Weisungen zur Weiterbildung der Volksschullehrpersonen
                            (Vom 7. April 2005)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §  55 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
§ 1 3 Geltungsbereich
                            1  Diese  Weisungen  r  egeln  die  berufliche  Weiterbildung  der  voll  -  und  teilzeitlich  angestellten Lehrpersonen der öffentlichen und anerkannten privaten Volksschu-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu den Lehrpersonen zählen auch die Schulleitungspersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck
                            1  Die  Lehrerweiterbildung,  im  folgenden  LWB  genannt,  bietet  der  Lehrperson  Gelegenheit,  anschliessend  an  die  Grundausbildung  während  der  Dauer  ihrer  Lehrtätigkeit  die  berufsbezogene  Sach-  ,  Sozial  - und  Selbstkompetenz  zu  verti  e-  fen,  weiterzuentwickeln  und  dem  Bedarf  der  Schule  sowie  den  persönlic  hen  Bedürfnissen  anzupassen.  Die  LWB  dient  auch  der  kantonalen,  regionalen  und  lokalen Schulentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie grenzt sich damit von der Zusatzausbildung ab, welche dazu dient, beruf  s-  begleitend  oder  vollzeitlich  neue  Qualifikationen  für  neue  stufen-  ,  fach-    oder  funktionsspezifische Aufgaben in Verbindung mit entsprechenden Ausweisen zu  erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 4 Berufsauftrag
                            Die LWB ist sowohl Recht wie Pflicht der Lehrperson und damit Teil des Beruf  s-  auftrags  (§  26  Personal-  und  Besoldungsgesetz  für  die  Lehrpersonen  an  der  Volksschule, PGL  5  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 6 Obligatorische Weiterbildung
                            1  Unter obligatorischer Weiterbildung versteht man Weiterbildungskurse, die vom  Erziehungsrat als obligatorisch erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Obligatorische  Weiterbildung  kann  auch  vom  Schulrat  oder  der  Abteilung  Schulcontrolling  für  einzelne  Lehrpersonen  oder  Lehrerteams  angeordnet  werden  (§ 26 Abs. 2 Personal  - und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volks-  schule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzelne L  ehrpersonen obligatorische Weiterbildung anordnen (§ 65 Volksschul-  gesetz, VSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 7 Pflicht -LWB
                            1  Die  LWB  als  Teil  des  Berufsauftrages  umfasst  bei  einem  Vollpensum  pro  K  a-  lenderjahr  im  Durchschnitt  fünf  Tage.  Diese  sind  gegenüber  der  Schulleitung  über einen Zeitraum von drei Jahren nachzuweisen und werden nur angerechnet,  wenn sie in der unterrichtsfreien Zeit erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Teilpensen wird die Pflicht  -LWB wie folgt festgesetzt:  -  mehr als 60 Prozent  5 Tage  -  zwischen 30 und 60 Prozent  3 Tage  -  weniger al  s 30 Prozent  2 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Lehrpersonen,  die  nur  zeitweise  als  Stellvertretung  eingesetzt  werden,  haben  keinen  LWB  -Nachweis  zu  erbringen,  können  aber  im  Rahmen  des  verfügbaren  Kredits zu den üblichen Bedingungen LWB  -Anlässe besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Aus folgenden Gründen  kann von der Pflicht  -LWB dispensiert werden:  a)      Krankheit, Unfall, Schwangerschaft;  b)      dienstliche oder amtliche Verpflichtungen;  c)      Stellvertretungen, die weniger als ein Jahr dauern;  d)      berufsbegleitende Weiterbildung;  e)      weitere wichtige Gründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 8
II. Rahmenbedingungen
§ 7 9 Zeitgefäss
                            1  Die  LWB  findet  grundsätzlich  ausserhalb  der  Unterrichtszeit  statt.  Der  Erzi  e-  hungsrat kann Ausnahmen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit der lokalen Schulbehörde beson-  dere  LWB  -Anlässe  während  der  Unterrichtszeit  bewilligen,  sofern  die  vorge-  schriebene Jahres  -Unterrichtszeit für die Schülerinnen und Schüler eingehalten  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schulentwicklungstage während der Unterrichtszeit der Schule werden nicht an  die Weiterbildungspflicht gemäss § 5 angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 10 Kontrolle
                            Die Weiterbildungspflicht wird durch die Schulleitung kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 11 Formen
                            Das organisierte LWB  -Angebot umfasst namentlich:  -  Kursangebote der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ);  -  Kurse,  die  lokal  organisiert  und  als  schulinterne  Weiterbildung  (SCHILW)  bezeichnet werden;  -  ein Hospitationstag pro Jahr;  -  Kaderbildung;  -  Intensivweiterbildung;  -  weitere durch den Kanton als LWB anerkannte A  nlässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 12 Massnahmen
                            Gegen Lehrpersonen, welche ihre Weiterbildungspflicht nicht einhalten und den  Nachweis nicht erbringen, können folgende Massnahmen getroffen werden:  a)  Nachholen der versäumten Weiterbildung;  b)  Verweis des Schulträgers (§ 34 PGL);  c)  Kündigung wegen Verletzung der Arbeitspflichten (§ 13 PGL)  ;  d)  Verbot der Lehrtätigkeit (§ 51 VSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 13 Intensivweiterbildung (IWB)
                            1    Lehrpersonen,  welche  mindestens  seit  zehn  Jahren  im  Schuldienst  des  Kan-  tons  Schwyz  stehen,  können  IWB  belegen.  Diese  dauert    in  der  Regel  zehn  bis  zwölf Wochen und findet grundsätzlich bei vollem Gehalt statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  IWB  kann  organisiert  oder  individuell  gemäss  IWB  -Konzept  verwirklicht  werden. An die Kurskosten der IWB richtet der Kanton Beiträge aus, welche das  AVS jeweils nach  Massgaben des Voranschlags festlegt. Der Schulträger trägt die  Stellvertretungskosten und die Lehrperson sämtliche Spesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bewilligung erteilen der Schulträger und der Kanton im Rahmen der Kredi-  te. Es besteht kein Rechtsanspruch auf IWB.  III. Finanz  ierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 14 Grundsatz
