14-501.