Volksschulverordnung
                            (Vom 14. Juni 2006)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§  21, 25, 29, 32, 59 und 68 des Volksschulgesetzes vom 19.  Ok  -  tober 2005,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Volksschule
§ 1 3 Klassengrössen
                            1   Für die einzelnen Schularten gelten die folgenden Schülerzahlen pro Klasse als  Normbereich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kindergarten  13 – 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Regelklasse  Primarschule  13 – 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mehrjahrgangsklasse (2 oder 3 Jahrgänge)  12  –  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Mehrjahrgangsklasse (4 bis 6 Jahrgänge)  11  –  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einführungsklasse     8 – 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Besondere Klasse (Kleinklasse, Lerngruppe)    8  –  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Dreiteilige Sekundarstufe I  –    Sekundarschule  14 – 25  –    Realschule  12 – 20  –    Werkschule     8 – 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Kooperative Sekundarstufe I  –    Höhere  Ansprüche  14 – 25  –    Mittlere  Ansprüche  12 – 20  –   Besondere Klassen (Grundansprüche, Lerngruppe)  8  –  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Sonderschulen     4 – 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Normbereich gelten im Fach «Textiles und Technisches Gestalten» die Schü  -  lerzahlen  7  –   14,  im  Fach  «Wirtschaft,  Arbeit  und  Haushalt»  die  Schülerzahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 – 16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden die Schülerzahlen für den Normbereich unter- oder überschritten, hat  der  Schulrat  beim  Bildungsdepartement  eine  Bewilligung  zur  Führung  dieser  Klassen einzuholen. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zum Normbereich sowie  zum unteren und oberen Überprüfungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 Schulorte der Sekundarstufe I
                            1   Die Sekundarstufe  I wird in regionalen Mittelpunktschulen an folgenden Schul  -  orten geführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  im Bezirk Schwyz: Schwyz, Oberarth, Ingenbohl, Muotathal, Steinen, Rothent  -  hurm und Unteriberg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  im Bezirk Einsiedeln: Einsiedeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  im Bezirk Küssnacht: Küssnacht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  im Bezirk Höfe: Wollerau, Freienbach und Pfäffikon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  ausgewiesenem  Bedürfnis  kann,  unter  Berücksichtigung  des  Verfahrens  nach  §  21  Abs.  3  des  Volksschulgesetzes,  der  Regierungsrat  weitere  Schulorte  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schülerpauschale
                            1   Für die Festsetzung des jährlichen Pauschalbeitrages pro Schulkind ist die An  -  zahl  Schülerinnen  und  Schüler  am  Stichtag  gemäss  kantonaler  Schulstatistik  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Pauschalbeitrag wird dem öffentlichen Schulträger ausgerichtet:  –  pro Schulkind, das den Unterricht beim öffentlichen Schulträger besucht und  für das kein anderer öffentlicher Schulträger Schulgeld leistet;  –  pro Schulkind, das bei einem anderen öffentlichen Schulträger den Unterricht  oder  eine  öffentlich  anerkannte  Sonderklasse  besucht  und  für  das  der  ent  -  lastete Schulträger ein Schulgeld leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Spitalschulung, Einzelunterricht
                            1    Der  Schulträger  übernimmt  die  Kosten  für  den  Unterricht,  den  ein  Kind  auf  Grund eines Spital- oder Klinikaufenthalts in einer solchen Institution erhält. Der  Schulrat hat vorgängig eine Kostengutsprache zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kinder der Primarstufe und Sekundarstufe  I, die die öffentliche Schule aus  gesundheitlichen Gründen und gemäss ärztlicher Bestätigung mehr als vier Wochen  nicht besuchen können, organisiert der Schulträger angemessenen Unterricht und  übernimmt Kosten, die höchstens dem Doppelten des gewichteten Durchschnitts  -  wertes der Kosten pro Schulkind nach Gemeindefinanzstatistik entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Sonderpädagogisches Angebot der Schulträger
§ 5 Arten
