Verordnung über die Informations- und Kommunikations-Technologie
                            (Vom  1. September 2015  )  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§  3 und 4 des   Gesetzes  über die Organisation der Regierungsrates  und der kantonalen Verwaltung vom 27.   Nov  ember 1986  2   sowie §   42  Abs.   3 des  Gesetzes  über  die  Öffentlichkeit  der  Verwaltung  und  den  Datenschutz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Mai 2007
                            3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            Diese  Verordnung  regelt  Zuständigkeiten,  Aufgaben  und  Sicherheitsanforderun-  gen  bei der Steuerung und beim   Einsatz der Informations-   und Kommunikations  -  Technologie (IKT)   in der kantonalen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1   Die Verordnung gilt für  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Departemente,   Staatskanzlei   und Ämter der kantonalen Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Benutzer  der kantonale  n IKT  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Drittpersonen,    soweit  die  Sicherheit,  Funktionsfähigkeit  und  Verfügbarkeit  der  IKT   betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  kantonalen  Gerichte,  Anstalten  und  Schulen  gilt  diese  Verordnung  insoweit,  als  diese  IKT  -Dienst  leistungen  des  Kantons  beziehen.  Die  Gericht  e  werden in diesem Fall gleich behandelt wie ein Departement, die Anstalten und  Schulen wie ein Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausnahmen
                            Die Verordnung kommt namentlich nicht zur Anwendung bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Funk-  , Alarmierungs  -, Schliess  - und Einsatzleit  systemen  sowie der Notruft  e-  lefonie de  r Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  speziellen  I  KT-Mittel  n,  die  der  polizeilichen  Ermittlungsarbeit    und  weiteren  spezifischen Polizeitätigkeiten dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eigenen Netzen der kantonalen Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kantonalen Anlagen der Gebäudetechnik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  kantonseigenen  Anlagen,  die  ausschliesslich  der  Steuerung  technischer  Prozesse dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Sinne dieser Verordnung  bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Informations  -  und  Kommunikations  -Technologie  (IKT):    die  Steuerung,  Pl  a-  nung  und  Einführung  sowie  der    Betrieb  und  Unterhalt  von  Prozessen  und  Techniken,  welche  der  elektronischen  oder  elektronisch  unterstützten  Bear-  beitung  von  Informationen  aller  Art  und  deren  Über  mittlung  inklusive  Tel  e-  fonie  dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Informatik  -und  Kommunikations  mittel:  Geräte,  Einrichtungen  und  Dienste,  insbesondere  Computersysteme,  Computerprogramm  e,  Telefonie  -  und  Ko  m-  munikationsdienste,  die  der  elektronischen  Erfassung,  Verarbeitung,  Spei-  cherung,  Übermittlung,  Auswertung,  Archivierung  oder  Vernichtung  von  I  n-  formatio  nen dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Basis  -IKT:  sämtliche Informatikbelange ohne die Fachanwendungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Fachanw  endungen:  Informatik  programme,  welche  für  die  Aufgabenerfüllung  der   Ämter   auf  Benutzer  ebene erforderlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Servicekatalog:   Liste  der Standarddienstleistungen, die das Amt für Inform  a-  tik im Bereich der IKT  erbringt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Benutzer:   Person, welche von einem IK  T-Mittel   Gebrauch macht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Informatik  center  :  Dienste,  die  für  die  operativen  Informatikbelange  einer  oder mehrerer Amtsstellen  zuständig  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Telefoniedienste:   umfass  en  alle Diens  tleistungen im Zusammenhang mit der  Mobil  - oder Festnetztelefonie.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Grundsätze
§ 5 Ziele
                            1   Die  IKT    unterstützt  die  Wirtschaftlichkeit  ,  Wirksamkeit  und  Sicherheit    von  Geschäfts  abläufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie    dient  der  Erfüllung  der  öffentlichen  Aufgaben  und  richtet  sich  nach  den  Bedürfnissen der Benutzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beschaffung