                            1  Die  Finanzierung  der  LWB  richtet  sich  nach  §  26b  PGL    sowie  §  8a  und  §  8b  Personal  -  und  Besoldungsverordnung  für  die  Lehrpersonen  an  der  Volksschule  (PVL)  15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  vom  Erziehungsrat  als  obligatorisch  erklärten  Kurse  übernimmt  der  Kanton die Kurskosten. Für die weiteren Kurse im Rahmen der LWB leistet der  Kanton Beiträge nach Massgabe des vom Regierungsrat festgelegten Beitrags pro  Kurstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat legt den Maximalbeitrag pro Kurstag und Lehrperson für die  LWB  jährlich  fest  und  regelt  die  Einzelheiten  des  Rechnungswesens  und  der  Administr  ation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  Kurse,  die  lokal  organisiert  und  als  schulinterne  Weiterbildung  (SCHILW)  bezeichnet werden;  -  ein Hospitationstag pro Jahr;  -  Kaderbildung;  -  Intensivweiterbildung;  -  weitere durch den Kanton als LWB anerkannte A  nlässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 12 Massnahmen
                            Gegen Lehrpersonen, welche ihre Weiterbildungspflicht nicht einhalten und den  Nachweis nicht erbringen, können folgende Massnahmen getroffen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Nachholen der versäumten Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verweis des Schulträgers (§ 34 PGL);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kündigung wegen Verletzung der Arbeitspflichten (§ 13 PGL)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verbot der Lehrtätigkeit (§ 51 VSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 13 Intensivweiterbildung (IWB)
                            1    Lehrpersonen,  welche  mindestens  seit  zehn  Jahren  im  Schuldienst  des  Kan-  tons  Schwyz  stehen,  können  IWB  belegen.  Diese  dauert    in  der  Regel  zehn  bis  zwölf Wochen und findet grundsätzlich bei vollem Gehalt statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  IWB  kann  organisiert  oder  individuell  gemäss  IWB  -Konzept  verwirklicht  werden. An die Kurskosten der IWB richtet der Kanton Beiträge aus, welche das  AVS jeweils nach  Massgaben des Voranschlags festlegt. Der Schulträger trägt die  Stellvertretungskosten und die Lehrperson sämtliche Spesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bewilligung erteilen der Schulträger und der Kanton im Rahmen der Kredi-  te. Es besteht kein Rechtsanspruch auf IWB.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Finanz ierung
§ 12 14 Grundsatz
                            1  Die  Finanzierung  der  LWB  richtet  sich  nach  §  26b  PGL    sowie  §  8a  und  §  8b  Personal  -  und  Besoldungsverordnung  für  die  Lehrpersonen  an  der  Volksschule  (PVL)  15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  vom  Erziehungsrat  als  obligatorisch  erklärten  Kurse  übernimmt  der  Kanton die Kurskosten. Für die weiteren Kurse im Rahmen der LWB leistet der  Kanton Beiträge nach Massgabe des vom Regierungsrat festgelegten Beitrags pro  Kurstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat legt den Maximalbeitrag pro Kurstag und Lehrperson für die  LWB  jährlich  fest  und  regelt  die  Einzelheiten  des  Rechnungswesens  und  der  Administr  ation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 16 Erziehungsrat
                            1   Der Erziehungsrat ist für alle Belange der LWB zuständig, die nicht ausdrüc  k-  lich einer andern Instanz zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er legt die obligator  ische Weiterbildung fest  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 17 Amt für Volksschulen und Sport
                            1    Das  Amt  für  Volksschulen  und  Sport  meldet  der  PHSZ  im  Rahmen  des  Lei  s-  tungsauftrages  des  Kantons  Schwyz  mit  der  PHSZ  jährlich  den  Weiterbildungs-  bedarf  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist zuständig für die Abwicklung und Bewilligung der IWB.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten
                            1  Diese  Weisungen  treten  auf  den  1.  August  2005  in  Kraft  18    und  ersetzen  alle  ihnen    widersprechenden  früheren  Beschlüsse,  namentlich  die  Weisungen  zur  Fortbi  ldung der Volksschullehrer vom 18  . Mai 1994.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl 2005 691   mit Änderungen vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsver-  fass  ung, GS 23  -98)   und vom 24. April 2015 (GS 24  -43)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 611.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 in der Fassung vom 24. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 24. April 2015  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 612.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2013  ; Abs. 3 neu eingefügt am 24. April 2015  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 und   3 in der Fassung vom 24. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Aufgehoben am 24. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 3 neu eingefügt am 24. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung vom 24. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung vom 24. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung vom 24. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs. 1 ,2 und 3 in der Fassung vom 24. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs. 1 und 2  in der Fassung vom  24. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SRSZ 612.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Abs. 2 aufgehoben am 24. April 2015, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17    Überschrift  in  der  Fassung  vom  12.  Dezember  2013  ;  Abs.  1  in  der  Fassung  vom  und  Abs  .  2  aufgehoben am 24. April 2015,   bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Abl 2005 6  94; Änderungen vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) und  vom 24. April  2015  am 1. August 2015 (Abl 2015 1192) in Kraft getreten.