                            a) Integrative Förderung  Zur integrativen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen päda  -  gogischen Bedürfnissen werden folgende Massnahmen eingesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  heilpädagogischer Unterricht in Schulklassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  heilpädagogischer Lerngruppenunterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Einzelförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 b) Therapie
                            Für  die  Unterstützung  von  Schülerinnen  und  Schülern  mit  besonderen  pädago  -  gisch-therapeutischen Bedürfnissen können die Schulträger Psychomotorikthera  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schulträger können verschiedene Formen von besonderen Klassen führen:  a)   Kleinklasse zur Förderung von Kindern mit Lern- und Leistungsschwierigkei  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kleinklasse zur Förderung von Kindern mit Verhaltensauffälligkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kleinklasse zur Förderung und Integration fremdsprachiger Kinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  spezielle Lerngruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  der  Sekundarstufe  I  werden  die  besonderen  Klassen  als  Werkschule  oder  Stammklasse mit Grundansprüchen bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5 Umfang
                            1   Die Schulträger haben für das Sonderpädagogische Angebot Pensenpools bereit  -  zustellen, welche der Gemeinde- oder Bezirksrat auf Antrag des Schulrates fest  -  legt. Die besonderen Klassen gemäss § 7 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 werden  nicht dem Pensenpool belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  integrative  Förderung  sind  pro  Schulkind  auf  der  Kindergarten-  und  Primarstufe minimal 0.16 und maximal 0.22 Lektionen sowie auf der Sekundar  -  stufe  I minimal 0.08 und maximal 0.16 Lektionen für den Pensenpool bereitzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Psychomotoriktherapie können pro Schulkind maximal 0.03 Lektionen  für den Pensenpool bereitgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fremdsprachige Schulkinder haben Anspruch auf Förderung in der Unterrichts  -  sprache, sofern sie dem Unterricht nicht zu folgen vermögen. Für die besonderen  Klassen zur Förderung und Integration fremdsprachiger Kinder sind pro Schulkind  maximal 0.08 Lektionen für den Pensenpool bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Kleinstschulen, mit weniger als sechs Klassen, welche eine Schulleitungsverein  -  barung mit einem anderen Schulträger haben, sind nicht an die Vorgaben gemäss  Absatz 2 bis 4 gebunden. Schülerinnen und Schüler von Kleinstschulen haben  Anspruch  auf  angemessene  integrative  Förderung  und  Förderung  in  der  Unter  -  richtssprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das Amt für Volksschulen und Sport kann auf ein begründetes Gesuch hin Ab  -  weichungen vom Umfang der Pensenpools gemäss Abs. 2 bis 4 genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Schulleitung kontrolliert die Einhaltung des Umfanges der festgelegten För  -  derangebote und prüft die angeordneten Massnahmen auf ihre Notwendigkeit und  Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 6 Zuweisung
                            a) Integrative Förderung und besondere Klassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zuweisung in die integrative Förderung oder in eine besondere Klasse erfolgt  durch die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und im Einverständnis  mit den Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Falls über die integrative Förderung oder den Besuch einer besonderen Klasse  mit den Erziehungsberechtigten keine Einigung zustande kommt, entscheidet der  Schulrat  gestützt  auf  eine  Abklärung  der  Abteilung  Schulpsychologie  und  den  Bericht der Klassenlehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zuweisung in die Psychomotoriktherapie erfolgt durch die Schulleitung nach  Abklärung durch die zuständige Fachperson und im Einverständnis mit den Er  -  ziehungsberechtigten.  Es  kann  zusätzlich  eine  ärztliche  Begutachtung  verlangt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Klassenlehrperson oder die Abteilung Schulpsychologie können im Einver  -  ständnis mit den Erziehungsberechtigten Antrag auf Therapiezuweisung bei der  Schulleitung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Falls mit den Erziehungsberechtigten über die Psychomotoriktherapie keine Ei  -  nigung zustande kommt, entscheidet der Schulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Sonderschulung
§ 11 8 Verfahren