                            1    Die  Beschaffung  von  Informatik-  und  Kommunikationsmitteln  erfolgt  gemäss  der Binnenmarkt  gesetzgebung,   den   interkantonalen  und kantonalen Vorschriften  über das   öffentliche Beschaffungswesen und der   kantonale  n Finanzhaushalt  sge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  (AG  B)  der  Schweizerischen  Inform  a-  tikkonferenz   (SIK)   sind  bei der Beschaffung von IKT-  Produkten und  -Leistungen  grundsätzlich  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vor  der  Beschaffung  überprüft  das  Amt  für  Informatik  die  Einhaltung  dieser  Vorgaben.  Es  kann  Weisungen  für  die  Beschaffung  erlassen,  wobei  es  die  B  e-  dürfnisse der Departemente und Ämter berücksichtigt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vorbehältlich der Anpassung von Standardprodukten  werden  in der kantonalen  Verwaltung  grundsätzlich keine eigenen Softwarelösungen entwickelt. Der Regi  e-  rungsrat entscheidet über Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  der  Beschaffung  von  neuen  Softwarelösungen  ist  sicherzustellen,  dass  diese  die  Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Revis  i-  onstauglichkeit erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zusammenarbeit
                            Bei  der  Weiterentwicklung  der  Basis  -IKT  und  der  Fachanwendungen  ist  die  harmonisierte  Zusammenarbeit  mit    den  Gemeinden    und  Bezirken,    anderen  Kantonen  und  dem  Bund  unter  Wahrung  der  Grundsätze  dieser  Verordnung  anzustreben.  III.  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Regierungsrat
                            Der Regierungsr  at:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bestimmt und überwacht die mehrjährige IKT-  Strategie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  legt die Organisation der Basis  -IKT fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bezeichnet die Informatikcenter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erlässt  Weisungen  über  die  Aufgaben  des  Amt  es  für  Informatik  und  die  Informatikcenter  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  entscheidet  bei  Uneinigkeiten  zwischen  den  Departementen,  Ämtern,  dem  Amt für Informatik und den Informatikcentern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Departement e und Staatskanzlei
                            Den Departementen und der Staatskanzlei   obliege  n:  a)   die  v  erordnungskonforme  Verwendung  der  Informatik-    und  Kommunikat  i-  ons  mittel;  b)   die Stellungnahme zu Vorhaben im Bereich der Basis  -IKT  ;  c)   die  Koordination  der  Informatik-    und  Kommunikations  belange  innerhalb  ihres Zuständigkeitsbereichs  ;  d)   der Vollzug dieser Verordnung;  e)   die Führung der ihnen zugeteilten Informatikcenter  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Finanzdepar tement
                            Dem Finanzdepartement obliegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Entwicklung und Umsetzung der mehrjährigen IKT-  Strategie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Führung  der  Basis  -IKT  ,  soweit  nicht  andere  Stellen  damit  beauftragt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Festlegung  des IKT-  Servicekatalogs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  Zusammenarbeit  mit  den  Departementen,  der  Staatskanzlei  ,  den  Ge-  richten, Anstalten und Schulen  zum Zweck einer geordneten und wirtschaf  t-  lichen Entwicklung der Informatik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ämter
                            Die  Ämter    sind  für  den  Einsatz  ihrer  Informatik  -  und  Kommunikations  mittel  unter  Einhaltung  dieser  Verordnung  verantwortlich  und  nehmen  insbesondere  folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie    treffen  alle  erforderlichen  Massnahmen  technischer  und  organisator  i-  scher  Art,  um  die  Datenverarbeitungsanlagen,  die  Datenübermittlungsanl  a-  gen, den Datenbestand und die Datenträger vor missbräuchlicher Benutzung,  Beschädigung, Verlust und Funktionsbeeinträchtigung zu schützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie   bestimmen die zur Bearbeitung von Daten befugten Personen und deren  Zugriffsrechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie    gewähren  dem  kantonalen  Datenschutzbeauftragten  und  der  Finanzkon-  trolle auf Verlangen im Rahmen derer Aufgabenerfüllung Einsicht in die Hi  s-  tor ie-Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie    regeln  mit  ihrem  zugeteilten  Informatikcenter  den  Betrieb  und  den  U  n-  terhalt ihrer Fachanwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Amt fü r Informatik
