Vollzugsverordnung zum DNA-Profil-Gesetz
                            (Vom 15. Mai 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz  in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Verwendung von DNA-Profilen im  Strafverfahren  und  zur  Identifizierung  von  unbekannten  oder  vermissten  Perso  -  nen,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Gegenstand
                            Diese  Verordnung  regelt  den  Vollzug  der  DNA-Profil-Gesetzgebung  und  die  Zu  -  ständigkeiten der kantonalen Behörden, soweit diese nicht durch die Bestimmun  -  gen  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  (StPO),  4    der  Jugendstrafprozess  -  ordnung  (JStPO),  5    des  Justizgesetzes  (JG),  6    und  des  Polizeigesetzes  (PolG)  7  festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 8 Anordnende und meldende Behörden
                            1    Anordnende  Behörden  im  Sinne  von  Art.  7  Abs.  1  DNA-Profil-Gesetz  sowie  Art.  255  ff.  StPO  sind  die  Kantonspolizei,  die  Staatsanwaltschaft,  das  Zwangs  -  massnahmengericht sowie die urteilenden Gerichte (Kantonsgericht, Strafgericht,  Jugendgericht, Bezirksgerichte, Einzelrichter).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantonspolizei  kann  auch  ausserhalb  eines  Strafverfahrens  nach  Art.  6  DNA-Profil-Gesetz Probenahmen oder Analysen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Meldende Behörden sind die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Be  -  hörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 9 Anfechtung polizeilicher Probenahmen im Strafverfahren
                            Die Anordnung einer Probenahme durch die Kantonspolizei kann mit Beschwerde  angefochten werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anordnungen nach Art.  7 Abs.  1 Bst. a DNA-Profil-Gesetz bei der zuständigen  Strafverfolgungsbehörde (Art. 7 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anordnungen nach Art.  255 Abs.  2 Bst. a StPO beim Kantonsgericht (Art.  393  Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. § 12 JG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Orientierung bei Verfahrensübergabe oder -abtretung
                            Hat  eine  Behörde  in  einem  Strafverfahren  die  Erstellung  eines  DNA-Profils  ver  -  anlasst oder hat sie Kenntnis von einem vorbestehenden DNA-Profil, teilt sie dies  bei  einer  Verfahrensübergabe  oder  -abtretung  der  übernehmenden  Behörde  mit  und gibt ihr das Löschungsformular weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kantonspolizei ist die zentrale Stelle, welche für die Meldung von Löschungs  -  ereignissen verantwortlich ist (Art. 12 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Meldung von Löschungsereignissen
                            Die im Anhang zu dieser Verordnung bezeichneten Behörden melden der zentralen  Meldestelle innerhalb von 14  Tagen das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzun  -  gen für die Löschung von DNA-Profilen nach Art. 16  –  19 DNA-Profil-Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zustimmungsbedürftige Löschungen
                            Die  zentrale  Meldestelle  holt  innerhalb  von  10  Tagen  die  nach  Art.  17  Abs.  1  DNA-Profil-Gesetz bzw. Art.  15 DNA-Profil-Verordnung erforderliche Zustimmung  beim zuletzt mit der Sache befassten Gericht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Vernichtung von Proben
                            Stellt die für das Verfahren zuständige oder als letzte mit der Sache befasste Be  -  hörde fest, dass eine der Voraussetzungen nach Art.  9 DNA-Profil-Gesetz zur Ver  -  nichtung  einer  Probe  erfüllt  ist,  meldet  sie  dies  unverzüglich  der  anordnenden  Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übergangsbestimmung
                            Behörden, die gestützt auf die EDNA-Verordnung vom 31.  Mai 2000  10   die Erstel  -  lung von DNA-Profilen angeordnet haben, melden der zentralen Meldestelle bis  am 31. Juli 2009 die entsprechenden Löschungsdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.  Anhang  Löschungsereignis  nach DNA-Profil-Gesetz  Meldende Behörden  Löschungsdatum
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Betroffene Person als Täter
                            ausgeschlossen  (Art. 16 Abs. 1 Bst. a)  Verfahrensführende Behörde: Kan  -  tonspolizei, Strafverfolgungs- oder  Gerichtsbehörde  sofort
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Tod der betroffenen Person
                            (Art. 16 Abs. 1 Bst. b)  Verfahrensführende Behörde: Kan  -  tonspolizei, Strafverfolgungs-, Ge  -  richts- oder Strafvollzugsbehörde  sofort
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Urteil mit Freispruch
                            (Art. 16 Abs. 1 Bst. c)  Gerichtsbehörde  bei  Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach DNA-Profil-Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Urteil mit Freispruch wegen
                            Schuldunfähigkeit (Art.   16  Abs. 1 Bst. c und Abs. 2)  Gerichtsbehörde  30 Jahre nach  Rechtkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Definitive Einstellung
                            (Art. 16 Abs. 1 Bst. d)  Strafverfolgungs- oder Gerichtsbe  -  hörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jahr nach  Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Definitive Einstellung wegen
                            Schuldunfähigkeit (Art.   16  Abs. 1 Bst. d und Abs. 2)  Strafverfolgungsbehörde  30 Jahre  nach Rechtkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1* Verurteilung mit bedingtem
                            Strafvollzug (Art. 16 Abs. 1  Bst. e)  Strafuntersuchungs- oder Gerichts  -  behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jahre nach Ab  -  lauf der Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2* Verlängerung der Probezeit
                            (Art. 16 Abs. 1 Bst. e)  Strafverfolgungs- oder Gerichtsbe  -  hörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jahre nach Ab  -  lauf der Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                6.1* Geldstrafe
                            (Art. 16 Abs. 1 Bst. f)  Strafvollzugsbehörde  5 Jahre nach Zah  -  lung
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2* Gemeinnützige Arbeit
                            (Art. 16 Abs. 1 Bst. f)  Strafvollzugsbehörde  5 Jahre nach Be  -  endigung
                        
                        
                    
                    
                    
                7.* Freiheitsstrafe, Verwahrung,
                            therapeutische Massnahme  (Art. 16 Abs. 4)  Strafvollzugsbehörde  20 Jahre nach  Entlassung bzw.  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Betroffene tote Person als
                            Täter ausgeschlossen  (Art. 18 Bst. a)  Verfahrensführende Behörde:  Kantonspolizei, Strafverfolgungs-  oder Gerichtsbehörde  sofort
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Identifikation der betroffenen
                            Person (Art. 19)  Kantonspolizei  sofort oder spä  -  testens nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Jahren  * zustimmungsbedürftige Löschungen nach § 7 Vollzugsverordnung zum DNA-Profil-Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21-127 mit Änderungen vom 7.  Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-131n), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 10. Novem -
                            ber 2020 (VOSta, GS 25-26d).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung  von  unbekannten  oder  vermissten  Personen  vom  20.  Juni  2003  (DNA-Profil-Gesetz,  SR  363);  Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von  unbekannten  und  vermissten  Personen  vom  3.  Dezember  2004  (DNA-Profil-Verordnung,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                363.1).
                            3   Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 312.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 312.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 231.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 520.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 3 neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Einleitungssatz und Bst. a in der Fassung vom 7.  Dezember 2010; Bst. b in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013.
                            10   AS 2000, S. 1715.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abl 2007 923; Änderungen vom 7.  Dezember 2010 am 1.  Januar 2011 (Abl. 2010 2714), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 10. November 2020 am 1. Ja -
                            nuar 2021 (Abl 2020 2850) in Kraft getreten.