                            a) Abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  im  Zusammenhang  mit  einer  Sonderschulung  notwendigen  Abklärungen  führt die Abteilung Schulpsychologie durch. Sie schlägt die notwendigen sonder  -  schulischen Massnahmen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Zusammenhang mit einer Sprachheilschulung notwendigen Abklärungen  führt  die  Abteilung  Logopädie  durch.  Sie  schlägt  die  notwendigen  Massnahmen  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 9 b) Zuweisung
                            1    Das  Amt  für  Volksschulen  und  Sport  entscheidet  über  die  Zuweisung  in  eine  Sonderschule oder über sonderschulische Massnahmen nach Anhören des Schul  -  trägers und der Erziehungsberechtigten sowie gestützt auf den Antrag der Abtei  -  lung Schulpsychologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zuweisung in eine Sprachheilschule erfolgt durch das Amt für Volksschulen  und Sport nach Anhören des Schulträgers und der Erziehungsberechtigten sowie  gestützt auf den Antrag der Abteilung Logopädie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt für Volksschulen und Sport legt den Durchführungsort nach Anhören  der Erziehungsberechtigten und des Schulträgers fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es entscheidet im gleichen Verfahren über die Aufhebung der Sonderschulung  oder der sonderschulischen Massnahmen und kann in diesen Fällen nach Anhören  des Schulträgers die Zuweisung in eine besondere Klasse direkt vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 10 Finanzierung
                            a) Angebote im Bereich Sonderschulung  Der Regierungsrat kann zur Sicherung der Angebote im Bereich der Sonderschu  -  lung Leistungsvereinbarungen mit privaten Anbietern und Institutionen abschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierungsrat legt jährlich für das kommende Rechnungsjahr die notwendi  -  gen Bemessungsgrundlagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 11 c) Beitrag der Erziehungsberechtigten
                            1   Bei Sonderschulung in einer Tagesschule oder in einem Internat leisten die Er  -  ziehungsberechtigten einen Beitrag, der sich an den durchschnittlichen Aufwen  -  dungen einer Familie für die Verpflegung und Unterkunft eines Kindes orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitrag beträgt pro Schuljahr bei interner Schulung Fr.  3510.--, bei einem  Teilinternat (weniger als drei Übernachtungen pro Woche) Fr.  2180.-- und bei ex  -  terner Schulung Fr. 1300.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn ein Kind nicht das ganze Schuljahr in einer Sonderschule verbringt, wird  der jährliche Beitrag anteilmässig nach Schulwochen berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt die Beiträge für den reduzierten Schulbesuch, insbe  -  sondere an den kantonalen Sonderschulen, den Sprachheilschulen Steinen und  Freienbach sowie für die Entlastungstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 d) Mehrkosten
                            Erziehungsberechtigte  haben  die  Mehrkosten  der  Sonderschulung  zu  überneh  -  men, die sich ergeben, wenn:  –  sie eine andere Institution der vom zuständigen Amt festgelegten vorziehen;  –  sie eine Heimplatzierung dem externen Besuch einer Sonderschule oder der  Durchführung von ambulanten Massnahmen vorziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 12 Kantonale Sonderschulen
                            a) Schulorte  Der Kanton führt folgende Sonderschulen als unselbständig öffentlich-rechtliche  Anstalten:  –  Heilpädagogisches Zentrum in Schwyz;  –  Heilpädagogisches Zentrum in Freienbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 13 b) Schulrat
                            Der  Erziehungsrat  nimmt  für  die  kantonalen  Sonderschulen  die  Aufgaben  des  Schulrates wahr. Ihm kommen in dieser Funktion folgende Aufgaben zu:  –  Festlegung der Organisation der Schulen;  –  Genehmigung des Qualitätskonzepts;  –  Erlass von Hausordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 14 c) Schulleitung
                            1   Die Schulleitung ist für die pädagogische, administrative und personelle Leitung  und  Führung  der  Schule  verantwortlich.  Ihr  obliegen  alle  Aufgaben,  die  nicht  einem anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  Umsetzung des Bildungs- sowie des Leistungsauftrags;  –  Weiterentwickeln des Schulkonzepts;  –  Vorbereiten der langfristigen Planung der Schulangebote;  –  Verwaltung der zugeteilten finanziellen Mittel;  –  Anstellung der Lehrpersonen und Fachpersonen im Rahmen des bewilligten  Stellenplans;  –  Umsetzung  der  Qualitätskonzepte,  insbesondere  Beurteilung  der  Lehr-  und  Fachpersonen sowie Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehr-  und Fachpersonen;  –  Zusammenarbeit mit den anderen kantonalen Sonderschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 Sonderpädagogisches Angebot