                            1   Das Amt für Informatik  ist verantwortlich für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Betrieb, den Unterhalt und die Weiterentwicklung der Basis  -IKT  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Datensicherung und die -  wiederherstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die fachliche Leitung der kantonalen Informatikcenter  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Bereitstellung  wirts  chaftlicher   und wirksamer   Informatikmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Schaffung einer angemessenen Redundanz der Mittel der Basis  -IKT  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Einhaltung der Vorgaben  bei Beschaffungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die  Genehmigung  der  IKT  -Beschaffungen  und  Auslagerungsvorhaben  der  Ämter  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die  Unterstützung  der  Departemente  und  Ämter  bei  der  Durchführung  von  IKT  -Projekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die  Sicherstellung  eines  bedürfnisgerechten  Ausbildungsangebotes  für  die  Informatikbenutzer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Erarbeitung des Servicekatalogs in Zusammenarbeit mit den Ä  mtern und  Informatik  center  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das A  mt für Informatik   kann einzelne Aufgaben den Informatik  center  n übertr  a-  gen  und Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäss Bst. g festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es  kann  den  Bezirken  und  Gemeinden  für  die  Beratung  und  Koordination  in  Informatikbelangen zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Informatikcenter    sind  für  die  Planung,  die  Realisierung,  den  Betrieb,  den  Support  ,  die  Sicherheit    und  die  Überwachung  der  ihnen  spezifisch  zugeteilten  Basis  -IKT und der   Fachanwendungen  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Informatikcenter    erarbei  ten,  aktualisieren  und  entwickeln    ein  Notfallko  n-  zept für die  Basis  -IKT und Fachanwendungen  in ihrem Zuständigkeitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Telefoniedienste
                            1   Die    Aufgaben  der    Telefoniedienste  werden  vom    Amt  für  Informatik    wahrge-  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Daneben bestehen folgende Zus  tändigkeiten:  a)   das  Hochbauamt  veranlasst  und  überwacht  die  notwendigen  baulichen  I  n-  stallationen im Telefoniebereich in den Gebäuden der kantonalen Verwaltung  in Koordination mit dem Amt für Informatik  ;  b)   die Staatskanzlei führt die Telefonzentrale und ein aktuelles, zentrales Tel  e-  fonnummernverzeichnis  ;  c)   das zuständige Informatikcenter  kümmert sich um   die spezifischen Komm  u-  nikationsbedürfnisse  der  Kantonspolizei  und  des  kantonalen  Führungsst  a-  bes  .
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. IKT -Sicherheit
§ 16 Sicherheitsgrundsätze
                            1   Die  Infor  matikmittel  sind  gegen  Verlust  und  unerwünschte  Einwirkungen  zu  sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Es  sind  die  notwendigen  und  geeigneten  innerbetrieblichen  Massnahmen  zu  treffen  ,  um  die  Daten  vor  unbefugtem  Zugriff  und  unbefugter  Bearbeitung  zu  schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Zuständigkeiten
                            1   Das Amt für Informatik unterstützt die Dateninhaber und Betreiber von zentr  a-  len  Datenbanken  bei  der  Festlegung  und  der  Umsetzung  von  Sicherheitsmas  s-  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Finanzdepartement  :  a)   legt  nach  Rücksprache  mit  den  Departementen    und  der  Staatskanzlei    die  Schutzziele fest  ;  b)   erstellt einen Massnahmenplan zur Erreichung und Kontrolle der Schutzzi  e-  le;  c)   erlässt die notwendigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verantwortlichkeit
                            1   Alle Benutzer und Drittpersonen im Sinne von §  2 sind für den rechtmässigen  und sicheren Gebrauch der IKT-  Mittel verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Verordnung bildet einen integrierenden Bestandteil der Anstellungs  - bzw.  Auftragsbedingungen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Grundsätze
                            1   Es dürfen nur die von den Informatikcenter  n ber  eitgestellten  oder genehmigten  IKT  -Mittel   verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Informatikmittel dienen  grundsätzlich  der Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Individuelle  Benutzernamen  und  Passwörter  sind  persönlich  und  dürfen  nicht  an  unberechtigte  Dritte weitergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Private Nutzung
                            1   Die  Verwendung  von  IKT-  Mitteln  zu  privaten  Zwecken  darf  den  Dienstbetrieb  nicht erschweren oder einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  unterliegt  unter  Vorbehalt  abweichender  Regelungen  den  gleichen  G  e-  brauchs  - und Missbrauchsvorschriften wie di  e dienstliche Benutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Private  Daten  sind  in  einem  separaten  Verzeichnis  abzulegen,  das  die  Be-  zeichnung „privat“ trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Berechtigungen im Umgang mit dienstlichen und privaten Daten