                            1    Die  Schulträger  haben  innert  drei  Jahren  den  Pensenpool  für  die  integrative  Förderung gemäss §  8 Abs.  2 einzuführen und die entsprechenden Lektionen be  -  reitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bis zur Integration der Legasthenie- und Dyskalkulietherapie in die integrative  Förderung der Schulträger (ab Schuljahr 2010/2011) betragen die Faktoren für  die integrative Förderung in Abweichung von §  8 Abs.  2 minimal 0.12 und maxi  -  mal 0.2 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 15
§ 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1   Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden der Regierungsratsbeschluss  betreffend den Vollzug der Verordnung über die Volksschulen (Volksschul-Statut)  vom 18.  Februar 1974  16   und die Verordnung über die Verteilung der Kosten der  Sonderschulung vom 21. April 1998  17   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehr  -  personen an der Volksschule vom 10. Dezember 2002  18   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a Weiterbildung
                            1   Eine Lehrperson hat bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage Wei  -  terbildung pro Jahr zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Rahmen der Weiterbildung richtet der Kanton pro Kurstag und teilnehmende  Lehrperson einen Beitrag aus. Deckt dieser die Kurskosten nicht, hat die Lehr  -  person die Mehrkosten zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kurskosten  der  vom  Erziehungsrat  obligatorisch  erklärten  Weiterbildungs  -  kurse und der Intensivweiterbildung trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kursspesen tragen die teilnehmenden Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld  gemäss den geltenden Bestimmungen des entsprechenden Schulgeldabkommens  oder Konkordates, dem er beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An den Schulkosten für Zusatzausbildungen, die nicht Bestandteil eines Schul  -  geldabkommens oder Konkordates sind, kann sich der Kanton zu höchstens einem  Drittel beteiligen, sofern der Schulträger gleich hohe Beiträge leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Veröffentlichung, Inkrafttreten
                            1   Dieser Beschluss tritt am 1. August 2006  19   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21-69 mit Änderungen vom 11.  Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159c) vom 17.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (GS 22-17 und Departementsreform, GS 22-22w), vom 25.  November 2008 (GS 22-46),  vom 26.  Juni 2013 (GS 23-42), vom 17.  Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsver  -  fassung, GS 23-97), vom 27.  Mai 2014 (GS 24-12), vom 1.  Juli 2014 (Pensenpool, GS 24-50a)  und vom 28. Mai 2019 (GS 25-73).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 611.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 28. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs.  1 Bst.  a in der Fassung vom 17.  Juni 2008; Abs.  2 in der Fassung vom 17.  Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs.  5 (jetzt Abs.  6) in der Fassung vom 17.  Juni 2008; Abs.  1 und 2 in der Fassung vom und  Abs. 5 neu eingefügt am 1. Juli 2014, Abs. 5 und 6 werden zu Abs. 6 und 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung vom 11. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 2 und 4 in der Fassung vom und Abs. 5 aufgehoben am 27. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Aufgehoben am 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   GS 16-375.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   GS 19-304.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   GS 20-319.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19    Abl  2006  1064;  Änderungen  vom  11.  Dezember  2007  sind  am  1.  Januar  2008  (Abl  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2402), vom 17.  Juni 2008 am 1.  Juli 2008 (Abl 2008 1326, 1339), vom 25.  November 2008 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2008 (Abl 2008 2503), vom 26. Juni 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1626), vom
17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2014 am 1. August 2014
                            (Abl 2014 1410), vom 1.  Juli 2014 am 1.  August 2015 (Abl 2015 1619) und vom 28.  Mai 2019  am 1. August 2020 (Abl 2019 1395) in Kraft getreten.