                            1   Ist  der    Dateninhaber    verhinder  t  und    besteht  Notwendigkeit  und  Dringlichkeit  ,  hat    der  Amts  vorsteher  oder  eine  von  ihm    schriftlich  ermächtigte  Person  unter  den  folgenden  Vorbehalten  Zugang  zu  dessen    dienstlichen  und  privaten  Ver-  zeichnissen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  als  „privat  “  gekennzeichnete  Verzeichnisse  dürfen  weder  geöffnet  noch  gelöscht w  erden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Daten, deren privater Inhalt   aus dem Betreff oder Dateinamen ersichtlich ist  ,  dürfen weder geöffnet noch gelöscht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alle übrigen Daten dürfen zweck  s Bearbeitung  geöffnet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Daten,  deren  privater    Inhalt  erst  nach  dem  Öffnen  ersichtlich  ist  ,  dürfen  nicht mehr weiter bearbeitet werden und  der   Dateninhaber   muss so bald wie  möglich  über den Vorgang informiert werden;  e)   über  den  Inhalt  der  geöffneten  privaten  Daten  ist  Stillschweigen  zu  bewa  h-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Beendigung  des  Arbeits  -  bzw.  Auftrags  verhältnisses  ha  t  der    Dateninhaber  seine  privaten Daten zu löschen und die  dienstlichen  bzw. geschäftlichen Daten  gemäss den Weisungen  des  Amts  vorstehers   oder der von ihm schriftlich ermäch-  tigten Person bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftrags  verhältnisses  nicht  nachkommen,  werden  die  privaten  Daten  in  sinng  e-  mässer Anwendung von Abs.   1 aussortiert und gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Missbrauch
                            1   Missbräuchlich  ist  jede  Verwendung  der  IKT  -Mittel,  die  gegen  diese  Veror  d-  nung oder geltendes Recht verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als missbräuchlich gilt   insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Einrichtung,  der  Anschluss  oder  die  Installation  nicht  bewilligter  IKT  -  Mittel  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Manipulation von IKT  -Mittel  n des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vorkehrungen zur Störung des Betriebs der IKT-  Mittel ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Erstellung,  Speicherung,  Ausführung  und  Verbreitung  von  Fernsteue-  rungs  -, Spionage-   und Virenprogrammen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der  Versand  von  E  -Mails  in  Täuschungs  -  oder  Belästigungsabsicht  und  pr  i-  vate Massenversendungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der  Zugriff  auf  Daten  mit  rassistischem  oder  pornogr  afischem    Inhalt  sowie  deren Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das  widerrechtliche Kopiere  n von Daten oder Software jeglicher Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schutz - und Kontroll massnahmen
§ 23 Technischer Schutz
                            1   Die  Schutzmassnahmen  bezwecken  die  Über  prüfung  und  Gewährleistung  der  technischen  Sicherheit,  der  Funktionsfähigkeit  und  der  Verfügbarkeit  der  IKT-  Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zum  Schutz  gegen  technischen  Schaden  und  Missbrauch  werden  vorrangig  technische  Massnahmen  eingesetzt,  wobei    die  Interessen  der  Benutzer    und  Drittpersonen im Sinne von §  2 angemessen zu berücksichtigen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Verhinderung des Missbrauchs kann namentlich:  a)   der  Zugang  zu  bestimmten  Internetadressen  oder  Telefonnummern  be-  schränkt oder verhindert werden;  b)   ein  geeignetes    Überwachungs  -  oder  Analysewerkzeug  ein  gesetzt  werden,  wobei   Spionageprogramme  nicht gestattet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufzeichnungen
                            1   Beim Benutzen der IKT  -Mittel   können   jederzeit   Kommunikationsranddaten  und  Systemprotokolle aufgezeichnet wer  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei der   Anmeldung am PC;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beim   Zugriff   auf Standard-   und Fachanwendungen sowie Datenbanken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beim   E-Mailverkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  beim  Internet  -Zugriff;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   zur Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung;  b)   zur Behebung  von  Störungen bei den I  KT-Systemen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Anonyme Auswertung
                            1   Die  Aufzeichnungen  können jederzeit in anonymer Form ausgewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die anonyme Auswertung  dient ausschliesslich statistischen Zwecken  und lässt  keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Pseudonyme Auswertung
                            1   Wird    aufgrund  der  anonymen  Auswertung  ein  Missbr  auch  vermutet,  kann  das  Amt für Informatik   stichprobenartige,   pseudonyme Auswertungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  betroffene  Amt  wird  über    das  Resultat  der  pseudonymen  Auswertungen  informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Personenbezogene Auswertung
                            1   Besteht nach d  er pseudonyme  n Auswertung ein konkreter Missbrauchsverdacht  oder steht der Missbrauch von IKT  -Mittel  n fest, können personenbezogene  Aus-  wertungen  der  Zugriffs  -,  E  -Mail  -,  Internet  -  und  Telefonprotokolle  durch  den  Vorsteher  des    betr  offenen  Amt  es  oder  den  zuständigen  Departementsvorsteher  schriftlich  angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Informatik:  a)   führt d  ie  personenbezogenen  Auswertungen  durch;  b)   sichert die entsprechenden Protokolle;  c)   informiert  den  zuständigen  Amts  -  oder    Departements  vorsteher    umgehend  über das Ergebnis der Auswertungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  zuständige  Amts  -  oder  Departements  vorsteher    informiert  die  betroffene  Person über das Ergebnis der personenbezogenen Auswertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Vorbehaltene Massnahmen
                            Vorbehalten  bleiben  dringl  iche,  notwendige  und  verhältnismässige  personenbe-  zogene  Auswertungen  sowie  die  Datenweitergabe  zur  Schadenminderung,  zur  strafrechtlichen  Verfolgung  nach  den  Bestimmungen  der  Strafprozessordnung  4  oder  im  Rahmen  der  parlamentarischen  Oberaufsicht  gemäss  §  13a  der  G  e-  schäftsordnung für den Kantonsrat  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Vernichtung von Aufzeichnungen und Auswertungen
                            Aufzeichnungen  und  Auswertungen  werden  spätestens  nach  sechs  Monaten  vernichtet, wenn sie nicht zur Beweisführung sicherzustellen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Zulässigkeit
                            1   Die  Auslagerung  von  IKT  -Dienstleistungen  ist  zulässig,  sofern  die  Vor  schriften  über  den  Datenschutz  und  den  Finanzhaushalt    sowie  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auslagerung setzt eine schriftliche Vereinbarung v  oraus, die mindestens  folgende Punkte regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Inhalt der Leistungen der Parteien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wahrung des Amtsgeheimnisses sowie besonderer Geheimhaltungspflich-  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verantwortlichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  verwendete Techniken, einschliesslich Entwicklung und Wartung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zugriffs  - und Zutrittsrechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sicherheits  - und Datenlöschkonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Standorte der Hardware und der Datenbearbeitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Kontrollrechte und Aufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Beizug von Dritten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Leistungsstörungen und Konventionalstrafe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  angemessene Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Aufbewahrung und Archivierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Sicherstellung des Eigentums an Daten und Hilfsprogrammen zur Weiter-  verwendung bei Auflösung des Vertrages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Rückführung und Löschung der Daten im Fall der Vertragsauflösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  auslagernde  Verwaltungseinheit  stellt  durch  organisatorische,    technische  und  vertragl  iche    Vorkehrungen    sicher,  dass  die  kantonale  Aufgabenerfüllung  auch  dann  ohne  wesentliche  Beeinträchtigung  gewährleistet  ist,  wenn  der  Auf-  tragnehmer Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigkeit einstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Genehmigungspflicht
                            1   Die  Auslagerung  von  IKT  -Dienstleistungen  von  übergeordneter  Bedeutung  bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  übrigen  Auslagerungsvorhaben  sind  vom  Amt  für  Informatik  zu  genehm  i-  gen.  VIII.   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Vollzug
                            Der Regierungsrat regelt  das Verfahren und die Herausgabe von Daten nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese  Verordnung  tritt a  m 1. Oktober 2015   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie    wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzsammlung  aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS   24  -47.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ   143.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ   140.410.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR   312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ   142.110.